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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 63a StGB vom 2023

Art. 63a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 63a Aufhebung der Massnahme

1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

  • a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;
  • b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder
  • c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.
  • 3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

    4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 63a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170416Gefährdung des Lebens etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Freiheits; Vorinstanz; Ambulante; Freiheitsstrafe; Geschädigte; Massnahme; Urteil; Geldstrafe; Geschädigten; Messer; Recht; Verteidigung; AaO; Ambulanten; Amtlich; Behandlung; Lebens; Amtliche; Bezirksgericht; Busse; Berufung; Gefährdung; Gericht; Alkohol; Aussage
    ZHUH160290Nichteintretens- und Sistierungsantrag / Einholung ergänzendes Gutachten Beschwerde; Massnahme; Verfahren; Ambulante; Gericht; Entscheid; Gericht; Beschwerdeführer; Behandlung; Verfahrens; Zuständig; Ambulanten; Bezirksgericht; Stationäre; Vollzug; Recht; Anordnung; Winterthur; Aufhebung; Recht; Nachverfahren; Zuständige; Vollzugs; Verfügung; Täter; Urteil; Beschluss
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.16 (AG.2018.459)Antrag der Strafvollzugsbehörde vom 16. März 2017 betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der ReststrafeBeschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Stationäre; Gutachten; Ambulante; Strafvollzug; Suchtbehandlung; Stationären; Strafvollzugs; Gericht; Therapie; Erfahren; Gemäss; Strafvollzugsbehörde; Vollzug; Massnahmen; Strafgericht; Beschwerdeführers; Beschluss; Behandlung; Gutachtens; Entscheid; Vollzugs; Verhandlung; Werden; Reststrafe; Angeordnet; Verfahren; Anordnung
    BSSB.2017.67 (AG.2018.60)geringfügiger Diebstahl, Strafzumessung und Anordnung einer stationären psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Massnahme; Freiheit; Urteil; Stationäre; Behandlung; Freiheitsstrafe; Monate; Gemäss; Werden; Vorliegend; Verfahren; Stehen; Berufungsklägers; Monaten; Ambulante; Schwer; Stationären; Aufgrund; Delikt; Mehrfach; Mehrfache; Sicherheit; Diebstahl; Täter; Sicherheitshaft; Ersuchte; Versucht; Gering
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