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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170416: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 9. März 2018 über den Beschuldigten A. in einem Berufungsverfahren entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, unter anderem der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Die ambulante Massnahme wurde aufgehoben, da sie als erfolglos angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung. Der amtliche Verteidiger wurde mit einem Honorar von Fr. 10'048.30 entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170416

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170416
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170416 vom 09.03.2018 (ZH)
Datum:09.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheits; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Geschädigte; Urteil; Massnahme; Geldstrafe; Messer; Verteidigung; Geschädigten; Recht; Lebens; Behandlung; Gefährdung; Berufung; Busse; Bezirksgericht; Gericht; Aussage; Alkohol; Horgen; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Sinne; Körperverletzung; Tagessätze; Tagessätzen
Rechtsnorm:Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 63a StGB ;Art. 63b StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB170416

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: SB170416-O/U/mc

    Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker und der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

    Urteil vom 9. März 2018

    in Sachen

    A. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 13. Juni 2017 (DG170008)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. März 2017 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      • der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB;

      • der einfachen Körperverletzung als heterosexueller Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2

        Abs. 6 StGB;

      • der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB;

      • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- (entsprechend

      Fr. 300.-) sowie einer Busse von Fr. 300.-.

    3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

    4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

    5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Oktober 2012 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben und die Freiheitsstrafe von

      15 Monaten wird widerrufen. Die aufgeschobene Freiheitsstrafe wird vollzogen. Für die bisherige ambulante Massnahme wird ein Monat an die Freiheitsstrafe als verbüsst angerechnet.

    6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

      21. Dezember 2016 (Dossier 1, act. 14/6) beschlagnahmte Küchenmesser der Marke 'Victorinox' (Asservat-Nr. A007'627'498) wird auf erstes Verlangen

      an B. , geb. tt. Januar 1944, [Adresse], herausgegeben. Wird das Messer nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt, wird es der zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

    7. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 10'048.30 (inkl. Fr. 744.30 MwSt.).

    8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 2'400.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.- Gebühr Vorverfahren

      Fr. 11'313.- Psychiatrisches Gutachten

      Fr. 10'048.30 amtliche Verteidigung

    9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

    Berufungsanträge:

    1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)

      1. Ziff. 1 des Dispositivs vom 13. Juni 2017 betreffend Gefährdung des Lebens sei aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

      2. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs vom 13. Juni 2017 seien aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 300.zu bestrafen.

        Es sei überdies eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen bzw. die früher angeordnete Massnahme weiterzuführen.

      3. Ziffer 5 des Dispositivs vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben und von einer Aufhebung der mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Oktober 2012 angeordneten Massnahme und dem Vollzug resp. Widerruf der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei abzusehen.

      4. Sollte eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei deren Vollzug zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

      5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

    2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 53, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    I.

    Mit Urteil vom 13. Juni 2017 sprach das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, den Beschuldigten schuldig der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Tätlichkeiten. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Busse von Fr. 300.-. Zudem wurde die Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von 15 Monaten) unter Aufhebung der damals angeordneten ambulanten Massnahme widerrufen (Urk. 49).

    Am 14. Juni 2017 meldete der Beschuldigte dagegen Berufung an (Urk. 44). Seine Berufungserklärung folgte unterm 30. Oktober 2017 (Urk. 50). Demnach ficht der Beschuldigte die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens an und

    verlangt diesbezüglich einen Freispruch. Für die weiteren Schuldsprüche beantragt er eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und eine Busse von

    Fr. 300.-. Auch sei von der Aufhebung der ambulanten Massnahme und vom Widerruf der Vorstrafe vom 2. Oktober 2012 abzusehen. Für den Fall, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde, solle sie zugunsten der weiterdauernden ambulanten Massnahme aufgeschoben werden.

    Die Staatsanwaltschaft legte kein Rechtsmittel ein, sondern beantragte am

    7. November 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auch liess sie sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren (Urk. 53).

    Folglich sind bezüglich des vorinstanzlichen Urteils die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten (Urteilsdispositiv-Ziff. 1, 2.-4. Spiegelstrich) und die Entscheide über die Herausgabe des beschlagnahmten Messers (Ziff. 6), die Anwaltsentschädigung (Ziff. 7) und die Kostenaufstellung (Ziff. 8) unangefochten geblieben. Dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen.

    1. Sachverhalt zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens

      Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 26. August 2014 der Geschä- digten C. infolge einer Auseinandersetzung ein Küchenmesser mit einer Länge von ca. 27 cm und der Messerspitze voraus unvermittelt entgegengeworfen zu haben, wobei die Geschädigte dem Beschuldigten in einer Entfernung von lediglich 1 bis 2 ½ Meter gegenübergestanden sei. Das Küchenmesser sei in einer Distanz von ca. 4 cm an der Schläfe der Geschädigten vorbeigeflogen und habe ein auf dem Spülbecken stehendes Glas getroffen, welches in der Folge zu Bruch gegangen sei (Urk. 27 S. 3 f.).

      Hinsichtlich dieses Sachverhalts anerkennt der Beschuldigte zusammengefasst, dass es am besagten Abend zwischen ihm und der Geschädigten zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er ein Küchenmesser mit einer Länge von ca. 27 cm in die Hand genommen habe. Weiter anerkennt er, das Messer in der Folge mit dem rechten Arm weggeworfen zu haben. Er stellt jedoch sowohl

      das Ziel bzw. den Zweck des Messerwurfs als auch die Distanz, in welcher das Messer an der Geschädigten vorbeigeflogen ist, sowie den Kraftaufwand bei der Ausführung des Wurfs abweichend vom Anklagesachverhalt und den Aussagen der Geschädigten dar.

      Zum Sachverhalt liegen, nachdem der vor Ort ebenfalls anwesende B. gemäss seiner Aussage den Messerwurf nicht gesehen hat (vgl. D1 act. 1 S. 4 f.), als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten vor. Die Vorinstanz hat die Beweislage ausführlich und zutreffend gewürdigt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Geschädigten ohne Widersprüche sind und keineswegs einstudiert stereotyp, sondern lebensnah und authentisch wirkten. Sie habe den Vorfall auch nicht dramatisiert den Beschuldigten übermässig belastet. Vielmehr sei sie mit ihrer belastenden Aussage zurückhaltend geblieben. Zudem würde ihre Schilderung in den meisten Punkten mit den Aussagen auch des Beschuldigten übereinstimmen. Im Übrigen sei zwar die Beziehung der beiden im Streit auseinandergebrochen, die Geschädigte habe aber im Verfahren keinerlei finanziellen Ansprüche gestellt. Sie weise somit eine hohe Glaubwürdigkeit aus und ihre Aussagen seien glaubhaft (Urk. 49 S. 13 ff.).

      Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als an mehreren Stellen widersprüchlich und teilweise stereotyp und oberflächlich; auch sei eine beschönigende Tendenz festzustellen. Insgesamt seien sie wenig glaubhaft, wozu eine gewisse Zurückhaltung schon bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten käme (a.a.O. S. 7 und 16 ff.).

      Die Würdigung durch die Vorinstanz überzeugt. Wesentlich glaubhafter sind klarerweise die Depositionen der Geschädigten. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festgestellt hat, dass gestützt auf die Aussagen der Geschä- digten der Anklagesachverhalt als in allen wesentlichen Punkten erstellt zu betrachten ist (a.a.O.); insbesondere auch darin, dass das vom Beschuldigten geworfene Messer, ein Fleischmesser doch beträchtlichen Ausmasses, in einer Distanz von ca. 4 cm an der Schläfe von C. vorbeiflog.

      Zu korrigieren ist einzig, dass sich nicht erstellen lässt, dass das Messer wie eigeklagt mit der Messerspitze voraus geworfen wurde, vielmehr ist davon auszugehen, dass es, entsprechend der Aussage der Zeugin (Urk. 6 S. 5 Rz. 33) mit der Klinge voraus geworfen wurde.

      Für den Berufungsentscheid ist deshalb vom Sachverhalt der Anklage mit der vorstehend erwähnten Modifikation auszugehen.

    2. Rechtliche Würdigung

      Auch diesbezüglich kann der Vorinstanz gefolgt werden. Die vorgenommene leichte Modifikation des Sachverhaltes ist für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz. Der mit einer gewissen Stärke ausgeführte Wurf des langen Fleischmessers mit der Klinge voraus in Richtung der nahe beim Beschuldigten stehenden Geschädigten war durchaus geeignet, lebensgefährliche Verletzungen im Gesicht am Hals des Opfers zu verursachen und damit die nahe Möglichkeit des Todeseintritts zu begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte, wie er aussagte, auf ein Glas im Hintergrund gezielt er das Messer einfach von sich hat wegwerfen wollen, da er in der aufgeregten Situation, die herrschte, und alkoholisiert, wie er war, die Flugbahn des Messers jedenfalls nicht exakt zu kontrollieren in der Lage war. Das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr ist von der Vorinstanz deshalb zu Recht bejaht worden (a.a.O.

      S. 23 ff.). Auch ein darauf bezogener direkter Vorsatz ist beim Beschuldigten anzunehmen, da er diese Folge umständehalber miteinbezogen haben muss (a.a.O.

      S. 25 ff.). Er hat zwar darauf vertraut, dass die Todesfolge für die Geschädigte nicht eintrete, die unmittelbare Lebensgefahr für die Geschädigte hat er aber als Nebenfolge seines Tuns akzeptiert.

      Das weitere Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist ebenfalls gegeben. Wie die Vorinstanz richtig erwog, zeugt die Handlungsweise des Beschuldigten von einer krassen Geringschätzung fremder Rechtsgüter wie Leib und Leben. Dass eine gewisse vorgängige Provokation durch die Geschädigte daran nichts zu ändern vermag, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Fehlen zeitlicher Nähe und der erforderlichen Schwere der Provokation ebenfalls richtig erkannt (vgl.

      a.a.O. S. 27 f.).

      Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 62 S. 11) kann nicht von einer Affekthandlung des Beschuldigten gesprochen werden. Es herrschte zwar eine aufgebrachte Stimmung, der Beschuldigte ergriff und warf indes das Messer nicht unvermittelt und zufällig, sondern hielt es vorerst quer über seinen Arm. Darauf nahm er es vom Arm wieder weg und dann erst warf er es mit einer Seitwärtsbewegung seines Arms an der Geschädigten vorbei in Richtung der Spühle (vgl. Urk. 9 S. 9 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass der Messereinsatz bewusst und überlegt vonstatten ging und nicht im Affekt geschah.

      Die aufgrund der Persönlichkeitsdisposition und der Alkoholisierung des Beschuldigten bei dieser Tat anzunehmende leichte Verminderung seiner Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert ebenfalls nichts an der Tatbestandserfüllung. Der Beschuldigte ist im Ergebnis der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Strafe
      1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 29 ff.). Bei der Tatschwere des vorliegend schwersten Delikts der Gefährdung des Lebens betonte die Vorinstanz zutreffend, dass es für die Geschädigte umständehalber unmöglich war, der Gefährdung zu begegnen auszuweichen und es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass sie unverletzt geblieben ist. Auf der subjektiven Seite wies das Bezirksgericht zu Recht auf das leicht vermeidbare und äusserst sinnlose Tun des Beschuldigten hin und auf seine krasse Geringschätzung der Unversehrtheit der Geschädigten. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat und das Leben der Geschädigten nicht absichtlich gefährden wollte, die Gefährdung aber immerhin in seinen Handlungsentschluss, der spontan gefällt wurde, miteinbezogen hat. Unter Berücksichtigung der aufgrund der Persönlichkeitsdisposition des Beschuldigten und seiner Alkoholisierung gutachterlich attestierten Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit beim Begehen dieser Tat nahm die Vorinstanz zu Recht eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten an. Sein Verschulden unter dem Aspekt der Tatschwere stufte es nachvollziehbar und richtig als nicht mehr leicht ein. Die gestützt darauf festgelegte Einsatzstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen erweist sich unter allen Aspekten als angemessen (a.a.O. S. 31 ff.).

        Der Vorinstanz kann unter Verweis auf deren Erwägungen (a.a.O. S. 33 f.) ebenfalls darin gefolgt werden, dass das weitere Delikt der einfachen Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2014, keinen Bagatellfall darstellt. Aufgrund der Kontusion der Lippen und eines Zahns der Geschädigten war für diese der Gang ins Spital erforderlich. Auch war der mit ordentlicher Kraft mitten ins Gesicht der Geschädigten ausgeführte Faustschlag völlig sinnund respektlos. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit seitens des Beschuldigten lag bei dieser Tat nicht vor. Asperiert zur vorerwähnten Einsatzstrafe erscheint eine Erhöhung derselben um einen Monat bzw. 30 Tagessätze als gerechtfertigt.

        Da die weiteren zwei Delikte der Hinderung einer Amtshandlung und der Tätlichkeit als Sanktion zwingend nach einer Geldstrafe bzw. einer Busse verlangen, ist vorerst zu prüfen, ob für die Gefährdung des Lebens und die einfache Körperverletzung eine Freiheitsoder eine Geldstrafe auszufällen ist. Folglich ist mit Bezug auf diese Delikte bereits hier die Täterkomponente miteinzubeziehen. Dabei fallen primär die vier Vorstrafen des Beschuldigten in Betracht, wovon sich diejenigen wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung als einschlägig erweisen. Dies führt zu einer erheblichen Straferhöhung. Andererseits sprechen das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung (und zweier weiterer Anklagevorwürfe) sowie seine diesbezügliche Einsicht zu seinen Gunsten. Der Vorinstanz ist zudem darin zu folgen, dass wegen der unbegründeten Verfahrensverzögerung von über einem Jahr eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren ist. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die straferhöhenden und die strafmindernden Gründe im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente sich aufheben würden, so erscheint dies zwar eher wohlwollend, dieser Auffassung kann jedoch gefolgt werden. Damit bleibt es hinsichtlich der gravierenderen zwei Delikte bei einer Sanktion im Ausmass von 13 Monaten, wofür das Gesetz als Sanktionsart einzig die Freiheitsstrafe vorsieht.

      2. Die Hinderung einer Amtshandlung zieht als Sanktion einzig eine Geldstrafe nach sich. Dass das Verschulden des Beschuldigten, der der polizeilichen Anweisung aus blosser Sturheit trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkam, auch unter Berücksichtigung einer reduzierten Steuerungsmöglichkeit als nicht mehr leicht einzustufen ist, wie die Vorinstanz erwog, überzeugt (a.a.O. S. 36). Die dafür erstinstanzlich bemessene Geldstrafe von 10 Tagessätzen kann unter Berücksichtigung der gesamten Aspekte als angemessen bestätigt werden. Gleiches gilt für die Festlegung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.-, lebt der Beschuldigte doch von einer IV-Rente, die ihm von seiner Beiständin nur teilweise in bar ausbezahlt wird, und er auch kein Vermögen besitzt, jedoch Schulden hat.

      3. Was den Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 5. September 2014, angeht, so hat die Vorinstanz das Verschulden zu Recht als noch leicht angesehen, auch wenn die ausgeteilte harte Ohrfeige keine angemessene Reaktion auf eine allfällige Provokation der Geschädigten gewesen ist. Es war aber auch zu berücksichtigen, dass bei dieser Tat die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten einmal mehr vermindert war. Die vom Bezirksgericht hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 300.- (a.a.O. S. 35 und 41) ist angesichts der stark eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu bestätigen.

      4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit Fr. 300.- Busse zu bestrafen, wobei dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. August 2014 zu verstehen ist.

      5. Aufgrund der Vorstrafe vom 2. Oktober 2012 (mit einer Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe) ist der bedingte Vollzug der neuen Strafen nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dass dies beim Beschuldigten nicht gegeben ist, hat die Vorinstanz zutreffend

      dargelegt (a.a.O. S. 43). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Die Freiheitsund die Geldstrafe sind deshalb unbedingt auszufällen.

    4. Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Erfolglosigkeit
      1. Der Beschuldigte war wie erwähnt am 2. Oktober 2012 vom Bezirksgericht Horgen wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung (Behandlung von psychischen Störungen sowie Suchtbehandlung Alkohol) aufgeschoben (Urk. 19/1 und entsprechende Vorakten). Der problematische Verlauf dieser Behandlung ist im vorinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 45 ff.). Die Therapie wurde im Wesentlichen wegen mangelnder Zielerreichung, wegen wiederholter Rückfällen des Beschuldigten in den Alkohol und insbesondere wegen der konsequenten Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber dem Therapeuten am 10. Dezember 2015 beendet. Anschliessend und bis heute begab sich der Beschuldigte auf freiwilliger Basis in eine Alkoholentwöhnungsbzw. Antabustherapie. Für die diesbezüglichen Details kann erneut auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (a.a.O.).

      2. Der Beschuldigte hat während der noch laufenden ambulanten Behandlung weitere Straftaten begangen, für die er heute verurteilt wird. Für diesen Fall und wenn damit gezeigt worden ist, dass mit der ambulanten Behandlung die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, sieht Art. 63a Abs. 3 StGB vor, dass das für die Beurteilung der neuen Tat(en) zuständige Gericht die erfolglose ambulante Behandlung aufhebt.

      Dies hat die Vorinstanz getan (a.a.O. S. 43-52). Sie begründete es damit, dass aus den Zwischenberichten über die ambulante Behandlung hervorgehe, dass beim Beschuldigten im Bereich seiner Persönlichkeitsproblematik nie ein therapeutischer Zugang habe erreicht werden können. Zudem habe der Therapeut die ambulante Behandlung deshalb beendet, weil die vereinbarten Ziele nicht hatten erreicht werden können und sich der Beschuldigte einer psychotherapeutischen Begleitung nicht als zugänglich erwiesen habe. Die vom Beschuldigten inzwischen begonnene freiwillige Therapie fokussiere sich im Übrigen auf die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz, während seine gutachterlich diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Merkmalen aktuell kaum therapiert werde. Der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten komme mit Bezug auf seine neuen Delikte jedoch besondere Bedeutung zu, da sie seine Ressourcen zur Konfliktbewältigung erheblich limitiere und einschränke. Der Beschuldigte zeigte jedoch keine eigentliche Motivation zur Behandlung der erwähnten Persönlichkeitsstörung neben derjenigen seiner Alkoholsucht. Wie er wiederholt angegeben habe, so die Vorinstanz weiter, wolle er sich nicht auf Themen aus der Vergangenheit einlassen. Alles in allem schloss die Vorinstanz auf eine nur sehr beschränkte Massnahmewilligkeit des Beschuldigten und erachtete die weitere Durchführung der ambulanten Therapie unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund der zahlreichen, bereits in der Vergangenheit erfolgslosen Therapien, als wenig sinnvoll. Im Übrigen so die Vorinstanz weiter sehe auch der Gutachter eine ambulante Massnahme bei mangelnder Kooperation und unzureichender Motivation sowie geringer therapeutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten als nicht zweckmässig und zielführend an. Damit aber sei nicht davon auszugehen, dass mit der ambulanten Massnahme die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich abgewendet werden könne. Das Bezirksgericht hat deshalb die am

      2. Oktober 2012 angeordnete ambulante Massnahme wegen Erfolglosigkeit im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben.

      Dieser Entscheid ist gut begründet und nachvollziehbar. Der ausführlichen Begründung der Vorinstanz ist nichts weiter beizufügen. Auch die von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung dagegen angeführten Argumente (vgl.

      Urk. 17 ff.) vermögen keine andere Sicht der Dinge zu bewirken. Festzuhalten ist, dass insgesamt fünf Jahre verstrichen, innert derer kein Behandlungserfolg erzielt werden konnte. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte durchaus partiell mitgearbeitet hat, vorallem soweit es um die Alkoholabhängigkeit ging; so nahm

      er zwischendurch Antabus ein. Der Beschuldigte schien und scheint somit eingesehen zu haben, dass er gegen seien Alkoholsucht etwas machen muss. Hingegen liegt beim Beschuldigten mehr als bloss eine Alkoholsucht vor. Er leidet unter einer doch recht gravierenden Persönlichkeitsstörung. Eine Behandlung derselben ist innert dieser fünf Jahre nicht sichtlich erfolgt bzw. sie konnte nicht erfolgen, aufgrund der Weigerung des Beschuldigten zur tatkräftigen Mitarbeit. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu schützen.

      Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Erfolglosigkeit aufgehoben wurde. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist und ob die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe vorliegen, so dass der Vollzug aufgeschoben werden könnte.

      Die Vorinstanz hat die Anrechnung des behandlungsbedingten Freiheitsentzugs auf einen Monat festgelegt. Ihre einlässliche Begründung überzeugt (a.a.O.

      S. 52 f.), so dass ihr Entscheid übernommen werden kann.

      Was sodann die Frage des Vollzugsaufschubs der widerrufenen Strafe angeht, so ist im angefochtenen Urteil eine günstige Prognose für den Beschuldigten verneint worden. Es wurde dazu auf das Scheitern der ambulanten Massnahme und auf das vom Gutachter festgestellte hohe Risiko für Straftaten, insbesondere impulsive Gewalttaten in Konfliktsituationen, das heisst Körperverletzungen und Tätlichkeiten, verwiesen (a.a.O. S. 53 f.). Der erstinstanzlichen Begrün- dung ist zwar insoweit beizupflichten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten abzusitzen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verbüssung dieser Strafe die nötige Warnwirkung erzielen wird, damit sich der Beschuldigte inskünftig wohl verhält.

      Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten kann deshalb in Anwendung von

      Art. 63b StGB aufgeschoben werden, wobei die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen ist. An diese Strafe sind 45 Tage Untersuchungshaft, 145 Tage vorzeitigen stationären Massnahmevollzug und der vorerwähnte Monat wegen des Freiheitsentzugs durch die ambulante Massnahme, mithin 220 Tage anzurechnen.

    5. Kostenfolge

gen.

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) zu bestätiDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Ihm sind deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu (lediglich) vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichten Honorarnoten auf (gerundet) Fr. 7'700.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 13. Juni 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, Spiegelstriche 2-4 (Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten), 6 (Herausgabe), 7 (Anwaltsentschädigung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. Sinne von Art. 129 StGB.

    ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.- und zu einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Oktober 2012 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.

  6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Oktober 2012 ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, an die 220 Tage Untersuchungshaft, stationären und ambulanten Massnahmenvollzug angerechnet werden, wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

  7. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'700.amtliche Verteidigung.

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang von vier Fünfteln.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

    • das Bezirksgericht Horgen, in die Akten DG120010.

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 9. März 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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