ZGB Art. 613 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 613 ZGB vom 2022
Art. 613 I. Zusammen?gehö?rende Sa?chen, Fami?li?en?schriften
1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einan?der getrennt werden.
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen be?son?deren Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe wider?spricht, nicht veräussert werden.
3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein sol?cher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.