Art. 61 LStrl dal 2024

Art. 61 Decadenza dei permessi
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2 Se lo straniero lascia la Svizzera senza notificare la propria partenza, il permesso di soggiorno di breve durata decade dopo tre mesi e il permesso di dimora e il permesso di domicilio dopo sei mesi. Il permesso di domicilio può, su richiesta, essere mantenuto per quattro anni.
(1) Introdotta dall’all. n. 1 della LF del 20 mar. 2015 (Attuazione dell’art. 121 cpv. 3–6 Cost. sull’espulsione di stranieri che commettono reati (RU 2016 2329; FF 2013 5163). Nuovo testo giusta il n. IV 3 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).(2) RS 311.0
(3) RS 321.0
(4) Introdotta dall’all. n. 1 della LF del 20 mar. 2015 (Attuazione dell’art. 121 cpv. 3–6 Cost. sull’espulsione di stranieri che commettono reati), in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2016 2329; FF 2013 5163).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 61 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2018/20 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). | Schweiz; Ergänzungsleistung; Ausland; Karenzfrist; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Anmeldung; Anspruch; Einsprache; Zweck; Herkunftsland; Ehefrau; EL-Durchführungsstelle; Bezug; Behandlung; Affinität; Ergänzungsleistungen; Interpretation; Entscheid; Migrationsamt; Begründung; Krankenkasse; Ferien |
LU | JSD 2019 8 | Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.389 | - | Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Lebens; Lebensmittelpunkt; Ausländer; Recht; Migrationsamt; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ausland; Schwester; Familie; Wiederzulassung; Frist; Wohnung; Wegweisung; Aufenthalte; Ehemann; Homepage; Erlöschen |
SO | VWBES.2023.233 | - | Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Lebens; Recht; Lebensmittelpunkt; Ausland; Verwaltungsgericht; Person; Vorinstanz; Aufenthalts; Wegweisung; Entscheid; Ausländer; Aufenthalte; Personen; Familie; Urteil; Ausreise; Verfahren; Beschwerde; Gericht; Frist; Schwiegertochter; Familien; Migrationsamt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 II 1 (2C_853/2019) | Regeste Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ; Art. 61a Abs. 1 AIG ; Auslegung des Freizügigkeitsabkommens; Ende des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Aus der Auslegung der einschlägigen Normen des Freizügigkeitsabkommens ergibt sich, dass der von dieser Bestimmung betroffene Fall von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und nicht von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst wird. Demnach ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Abkommen vereinbar (E. 2). | éjour; ômage; érieure; être; étation; été; Tribunal; édéral; Autorisation; Suisse; UE/AELE; Union; Activité; éterminée; éenne; Directive; Accord; étranger; édiat; Emploi; Etats; évoit; Service; -après:; étant; éjourner; élai; égale; étent; Interprétation |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-1614/2019 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Akten; Migration; Vorinstanz; Verfügung; Migrationsbehörde; Aufenthalt; Aufenthalts; Bundes; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Verlängerung; Rechtsvertreter; Vollmacht; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Kanzlei; Wyssen; Vertretungsverhältnis; Richter; Ausland; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Schweiz; Daraufhin; Entscheid; Kantons; Wallis; Absicht; Stellung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Marc Spescha | Kommentar Migrationsrecht | 2019 |