FNIA Art. 61 - Expiry of permits

Einleitung zur Rechtsnorm FNIA:



Art. 61 FNIA from 2022

Art. 61 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 61 Expiry of permits

1 A permit expires:

  • a. on notice of departure abroad;
  • b. on the grant of a permit in another canton;
  • c. on the expiry of the term of validity of the permit;
  • d. on expulsion in terms of Article 68;
  • e. (1) on the holder becoming subject to a legally enforceable order for expulsion from Switzerland under Article 66a SCC (2) or Article 49a MCC (3) ;
  • f. (4) on the enforcement of an order for expulsion from Switzerland under Article 66abis SCC or 49abis MCC.
  • 2 If a foreign national leaves Switzerland without giving notice of departure, a short stay permit expires after three months, and a residence or settlement permit after six months. On request, a settlement permit may remain valid for a further four years.

    (1) Inserted by Annex No I of the FA of 20 March 2015 (Implementation of Art. 121 para. 3–6 Federal Constitution on the expulsion of foreign nationals convicted of certain offences (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Amended by No IV 3 of the FA of 19 June 2015 (Amendment to the Law of Criminal Sanctions), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
    (2) SR 311.0
    (3) SR 321.0
    (4) Inserted by Annex No I of the FA of 20 March 2015 (Implementation of Art. 121 para. 3–6 Federal Constitution on the expulsion of foreign nationals convicted of certain offences), in force since 1 Oct. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 61 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2018/20Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). Schweiz; Ergänzungsleistung; Ausland; Karenzfrist; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Anmeldung; Anspruch; Einsprache; Zweck; Herkunftsland; Ehefrau; EL-Durchführungsstelle; Bezug; Behandlung; Affinität; Ergänzungsleistungen; Interpretation; Entscheid; Migrationsamt; Begründung; Krankenkasse; Ferien
    LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.389-Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Lebens; Lebensmittelpunkt; Ausländer; Recht; Migrationsamt; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ausland; Schwester; Familie; Wiederzulassung; Frist; Wohnung; Wegweisung; Aufenthalte; Ehemann; Homepage; Erlöschen
    SOVWBES.2023.233-Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Lebens; Recht; Lebensmittelpunkt; Ausland; Verwaltungsgericht; Person; Vorinstanz; Aufenthalts; Wegweisung; Entscheid; Ausländer; Aufenthalte; Personen; Familie; Urteil; Ausreise; Verfahren; Beschwerde; Gericht; Frist; Schwiegertochter; Familien; Migrationsamt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 1 (2C_853/2019)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ; Art. 61a Abs. 1 AIG ; Auslegung des Freizügigkeitsabkommens; Ende des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Aus der Auslegung der einschlägigen Normen des Freizügigkeitsabkommens ergibt sich, dass der von dieser Bestimmung betroffene Fall von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und nicht von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst wird. Demnach ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Abkommen vereinbar (E. 2).
    éjour; ômage; érieure; être; étation; été; Tribunal; édéral; Autorisation; Suisse; UE/AELE; Union; Activité; éterminée; éenne; Directive; Accord; étranger; édiat; Emploi; Etats; évoit; Service; -après:; étant; éjourner; élai; égale; étent; Interprétation

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-1614/2019nach Auflösung der FamiliengemeinschaftAkten; Migration; Vorinstanz; Verfügung; Migrationsbehörde; Aufenthalt; Aufenthalts; Bundes; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Verlängerung; Rechtsvertreter; Vollmacht; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Kanzlei; Wyssen; Vertretungsverhältnis; Richter; Ausland; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Schweiz; Daraufhin; Entscheid; Kantons; Wallis; Absicht; Stellung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019