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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 61 LEI de 2022

Art. 61 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 61 Extinction des autorisations

1 L’autorisation prend fin:

  • a. lorsque l’étranger déclare son départ de Suisse;
  • b. lorsqu’il obtient une autorisation dans un autre canton;
  • c. ? l’échéance de l’autorisation;
  • d. suite ? une expulsion au sens de l’art. 68;
  • e. (1) lorsque l’expulsion au sens de l’art. 66a CP (2) ou 49a CPM (3) entre en force;
  • f. (4) lorsque l’expulsion au sens de l’art. 66abis CP ou 49abis CPM est exécutée.
  • 2 Si un étranger quitte la Suisse sans déclarer son départ, l’autorisation de courte durée prend automatiquement fin après trois mois, l’autorisation de séjour ou d’établissement après six mois. Sur demande, l’autorisation d’établissement peut être maintenue pendant quatre ans.

    (1) Introduite par l’annexe ch. 1 de la LF du 20 mars 2015 (Mise en œuvre de l’art. 121, al. 3 ? 6, Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels) (RO 2016 2329; FF 2013 5373). Nouvelle teneur selon le ch. IV 3 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2016 1249; FF 2012 4385).
    (2) RS 311.0
    (3) RS 321.0
    (4) Introduite par l’annexe ch. 1 de la LF du 20 mars 2015 (Mise en œuvre de l’art. 121, al. 3 ? 6, Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels), en vigueur depuis le 1er oct. 2016 (RO 2016 2329; FF 2013 5373).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 61 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2018/20Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). Schweiz; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Unterbrochen; Ausland; Karenzfrist; Ununterbrochen; Beschwerdeführer; Hätte; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Monate; Anspruch; Einsprache; Anmeldung; Zwingend; Ehefrau; Herkunftsland; Medizinisch; EL-Durchführungsstelle; Affinität; Behandlung; Ergänzungsleistungen; Seinem; Kommen; Aufgehalten
    LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2018/20Entscheid Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/20). Schweiz; Beschwerde; Unterbrochen; Ergänzungsleistung; Ausland; Karenzfrist; Ununterbrochen; Beschwerdeführer; Aufenthalt; EL-Ansprecher; Auslandsaufenthalt; Anspruch; Einsprache; Anmeldung; Zweck; Zwingend; Ehefrau; Herkunftsland; Affinität; EL-Durchführungsstelle; Bezug; Medizinisch; Behandlung; Aufgehalten; Interpretation; Ergänzungsleistungen; Müsse; Begründung; Entscheid; Können
    SGB 2018/86Entscheid Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2, Art. 44, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1980, stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame Sorge über den 2001 geborenen Sohn. Sie kamen überein, dass sich dessen Hauptwohnsitz am Wohnort des grundsätzlich für die Betreuung verantwortlichen Vaters befinde. Der Beschwerdeführer zog im Herbst 2013 zusammen mit dem Sohn nach Österreich. Nachdem sie sich anfangs Dezember 2014 wieder in der Schweiz anmelden wollten und um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchten, stellte da Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen fest und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Da der Wohnsitz des Sohnes dem obhutsberechtigten Elternteil folgt, ändern die regelmässigen Besuchsaufenthalte bei der Mutter in der Schweiz nichts daran, dass sein Wohnsitz in Österreich lag, wo er während mehr als sechs Monaten zumindest wochentags bei seinem Vater lebte und auch zur Schule ging. Die Mutter hat für den Sohn nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Obschon der Sohn in der Schweiz durchschnittlich gut integriert scheint und hinsichtlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung nicht negativ aufgefallen ist, ist es ihm zuzumuten, mit seinem obhutsberechtigten Vater auszureisen, obschon er aktuell eine Lehre absolviert und nach seinen unbewiesenen Angaben offenbar kein Albanisch spricht. Die in der Lehre erworbenen Kenntnisse dürften ihm auch im Kosovo dienlich sein. Hinsichtlich der kulturellen Integration kann er auf die Unterstützung seines Vaters und der übrigen Familie zählen. Mit dem Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft mit einem angeblichen Wert von CHF 800'000 können die Beschwerdeführer im Kosovo sehr gut leben (Verwaltungsgericht, B 2018/86). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Februar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_220/2019). Recht; Schweiz; Beschwerde; Aufenthalt; Vater; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführer; Mutter; Vorinstanz; Aufenthalts; Ausland; Österreich; Migrationsamt; Akten; Ausländer; Familie; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitz; Ermessen; Gesuch; Eltern; Migrationsamts; Verfügung; Entscheid; Reichen; Besuchs; Härtefall; Bewilligung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 1 (2C_853/2019)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ; Art. 61a Abs. 1 AIG ; Auslegung des Freizügigkeitsabkommens; Ende des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Aus der Auslegung der einschlägigen Normen des Freizügigkeitsabkommens ergibt sich, dass der von dieser Bestimmung betroffene Fall von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und nicht von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst wird. Demnach ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Abkommen vereinbar (E. 2).
    Séjour; Travail; Duré; D'une; Durée; Droit; Annexe; Après; Autorisation; Emploi; Moins; Involontaire; Chômage; Consid; Contrat; Activité; Douze; Sous-par; Travaille; Partie; Contractant; Interprétation; Ressort; être; été; Ressortissant; Contractante; Travailleur; Titre; Tribunal

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-1614/2019nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Migration; Vorinstanz; Verfügung; Aufenthalt; Migrationsbehörde; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Kantonale; Verfahren; Verlängerung; Vollmacht; Rechtsvertreter; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Kanzlei; Wyssen; Vertretungsverhältnis; Ausland; Verwaltungsverfahren; Vorinstanzliche; Ersuchte; Partei; Richter; MH; Schweiz; Aufhebung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
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