LCStr Art. 60 -

Einleitung zur Rechtsnorm LCStr:



Art. 60 LCStr dal 2023

Art. 60 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 60 Concorso nel danneggiamento (1)

1 Più persone, se sono responsabili per i danni subiti da un terzo in un infortunio, nel quale è coinvolto un veicolo a motore, rispondono in solido.

2 Ciascuna di esse concorre al risarcimento nella misura risultante dall’apprezzamento, di tutte le circostanze. Trattandosi di più detentori di veicoli a motore, il concorso al risarcimento avviene in proporzione alla loro colpa, salvo che circostanze speciali, segnatamente il rischio d’esercizio dei veicoli, giustifichino un altro modo di ripartizione.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1053).

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Art. 60 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungBeklagte; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Klägers; Streitgenossen; Klage; Streitgenossenschaft; Parteien; Gericht; Gesundheitsschaden; Haftung; Bundesgericht; Winterthur; Unfallereignis; Urteil; Berufungskläger; Begründung; Sinne; Bezirksgericht; Beschluss
ZHLB180020ForderungBeklagten; Streitgenosse; Streitgenossen; Streitgenossenschaft; Klage; Vorinstanz; Recht; Berufung; Unfälle; Verfahren; Unfall; Solidarität; Sinne; Gericht; Entscheid; Sachzusammenhang; Haftung; Urteil; Stellung; Urteile; Beschluss; Beilage; Klagebegründung; ührte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; Beklagte; Beklagten; Zuständigkeit; Zivilprozess; Tatsachen; Unfall; Urteile; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Unfälle; Gesundheitsschaden; Vorinstanz; Gerichtsstand; Rechtsgründe; Kommentar; Haftung; Solidarität
144 III 209 (4A_602/2017)Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Schaden; Versicherung; Haftpflicht; Praxis; Regress; Versicherer; Handlung; Unfall; Geschädigten; Gesetzgeber; Schadens; Urteil; Sinne; Rechtsprechung; Bundesgericht; Kritik; Haftpflichtrecht; PERRITAZ; Kausalhaftpflichtige; Regel; Lehre; HONSELL; Verhältnis; Versicherungsvertrag; Rückgriff; Vorinstanz; Praxisänderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, ThomasBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014