E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 60 SVG vom 2023

Art. 60 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 60 Schädiger (1)

1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 60 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil
ZHLB180020ForderungBeklagten; Streitgenosse; Streitgenossen; Streitgenossenschaft; Vorinstanz; Klage; Einfache; Recht; Berufung; Unfälle; Verfahren; Solidarität; Unfall; AaO; Gericht; Einfachen; Sachzusammenhang; Solidarisch; Entscheid; Haftung; Urteil; Einheitliche; Beschwerde; Partei; Urteile; Stellung; Behaupte; Fehle

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität
144 III 209 (4A_602/2017)Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Schaden; Haftpflicht; Versicherung; Praxis; Regress; Beschwerde; Erlaubt; Versicherer; Unerlaubte; Handlung; Unfall; Gesetzgeber; Schadens; Geschädigten; Haftpflichtrecht; Bundesgericht; Insoweit; Kritik; Rechtsprechung; Urteil; PERRITAZ; Vertraglich; Beschwerdeführerin; Kausalhaftpflichtige; Schulde; Haftpflichtrecht; Lehre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THOMAS PROBSTBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz