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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 60 LCR de 2023

Art. 60 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 60 Dommage causé par plusieurs auteurs (1)

1 Lorsque plusieurs personnes répondent d’un dommage subi par un tiers dans un accident où un véhicule automobile est en cause, ces personnes sont solidairement responsables.

2 Le dommage sera réparti compte tenu de toutes les circonstances entre les personnes responsables impliquées dans l’accident. Lorsqu’il y a plusieurs détenteurs de véhicules automobiles, ils supportent le dommage en proportion de leur faute, ? moins que des circonstances spéciales, notamment les risques inhérents ? l’emploi du véhicule, ne justifient un autre mode de répartition.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1975, en vigueur depuis le 1er août 1975 (RO 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil
ZHLB180020ForderungBeklagten; Streitgenosse; Streitgenossen; Streitgenossenschaft; Vorinstanz; Klage; Einfache; Recht; Berufung; Unfälle; Verfahren; Solidarität; Unfall; AaO; Gericht; Einfachen; Sachzusammenhang; Solidarisch; Entscheid; Haftung; Urteil; Einheitliche; Beschwerde; Partei; Urteile; Stellung; Behaupte; Fehle

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität
144 III 209 (4A_602/2017)Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Schaden; Haftpflicht; Versicherung; Praxis; Regress; Beschwerde; Erlaubt; Versicherer; Unerlaubte; Handlung; Unfall; Gesetzgeber; Schadens; Geschädigten; Haftpflichtrecht; Bundesgericht; Insoweit; Kritik; Rechtsprechung; Urteil; PERRITAZ; Vertraglich; Beschwerdeführerin; Kausalhaftpflichtige; Schulde; Haftpflichtrecht; Lehre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THOMAS PROBSTBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
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