Art. 595 B. Procédure
1 La liquidation officielle est faite par l’autorité compétente, qui peut aussi charger de ce soin un ou plusieurs administrateurs.
2 Elle s’ouvre par un inventaire, avec sommation publique.
3 L’administrateur est placé sous le contrôle de l’autorité et les héritiers peuvent recourir ? celle-ci contre les mesures projetées ou prises par lui.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230004 | Beschwerde gegen den Willensvollstrecker | Beschwerde; Beschwerdeführer; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Angefochten; Partei; Kanton; Vorinstanz; Einzelgericht; Parteien; Urteil; Erstinstanzliche; Angefochtene; Noven; Gericht; Bezirksgericht; Streitwert; Vorinstanzliche; Verbindung; Erblasser; Fortan; Parteientschädigung; Begründet; Kantons |
ZH | PF220034 | Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Erstbeschwerde; Höhe; Rechtsmittel; Beantragt; Vorinstanzliche; Erblasser; Auferlegt; Geschäfts-Nr; Lasses; Willensvollstreckerin; Eingabe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130137 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerde; Unentgeltlichen; Teilung; Klage; Gericht; Partei; Basel; Summarische; Obergerichtspräsident; Partei; Auflage; Stadt; Adresse; Aussichtslos; Fehlende; Hauptsache; Rechtsbegehren; Friedensrichteramt |
LU | Rsth H 2006 10 | Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | Willen; Teilung; Willensvollstrecker; Erben; Willensvollstreckers; Teilungsvertrag; Erblasser; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Verbindlich; Weisung; Teilungsbehörde; Begehren; Erbteilung; Grundbuch; Vollzug; Erblassers; Erbschaft; Ordentliche; Teilungsvorschlag; Zustimmung; Eintragung; Partiellen; Regierungsstatthalter; Aufgabe; Absetzung; Lehre; Richter; Ordentlichen; Massregeln |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 97 | Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). | Beschwerde; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Amtliche; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidator; Liquidation; Liquidatoren; Recht; Partei; Amtlichen; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Diss; Obergerichts; Trust; MARTIN; Auskunft; KARRER; Kantonale; Erbschaftsbehörde; Entscheid; TUOR/; PICENONI; Institut; Verfügungen; Vorbem; Befugt; Behörde |