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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PF220034: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger forderte die Aufnahme seiner Arbeitslohnforderung in die 1. Klasse des Kollokationsplans im Konkurs der C.________ AG. Er argumentierte, dass ihm Löhne nicht ausbezahlt wurden und er daher Anspruch auf den Restbetrag habe. Die Beklagte bestritt dies und führte an, dass der Kläger bereits Versicherungsleistungen erhalten habe, die die Lohnfortzahlungspflicht abdecken. Das Gericht entschied, dass dem Kläger die Löhne ausbezahlt wurden und er daher keinen Anspruch auf den Restbetrag hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Unterordnungsverhältnis zur Beklagten stand und somit nicht in die 1. Klasse konkursprivilegiert war. Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt und er musste die Beklagte entschädigen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PF220034

Kanton:ZH
Fallnummer:PF220034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PF220034 vom 03.10.2022 (ZH)
Datum:03.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)
Schlagwörter : Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Höhe; Erstbeschwerde; Rechtsmittel; Erblasser; Willensvollstreckerin; Geschäfts-Nr; Lasses; Geschäfts-Nr:; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Streitwerts; Entschädigung; Beilage
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 517 ZGB ;Art. 518 ZGB ;Art. 595 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:129 I 330; 135 III 578; 139 III 225;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PF220034

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220034-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PF220035

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller

Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. Rechtsanwälte AG,

Beschwerdegegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y. ,

betreffend Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2022 (EA220001)

Erwägungen:

I.

  1. Am tt. mm. 2021 verstarb C. (fortan Erblasser), geboren am tt. April 1931, mit letztem Wohnsitz in Zürich. Er hinterliess als gesetzliche Erbin unter anderem seine Ehefrau. Bei dieser handelt es sich um die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vor Obergericht (fortan Beschwerdeführerin). Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Juli 2019 wurde die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vor Obergericht (fortan Beschwerdegegnerin), zur Willensvollstreckerin ernannt; am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt (vgl. act. 2/3). Das Verfahren betreffend Testamentseröffnung ist pendent (Geschäfts-Nr.: EL220056; act. 44 E. I. S. 3); die in dieser Sache von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 7. September 2022 gutgeheissen (Geschäfts-Nr.: PF220033).

  2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Einzelgericht (Freiwillige Gerichtsbarkeit) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) als Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (vgl. act. 1 S. 2):

    1. Es sei der Beschwerdegegnerin das am 14.01.2022 erteilte Mandat als Willensvollstreckerin im Nachlass von C. , geboren am tt. April 1931, von Zürich, gestorben am tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen

    D. -str. ..., … Zürich, zu entziehen bzw. zu widerrufen,

    1. eventualiter die installierte Willensvollstreckerin sei abzusetzen;

    2. subeventualiter: superprovisorisch sei der Willensvollstreckerin vorläufig und bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Beschwerde zu verbieten, jedwelche Handlungen aufgrund des Willensvollstreckerzeugnisses vom 14. Januar 2022 auszuführen.

      Alles u.K.u.EF zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin

  3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um Anordnung superprovisorischer Massnahmen insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss

    Art. 292 StGB namentlich verboten wurde, im am Bezirksgericht Zürich zwischen

    dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin hängigen Forderungsprozess (Geschäfts-Nr.: CG210074) Erklärungen abzugeben, die auf eine Verfahrenserledigung zufolge Forderungstilgung abzielten. Weiter wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 7), welcher sie aufforderungsgemäss nachkam (act. 9). Nach Durchführung des weiteren schriftlichen Verfahrens mit etlichen Stellungnahmen und einer Noveneingabe erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 14. Juli 2022 was folgt (act. 40 = act. 44 [Aktenexemplar] = act. 46):

    1. Die Beschwerde wird als vorsorgliche Massnahme und als Rechtsbegehren im Hauptsowie im Eventualpunkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    1. Die Zusicherungen der Beschwerdegegnerin,

      • das weitere Vorgehen bezüglich der Forderung, über welche bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein Forderungsprozesses (CG210074) hängig ist, mit den Erben abzustimmen,

      • im oben erwähnten Verfahren keine prozesserledigende Handlung ohne Zustimmung der Erben Urteil vorzunehmen,

      • das oben erwähnte Verfahren nicht ohne Einwilligung der Erben zu beenden,

      • sich die Honorarforderung erst auszuzahlen, wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt,

      • das sich auf dem Nachlasskonto befindliche Geld separat zu halten und abzugrenzen,

      • das Willensvollstreckermandat unabhängig und unparteiisch weiterzuführen,

        werden vorgemerkt.

    2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF7'530.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

    3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'415.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

      [5./6. Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung]

  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 rechtzeitig Beschwerde (nachfolgend Erstbeschwerde), wobei sie beantragte, es sei das Kostendispositiv in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzulegen bzw. eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die aufschieben-

    de Wirkung der Beschwerde (act. 45 S. 2), was mit Verfügung vom 5. August 2022 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 48). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 50).

  5. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Beschwerde (nachfolgend Zweitbeschwerde) gegen das Urteil vom 14. Juli 2022. Die Zweitbeschwerde wurde unter der Geschäfts-Nr. PF220035 angelegt. In besagter Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Entscheidgebühr auf Fr. 18'030.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Weiter beantragte sie, es sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST zu verpflichten sei. Ferner stellte sie den prozessualen Antrag, es sei auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses anderer Sicherheiten zu verzichten (PF220035 act. 45 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurde diesem Gesuch entsprochen (PF220035 act. 48).

  6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-42). Auf das Einholen von Antworten kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren (sowohl betreffend die Erstals auch betreffend die Zweitbeschwerde) erweist sich als spruchreif.

II.

1.

    1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereinigung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen.

    2. Gegenstand der beiden Rechtsmittelverfahren über die Erst- und Zweitbeschwerde in der vorliegenden Sache ist derselbe Entscheid der Vorinstanz. Weiter beziehen sich sowohl die Erstwie auch die Zweitbeschwerde einzig auf die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils. Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Beide Verfahren befinden sich zudem im gleichen Stadium. Das Beschwerdeverfahren PF220035 ist deshalb mit dem Beschwerdeverfahren PF220034 zu vereinigen und unter der letzteren Verfahrensnummer weiterzuführen.

2.

    1. Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl., Basel 2019, N 97 zu Art. 518). Die

      Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (BGE 139 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG); erstinstanzliche Entscheide über Willensvollstreckerbeschwerden sind sodann praxisgemäss mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anzufechten (OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. II.5.2 und

      E. II.7).

    2. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid vom 14. Juli 2022 mit Beschwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar. Die Beschwerdeschrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen

      (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Beschwerde prüft die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerden ergingen vorliegend rechtzeitig, sind begründet und mit Anträgen versehen (vgl. act. 45 und PF220035 act. 45). Dem Eintreten steht somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. II.2.3) nichts entgegen.

    3. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und damit ein Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheides hat. Andernfalls ist gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangels

      Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch den vorinstanzlichen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin – wie vorstehend geschil- dert (vgl. E. I.3) – zur Bezahlung der gesamten Entscheidgebühr und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (act. 44). Soweit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der der Beschwerdeführerin auferlegten Entscheidgebühr beantragt, fehlt es ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, zumal sie durch die Höhe der Kostenauflage an die Gegenpartei nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Somit ist in diesem Umfang mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin einzutreten.

    4. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

III.

  1. Im Streit steht vorliegend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid.

  2. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Bestimmung des Streitwerts vorliegend vom subjektiven Streitinteresse der Beschwerdeführerin auszugehen. Letztere habe bei der Vorinstanz die Anordnung eines Sicherungsinventars beantragt, welchem Ersuchen mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stattgegeben worden sei. Das Inventar sei am 30. Juni 2022 ausgefertigt worden. Gemäss der dem Gericht vom beauftragten Notar eingereichten Abschrift weise es per 26. Dezember 2021 einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von Fr. 264'654.89 aus. Der überlebende Ehegatte erhalte die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen zu teilen habe (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Nebst der Beschwerdeführerin hinterlasse der Erblasser soweit bekannt zwei Töchter. Entsprechend belaufe sich der mutmassliche Erbanteil bzw. das Streitinteresse der Beschwerdeführerin auf rund

    Fr. 132'330.–. Die Grundgebühr betrage bei diesem Streitwert Fr. 10'043.–. Sie sei aufgrund des anwendbaren Summarverfahrens um 25 % zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), womit sie auf rund Fr. 7'530.– festzusetzen sei (act. 44

    E. IV.3). Für die Parteientschädigung ergebe sich ausgehend vom genannten Streitwert eine Grundgebühr von Fr. 12'840.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV OG). Der Anspruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung Beantwortung der Klage und decke auch die Teilnahme an der Verhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften werde ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Vorliegend habe keine Verhandlung stattgefunden, dafür erfolgten aufgrund beiderseitiger Noveneingaben zusätzlich zur Beschwerdebegründung und -antwort jeweils zwei weitere Stellungnahmen. Der Aufwand für die ersten beiden Eingaben sei damit durch die Grundgebühr gedeckt und für die letzte Eingabe sei ein Zuschlag von 10 % anzurechnen. Das vorliegend anwendbare Summarverfahren rechtfertige sodann eine Ermässigung von einem Drittel (§ 9 AnwGebV OG). Damit resultiere eine Parteientschädigung von Fr. 9'415.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (act. 44 E. IV.4).

  3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Höhe des Nachlasses könne bei der Ermittlung des Streitwerts deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Willensvollstrecker kein Substrat des Nachlasses sei, sondern diesen lediglich zu verwalten und zur Verteilung vorzubereiten habe. Ob ein Willensvollstrecker amtiere nicht, schlage sich nur in dessen Honorar nieder und beeinflusse daher den Nachlass nur indirekt (durch dessen Verminderung analog den übrigen Nachlasskosten). Da naturgemäss der Zeitaufwand des Willensvollstreckers im Voraus nicht mit genügender Genauigkeit abgeschätzt wer- den könne, könne von einem durchschnittlichen Prozenthonorar und einem durchschnittlichen Stundenhonorar auf einen Zeitaufwand geschlossen werden, der unter Beachtung der anstehenden Aufgaben als mehr weniger plausibel betrachtet werden könne. Der Aktivenüberschuss von rund Fr. 265'000.– gemäss Sicherungsinventar dürfte sich aufgrund der vorzuziehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Massgabe des zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrags über die aufzuteilenden Güter vom April 2020 um die Hälfte des Gesamtvermögens erhöhen. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften an der D. -strasse in Zürich (Nettowert geschätzt

    Fr. 1'230'000.–) und in E. /Italien (Nettowert geschätzt Fr. 420'000.–) sowie

    von Barmitteln in Höhe von Fr. 500'000.– und den Nachlasswerten gemäss Sicherungsinventar ergebe sich ein eheliches Vermögen von geschätzt Fr. 2'381'000.–, wobei die Hälfte davon (Fr. 1'190'000.–) das Nachlassvermögen darstelle. Wähle man eine mittlere Kontrollgrösse zur Abschätzung des Willensvollstreckerhonorars mit 4 Prozent resultiere ein Gesamthonorar von Fr. 47'600.–. Die Beschwer- deführerin habe grundsätzlich die Hälfte zu tragen, was gerundet zu einem Streitwert von Fr. 24'000.– führen würde. Dann wäre die Gerichtsgebühr selbst nach der grosszügigen Bemessungsart der Vorinstanz von Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. von Fr. 1'750.– (bei ½) sowie eine Parteientschädigung von maximal etwa Fr. 2'900.– (bei 2/3) und von Fr. 900.– (bei 1/5) anzusetzen (act. 45 Rz. 3.1–3.7).

  4. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber einverstanden mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts das subjektive Streitinteresse der Beschwerdeführerin massgebend sei. Sie stösst sich aller- dings namentlich daran, dass die Vorinstanz bei der Streitwertfestlegung den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Nachlasswert als Grundlage genommen hatte. Das Sicherungsinventar diene der Bestandesfeststellung per Todestag und nicht der Wertermittlung des Nachlasses. Vorliegend seien im Sicherungsinventar insbesondere die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Vereinbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung vom 18. August 1995 noch nicht beziffert gewesen. Von der Vornahme einer Bezifferung habe die Vorinstanz trotz einschlägigen Angaben seitens der Beschwer- degegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels abgesehen. Sie habe auch nicht die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur Höhe dieser Forderung zu äussern. Unter Berücksichtigung der erwähnten Nachlassforderung, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe der Steuererklärung der Beschwerdeführerin per Ende 2017 mit Fr. 1'060'293.47 beziffert habe, ergäbe sich ein Streitwert von Fr. 664'476.75 (= 1/2 von Fr. 265'654.89 [Sicherungsinventar] + 1/2 von

Fr. 1'060'293.47 [Nachlassforderung]). Die Vorinstanz habe den Nachlasswert dementsprechend falsch berechnet und den Sachverhalt qualifiziert unvollständig und damit willkürlich festgestellt bzw. die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.1). Basierend auf den genannten Streitwert von

Fr. 664'476.75 betrage die Grundgebühr Fr. 24'040.–. Da es sich um ein summarisches Verfahren handle, sei diese – wie es die Vorinstanz zutreffenderweise gemacht habe – um 25 % zu reduzieren und betrage damit Fr. 18'030.–. Die or- dentliche Parteientschädigung betrage rund Fr. 23'029.–, wobei auch diese aufgrund des summarischen Verfahrens um 33.3 % zu ermässigen sei, wobei ein Zuschlag von 10 % für die letzte Eingabe erfolge, womit eine Parteientschädigung von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST resultiere (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.2).

5.

    1. Die Willensvollstreckerbeschwerde ist vermögensrechtlicher Natur, womit ihr ein Streitwert beizumessen ist. Lautet der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert nicht auf eine bestimmte Geldsumme und machen die Parteien keine übereinstimmenden Angaben dazu, setzt ihn das Gericht fest (Art. 91 ZPO). Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei Willensvollstreckerbeschwerden eine für alle möglichen Fälle abdeckende Methode für die Festsetzung des Streitwerts festzulegen. Auf den Nachlasswert kann jedoch nicht unbesehen abgestellt wer- den (BGE 135 III 578 E. 6.3; OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. III.2

      m.H.). Zu berücksichtigen ist, welches Ziel mit besagter Beschwerde verfolgt wird, wobei praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse des Beschwerdeführers abzustellen ist (OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013 E. III.5.1; OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV.1; OGer ZH NL090097 vom 21. August 2009.

      E 2.1 ff.) bzw. die wirtschaftliche Tragweite der angefochtenen einzelnen Geschäfte Handlungen zu schätzen ist (DIGGELMANN, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 33).

    2. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist es denkbar, das Interesse an der Absetzung bzw. den dahinter stehenden Vertrauensverlust in den Vordergrund zu rücken und die Streitwertschätzung anhand von Vergütung und Auslagenersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen (vgl. BGer 5A_395/2010 vom

      22. Oktober 2010 E. 1.2.3). Die Entschädigung der Willensvollstrecker wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt, der bestimmt, dass diese einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Forderung,

      deren Bestimmung sich ausschliesslich auf Bundesrecht und nicht auf kantonales

      Recht stützt. Die Höhe der angemessenen Vergütung des Willensvollstreckers gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden; sie muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrags sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen. Unter dem Gesichtspunkt der übernommenen Verantwortung kann der Wert der Erbschaft im Sinne einer Erhöhung der Vergütung zwar berücksichtig werden, aber nur neben den anderen bereits erwähnten Elementen: Die Entschädigung muss in erster Linie den erbrachten Leistungen objektiv angemessen sein (BGE 129 I 330 E. 3.2 m.w.H. = Pra 2004 Nr. 61). Demzufolge ist von der Bemessung der Vergütung rein als Prozentsatz des Nachlassvermögens, wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt, vorliegendabzusehen, zumal dieser nicht den effektiven Arbeitsaufwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin abbildet (vgl. zur Prozentgebühr auch KAR- RER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 517 N 29 m.w.H.; PraxisKomm.

      Erbrecht, CHRIST/EICHNER, 4. Aufl. 2019, Art. 517 N 34 m.w.H.). Die sog. Prozentgebühr eignet sich im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht, weil die genaue Höhe des Nachlasses noch offen ist. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Werten der Liegenschaften und zu den Barmitteln handelt es sich um unbelegte Behauptungen.

    3. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich vielmehr das vorinstanzliche Vorgehen, wonach bei der Streitwertschätzung auf das subjektive Streitinteresse bzw. auf den mutmasslichen Erbanteil der Beschwerdeführerin abgestellt wird, zumal die Beschwerdeführerin unter anderem befürchtet, die Beschwerdegegnerin könnte sich das gegen den Erblasser aus der früheren Anwaltstätigkeit geltend gemachte Honorar in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin selber ausbezahlen, womit der Nachlass geschmälert würde. Daran, dass die Vorinstanz zur Bestimmung der Nachlasshöhe auf den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wert abstellte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts auszusetzen. Es trifft zu, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass einige der Positionen im Sicherungsinventar noch offen sind (jeweils mit pro memoria vermerkt; vgl. PF220035 act. 47). Davon betroffen sind auf der Aktivseite nicht nur die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Ver-

      einbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung, sondern auch die Liegenschaften des Erblassers und auf der Passivseite unter anderem die (Honorar-) Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Erblasser, welche – wie vorstehend bereits erwähnt – zurzeit Gegenstand eines Forderungsprozesses (Geschäfts-Nr.: CG210074) sind. Da bezüglich der Nachlasshöhe damit noch erhebliche Unsicherheiten bestehen, ist nicht anzunehmen, dass die Hinzurechnung der Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Vereinbarung über den Vollzug der Gütertrennung – so wie es die Beschwerdegegnerin geltend macht – zu einem exakteren Nachlasswert führt. Die Bestimmung der genauen Nachlasshöhe bedürfte vielmehr einer sorgfältigen Abklärung, welche den Rahmen der Streitwertermittlung – auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eindeutig sprengen würde. Unter diesen Gesichtspunkten war das Vorgehen der Vorinstanz, welche zwecks Streitwertberechnung auf den Wert gemäss Sicherungsinventar abstellte, gerechtfertigt.

    4. Ausgehend also von einem Streitwert von rund Fr. 132'330.– (hälftiger Anteil des im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wertes von total Fr. 264'654.89) erscheint die Festsetzung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr unter Berücksichtigung einer gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) vorge- nommenen Reduktion von 25 % in Höhe von Fr. 7'530.– als angemessen. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Parteientschädigung (Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST), bei welcher die Vorinstanz einen Zuschlag von 10 % für den letzten Schriftenwechsel anrechnete und in Anwendung von § 9 AnwGebV OG (summarisches Verfahren) um einen Drittel ermässigte (act. 44 E. IV.3 f.).

  1. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien ihr zu Unrecht im vollen Umfang auferlegt worden, da die Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Urteils von Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin Vormerk genommen habe, womit die Beschwerdeführerin nicht in vollem Umfang unterlegen sei (act. 45 Rz. 3.8 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein geringfügiges Unterliegen bei der Kostenverteilung praxisgemäss nicht berücksichtigt wird (vgl. BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015

    E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Absetzung der Willensvollstreckerin im Haupt- und Eventualpunkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Vorinstanz die Kosten – ungeachtet der Vormerknahme der Zusicherungen der Beschwerdegegnerin – der Beschwerdeführerin zu Recht in vollem Umfang auferlegt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.

  2. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid als unbegründet, womit sie abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1.

    1. Der für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens massgebliche Streitwert richtet sich nach den Rechtsmittelanträgen (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Parteien sind infolge der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren im Vergleich zu einer separaten Behandlung beider Beschwerden nicht besser bzw. schlechter zu stellen (vgl. OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. IV.2.2.2; FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 19). Daher sind die Prozesskosten nicht gestützt auf einen erhöhten Streitwert zu berechnen, sondern aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der Vereinigung getrennt erhoben wurden (FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 20).

    2. Vor der Beschwerdeinstanz wurde von beiden Parteien lediglich der Kostenpunkt angefochten. Wie bereits dargelegt, auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 7'530.– und verpflichtete sie zu- dem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST (act. 44). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Festlegung der Gerichtsgebühr bei höchstens Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. mindestens Fr. 1'750.– (bei ½) und der Parteientschädigung bei höchstens Fr. 2'900.– (2/3) bzw. mindestens Fr. 900.– (1/5), wobei die Gerichtskosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien (act. 45 Rz. 3.7 und 3.9). Dies ergibt für die Erstbeschwerde einen Streitwert von Fr. 16'070.– (Fr. 6'655.– [Reduktion der auferlegten Entscheidgebühr und hälftige Auferlegung] + Fr. 9'415.– [Reduktion der

      Parteientschädigung]). Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Festsetzung der der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtsgebühr bei Fr. 18'030.– und die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Parteientschädigung bei Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST. Dies ergibt für die Zweitbeschwerde ei- nen Streitwert von Fr. 20'421.– (Fr. 10'500.– [Erhöhung Entscheidgebühr] +

      Fr. 9'921.– [Erhöhung Parteientschädigung]). Gesamthaft beträgt der Streitwert Fr. 36'491.–.

    3. Nach dem Gesagten unterliegen die Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen vollständig. Im entsprechenden Umfang werden sie kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf

Fr. 1'400.– für die Erstbeschwerde und auf Fr. 1'600.– für die Zweitbeschwerde festzusetzen. Dies führt zu einer zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von

Fr. 3'000.–. Da beide Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen unterlegen sind, sind die genannten Entscheidgebühren ihnen je in vollem Umfang aufzuerlegen. Somit sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'400.– aufzuerlegen, wobei die Kosten aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 1'400.– (act. 50) zu beziehen sind. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 1'600.– aufzuerlegen.

2. Den Parteien, welche beide mit ihren Anträgen nicht durchdringen und ihnen je in Bezug auf die Beschwerde der Gegenpartei keine Umtriebe entstanden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PF220035 wird mit dem vorliegenden Verfahren PF220034 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. PF220035 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerden werden beide abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

  3. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 1'400.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'600.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (PF220035 act. 45 und act. 47 ), an die Beschwerdegegnerin (Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 und 47) sowie an das Einzelgericht (Freiwillige Gerichtsbarkeit) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'491.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Scheiwiller

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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