Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF230004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.02.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen den Willensvollstrecker |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Angefochten; Partei; Kanton; Vorinstanz; Einzelgericht; Parteien; Urteil; Erstinstanzliche; Angefochtene; Noven; Gericht; Bezirksgericht; Streitwert; Vorinstanzliche; Verbindung; Erblasser; Fortan; Parteientschädigung; Begründet; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 518 ZGB ; Art. 595 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 142 III 413; 144 III 394; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
gegen
,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2023 (EA220004)
C. (fortan Erblasser) verstarb am tt.mm.2020. Er hinterliess als gesetzlichen Erben seinen Sohn A. (fortan Beschwerdeführer). Das Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom
14. Februar 2020 dessen mündliche letztwillige Verfügung vom 17. Dezember 2019 sowie zwei öffentliche letztwillige Verfügungen vom 19. und 27. Dezember 2019. Zugleich nahm dieses Gericht davon Vormerk, dass der vom Erblasser als Willensvollstrecker eingesetzte B. (fortan Beschwerdegegner) dieses Man- dat angenommen hatte (act. 8/1).
Mit Schreiben vom 28. September 2022 machte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) eine Erbschaftsklage gegen B. anhängig und ersuchte um Auflösung der Erblasserverwaltung C. (act. 1). Die Vorinstanz behandelte diese Eingabe als sinngemässe Beschwerde gegen den Willensvollstrecker (act. 3). Mit Urteil vom 9. Januar 2023 wies sie das Rechtsmittel ab, auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von
Fr. 1'500.– und verpflichtete ihn, dem Beschwerdegegner Fr. 2'700.– (inkl. MWST) als Parteientschädigung zu bezahlen (act. 10 = act. 13).
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (zur Post gegeben am 22. Januar 2023) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin stellte er folgenden Antrag (act. 14): Die Erblass- Verwaltung des C. ist zugunsten des einzigen Sohnes und Erben A. per sofort aufzulösen.
Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom 2. Februar 2023 bei der Oberge- richtskasse ein (act. 19). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner mit dem vorlie- genden Endentscheid zuzustellen.
Art. 595 Abs. 3 ZGB). Spricht das Zivilgesetzbuch von einer Behörde, bestimmen die Kantone, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie als zuständig be- zeichnen wollen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei regeln die Kantone auch das Verfahren, soweit nicht die ZPO anwendbar ist (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; BSK ZGB II-Kley, Art. 54 SchlT N 9–11).
N 7). Das Einzelgericht wendet dabei die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens analog an (§ 142a in Verbindung mit § 139 Abs. 2 GOG).
dung mit § 139 Abs. 2, § 85 und § 84 GOG). Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten dabei für das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren als kantonales Recht (OGer ZH, PF160007 vom 31. März 2016, E. II/1; OGer ZH, PF130013
vom 23. Dezember 2013, E. II/5.2).
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am
12. Januar 2023 zu (act. 11). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 22. Januar 2023 und damit rechtzeitig innert der 10-Tagesfrist von § 84 GOG der Post
(act. 14). Er leistete den obergerichtlichen Kostenvorschuss von Fr. 500.– eben- falls fristgerecht (act. 19).
burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Art. 326 N 4). Vorbehalten bleiben be- sondere – vorliegend nicht einschlägige – Ausnahmebestimmungen. Parteien dür- fen im Beschwerdeverfahren überdies immer dann Noven vorbringen, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 1).
Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seine Wil- lensvollstreckerbeschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner habe ihm Geld nicht zurückbezahlt. Der Beschwerdegegner spreche von einem Darlehen, obwohl es nie ein Darlehen gegeben habe. Vielmehr sei es eine Verun- treuung gewesen (act. 1). In seiner Beschwerde ans Obergericht macht der Beschwerdeführer nun erstmals geltend, der Beschwerdegegner habe pflichtwidrig die Steuern für den D. nicht bezahlt. Zudem wolle der Beschwerdegegner neuerdings unrechtmässig Fr. 40'000.– von ihm einkassieren. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf pendente Verfahren am Obergericht des Kantons Thurgau, die sich ebenfalls mit der fehlenden Sorgfaltspflicht des Beschwerdegegners aus- einandersetzen würden (act. 14). Als Beleg für seine Darstellung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Gemeindeverwaltung E. sowie einen Auszug aus dem Grundbuchamt F. ein (act. 16).
Fr. 100'000.– pflichtwidrig lange zugewartet habe. Die Vorinstanz verneinte dies (act. 13 E. II/3.1). Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er unterlässt es, konkret aufzuzeigen, weshalb der erstinstanz- liche Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein soll. Der vorinstanzliche Entscheid leidet an keinem offensichtlichen, geradezu ins Auge springenden Fehler, der ausnahmsweise ein Eingreifen von Amtes wegen gebieten würde (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
habe. Diese beiden Rügen bilden unzulässige Noven (vgl. act. 1; act. 7; act. 15), mit denen sich die Kammer nicht befassen darf.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
20. März 2018, E. III/2; Engler/Jent-Sørensen, SJZ 2017, S. 421 ff., 429). Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Wert des Nachlasses Fr. 1'515'000.– (act. 13 E. III/1.2), während über die Höhe der tat- sächlichen oder mutmasslichen Honorarforderung nichts bekannt ist. Wollte man hilfsweise (und für die effektive Festsetzung des Willensvollstreckerhonorars klar- erweise unpräjudiziell) § 4 Abs. 1 AnwGebV auf den Wert des Nachlasses an- wenden, resultierte ein hypothetisches Willensvollstreckerhonorar von
Fr. 36'550.–. Bei diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 und
§ 10 Abs. 1 GebV OG). Dieser Betrag ist mit dem vom Beschwerdeführer geleis- teten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'550.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
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