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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 58 KVG vom 2023

Art. 58 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 58 (1) Qualitätsentwicklung

Der Bundesrat legt nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2017 479Verwertbarkeit von Beweismitteln, Rechtsverzögerung, RechtsverweigerungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Recht; Statistik; Akten; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahren; Privatklägerschaft; Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung; Santésuisse; Anzeige; Daten; Rechtlich; Beschwerdeverfahren; Antrag; Einvernahme; Obergericht; Person; Obergerichts; Verfügung; Kantons; Begründet; Sachen; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5603/2017Zulassung von Spitälern (Kanton)Leistung; Spital; Operateur; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Beschwerde; Operateurin; Qualität; Leistungsgruppe; Beschwerdeführerin; Leistungsgruppen; Spitalliste; Anforderung; Leistungsaufträge; Kanton; Bundes; Anforderungen; Vorinstanz; Qualitäts; Recht; Leistungsauftrag; Planung; Planung; Spitalplanung; Frist; Beziehungsweise; Kantone; Liste; Angefochten
C-135/2016Krankenversicherung (Übriges)Leistung; SGSSC; Zertifizierung; Bundes; Beschwerde; Akkreditierung; Leistungs; Recht; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführerin; übertragen; Leistungserbringer; Aufgabe; Leistungen; Qualität; Schlafmedizin; Partei; Aufgaben; Weiterbildung; Verfügung; Bereich; Bundesverwaltung; Richtlinien; Verwaltung; MedBG; Schweiz; Bundesrat; Verfahrenskosten
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