ZG Art. 57 - Auslagerung
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 57 ZG vom 2023
Art. 57 Auslagerung
1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.2 Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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