MWSTG Art. 55 - Steuersätze

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 55 MWSTG vom 2023

Art. 55 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 55 (1) Steuersätze

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017 über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft vom 1. Jan. 2018, längstens bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2017 6305).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7030/2016MehrwertsteuerSteuer; Verfahren; Einfuhr; MWSTG; Mehrwertsteuer; Handschriften; Urteil; Sammler; Zollstelle; Steuersatz; Bundesverwaltungsgericht; Einfuhrsteuer; Tarifnummer; Kapitel; Streit; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Streitgegenstand; Sammlerwert; Steuerbefreiung; Abgabepflichtige; Zollanmeldung; Manuskripte; Zolltarif; Vorschrift; Mehrwertsteuersatz
A-7503/2016ZölleVerwendung; Einfuhr; Beschwerdeführenden; Verfahren; Pferd; Pferde; Urteil; Akten; Beweis; Recht; Bundes; BVGer; Entscheid; Begründung; Vorinstanz; Zollkreisdirektion; Forderung; Ausbildung; Person; Übereinkommen; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdeentscheid; ässig