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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 55 MWSTG vom 2023

Art. 55 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 55 (1) Steuersätze

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017 über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft vom 1. Jan. 2018, längstens bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2017 6305).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7030/2016MehrwertsteuerBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Einfuhr; MWSTG; Mehrwertsteuer; Handschriften; Liegende; Sammler; Urteil; Steuersatz; Bundesverwaltungsgericht; Zollstelle; Kapitel; Recht; Streit; Einfuhrsteuer; Vorliegenden; Tarifnummer; Vorinstanz; Sammlerwert; Entscheid; Steuerbefreiung; Streitgegenstand; Zollanmeldung; Manuskripte; Zolltarif
A-7503/2016ZölleBeschwerde; Verwendung; Einfuhr; Beschwerdeführenden; Verfahren; Vorübergehend; Vorübergehende; Pferd; Pferde; Urteil; Akten; Beweis; Recht; Vorübergehenden; Bundes; BVGer; Begründung; Entscheid; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfahren; Zollkreisdirektion; Forderung; Ausbildung; Übereinkommen; Rechtlich; Person; Verfahrens; Angefochten
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