Art. 54 SCC from 2025

Art. 54 Effect on the offender of his act
If the offender is so seriously affected by the immediate consequences of his act that a penalty would be inappropriate, the responsible authorities shall refrain from prosecuting him, bringing him to court or punishing him.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 54 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230291 | vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger |
ZH | SB220274 | Nötigung etc. | Beschuldigte; Vorinstanz; Nötigung; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Aktion; Sinne; Blockade; Polizei; Person; Bundesgericht; Geldstrafe; Klima; Berufungsverfahren; Verkehrs; Verweis; Tagessätze; Staatsanwalt; Allgemeinheit; Tagessätzen; Probezeit; Bundesgerichts; Interesse; Staatsanwaltschaft |
Dieser Artikel erzielt 42 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.26 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Anschuldigung; Anzeige; Verfahren; Urteils; Berufung; Staatsanwaltschaft; Recht; Betreibungsamt; Kammer; Person; Anzeige; Pfändung; Existenzminimum; Nichtschuld; Vorsitzende; Verfahren; Unterlagen; Handlung; Beschwerdekammer; Tatbestand; Entscheid; Obergericht; Solothurn; Berufungsverfahren; Verfahrens |
SG | B 2019/236 | Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind – entgegen der verschiedenen | Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Strassen; Hinweis; Widerhandlung; Befehl; Erwägung; Entzug; Umstände; Verfahren; Strassenverkehrs; Quot; Vorinstanz; Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Behörde; Beschwerdeergänzung; Sachverhalt; Hinweise; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Polizei; Verletzung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 IV 27 (6B_522/2008) | Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). | Wiedergutmachung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Kantons; Einstellung; Befreiung; Verfahrens; Gerichtsverfahren; Beschwerdegegner; Urteil; Unrecht; Schuldspruch; Sinne; Voraussetzungen; Überweisung; Obergericht; Vorinstanz; Interesse; Behörde; Untersuchungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Tagessätze; Verfahrens |
134 V 315 (9C_852/2007) | Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3). | Leistung; Verhalten; Person; Verschulden; Kürzung; Verweigerung; Leistungskürzung; Versicherung; IV-Stelle; Rente; Auseinandersetzung; Invalidität; Schusswaffen; Recht; Urteil; Geldleistungen; Ausübung; Vergehens; Invalidenversicherung; Herbeiführung; Fälle; Einsatz; Sinne; Invalidenrente; Bereich; ätzlicher |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-6038/2006 | Asyl und Wegweisung | Recht; Beschwerdeführer; Mongolei; Über; Beschwerdeführers; Untersuchung; Gefängnis; Apotheke; Dokument; Schwester; Ausführungen; Staatsanwalt; Wegweisung; Vorinstanz; Schweiz; Apotheker; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Vorbringen; Vollzug; Zeitung; Untersuchungshaft |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2019.24 | Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Vorteil; Verfahren; Bundes; Verfahren; Recht; Jagdferien; Urteil; Entschädigung; Vorteils; Beweis; Verfahrens; Kamtschatka; Sachverhalt; Russland; Tatbestand; Moskau; Staat; Ziffer; Reise; Schweiz; Nellen; Kammer; Höhe; ändig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Riklin | Basler Kommentar StGB | 2013 |
Franz Riklin | Basler Kommentar Straf- recht I | 2013 |