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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/236
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/236 vom 24.02.2020 (SG)
Datum:24.02.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind – entgegen der verschiedenen
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Hinweis; Strassen; Befehl; Widerhandlung; Erwägung; Entzug; Verfahren; Umstände; Schwere; Strassenverkehrs;Vorinstanz; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Behörde; Rechtlich; Beschwerdeergänzung; Hinweise; Sachverhalt; Polizei; Beschwerdegegner; Verletzung
Rechtsnorm: Art. 102 SVG ; Art. 13 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 17 StGB ; Art. 190 BV ; Art. 54 StGB ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:119 Ib 154; 121 IV 230; 123 II 37; 123 II 97; 124 II 103; 124 II 259; 129 IV 6; 132 II 234; 135 II 334; 136 II 447; 141 II 220; 142 IV 201; 142 IV 93; 93 IV 81;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Einwendungen des Beschwerdeführers – erfüllt. Die Mindestentzugsdauer darf selbst dann nicht unterschritten werden, wenn in einem einzelnen Verfahrensabschnitt das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten wurde und wenn die Massnahme den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübung erheblich einschränkt (Verwaltungsgericht, B 2019/236). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_210/2020).

Entscheid vom 24. Februar 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A. ,

Beschwerdeführer,

image

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet SG,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

A. besitzt den Führerausweis seit August 1982. Wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften war ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten vom 21. September bis 20. Dezember 2012 entzogen.

B.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. August 2017 wurde anlässlich einer Lasermessung vom Montag, 31. Juli 2017, auf der B. strasse in C. , Höhe

D. , um 21.27 Uhr festgestellt, dass das Motorrad YAMAHA J mit dem amtlichen Kennzeichen SG nach Berücksichtigung eines Sicherheitsabzugs von 4 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h in Fahrtrichtung C. Zentrum gelenkt wurde. Bei der Anhaltung nach der Messung wies sich als Lenker A. aus. In der polizeilichen

Einvernahme gab er an, er sei so schnell gefahren, weil er den Töff – nachdem er fünf Wochen nicht mehr gefahren sei – habe "bewegen" wollen. Weil die Strasse frei gewesen sei, habe er etwas Gas gegeben. A. unterschrieb das Protokoll der Befragung vor Ort. Anlässlich der Erstellung des Rapports wies die Polizei A. telefonisch darauf hin, sein Motorrad erbringe eine Leistung von 29,4 kW, sein Führerausweis für die Kategorie A sei aber mit der Auflage "25 kW" beschränkt. A. wurde von der Rapportierung an das Untersuchungsamt Altstätten und an das Strassenverkehrsamt St. Gallen in Kenntnis gesetzt (act. 11/16, Seiten 9-13).

C.

Am 28. September 2017 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Beschränkung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'300. Der Strafbefehl war von einem Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen unterzeichnet und wurde A. samt Einzahlungsschein mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Weil der Brief mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Untersuchungsamt zurückging, wurden A. Strafbefehl und Rechnung am

10. Oktober 2017 mit A-Post zugestellt. A. wurde darauf hingewiesen, dass die eingeschriebene Postsendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gelte und die Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag beginne. Zudem wurde er auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist aufmerksam gemacht. A. beglich die Rechnung am 27. Oktober 2017 (act. 11/30.1 und 30.2). Er erhob weder Einsprache gegen den Strafbefehl noch ersuchte er um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt teilte A. mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mit, aufgrund der am 31. Juli 2017 begangenen Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h sei ein Entzug des Führerausweises wegen einer schweren Widerhandlung vorgesehen. Die Entzugsdauer betrage mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei. A. nahm am 14. Februar 2018 Stellung und retournierte den ausgefüllten Fragebogen zur beruflichen Angewiesenheit. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm den Führerausweis am 27. Februar 2018 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Rückfall für die Dauer von zwölf Monaten.

image

D.

Die Verwaltungsrekurskommission wies den gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rekurs nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, inwieweit der Strafbefehl vom 28. September 2017 nichtig sein sollte, sei nicht ersichtlich. A. habe zwei Monate nach der Verkehrsregelverletzung mit der Zustellung eines Strafentscheides rechnen müssen. Da er nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht habe, habe er den Strafbefehl wohl noch während laufender Einsprachefrist erhalten oder die Erfolgsaussichten als nicht allzu hoch eingeschätzt. Das kantonale Recht sehe ausdrücklich vor, dass Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen solche Strafbefehle erliessen. Inwiefern sich ein Abweichen vom strafrechtlich festgestellten Sachverhalt rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Lasermessung. Anträge auf Konfrontationseinvernahmen mit den beiden Polizisten, Edition des Messprotokolls und Überprüfung der Messung mittels METAS-Gutachten hätten im Strafverfahren beantragt werden müssen. Allfällige Notstandsgründe hätte er ebenfalls dort vorbringen müssen. Solche Einwendungen habe er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Der dreimonatige Führerausweisentzug vom 28. Juni 2012 sei rechtskräftig verfügt und vollzogen

worden. Es beständen nicht die geringsten Anhaltspunkte für dessen Nichtigkeit. Die rechtliche Würdigung gehe von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, von der abzuweichen keine Veranlassung bestehe. A. habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und willentlich überschritten. Ein Putativnotstandsgrund ergebe sich aus der nachträglichen Behauptung, er habe wegen seines etwas mehr als fünfzehneinhalbjährigen Sohnes, der keinen Hausschlüssel gehabt habe, umgehend nach Hause fahren müssen, nicht. Die fünfjährige Rückfallfrist nach dem Vollzugsende des letzten Führerausweisentzugs am 20. Dezember 2012 sei im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung am

31. Juli 2017 noch nicht abgelaufen gewesen. Die verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten könne auch bei einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden.

E.

A. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. Oktober 2019 entgegengenommenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. November 2019 und Ergänzung vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter der Führerausweis für einen, subsubeventualiter für drei Monate zu

entziehen.

Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 9. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung.

Auf die – weiteren – Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz in der Sache abgewiesen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt

(Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2019 entgegengenommenen Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 4. November 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 9. Dezember 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör vor (Beschwerdeergänzung Ziff. V/9), weil im Schreiben vom

8. Februar 2018 weder die Anwendung der Rückfallklausel noch eine konkrete Entzugsdauer bekannt gegeben und in der Verfügung vom 27. Februar 2018 die konkreten Umstände nicht gewürdigt und insbesondere nicht begründet worden sei, weshalb der subjektive Tatbestand einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt sei. Die Rüge erweist sich als unbegründet:

Da dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Eröffnung des Administrativmassnahmenverfahrens am 8. Februar 2018 insbesondere noch keine Angaben des Beschwerdeführers zu der für die Bemessung der Entzugsdauer relevanten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, vorlagen, war es ihm auch nicht möglich, eine konkrete mutmassliche Entzugsdauer bekanntzugeben.

Hätte er dies getan, hätte er sich dem Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit ausgesetzt. Der Beschwerdegegner hat aber auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten bei einem Rückfall innerhalb von fünf Jahren hingewiesen und die entsprechende Bestimmung wiedergegeben. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2018 ist der Beschwerdeführer auf seine frühere Widerhandlung eingegangen und hat angeführt, dies sei "nun mehr als 5.5 Jahre her". Mithin war er sich bewusst, dass in seinem Fall die Anwendung der Rückfallbestimmung und eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Raum standen. Aus dem Schreiben vom 8. Februar 2018 ging angesichts der Wiedergabe des entsprechenden Gesetzesartikels zudem hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vorläufig als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilte (vgl. act. 11/16 Seiten 21-26). – Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 27. Februar 2018 auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände des Einzelfalls nicht konkret eingegangen ist und auch nicht ausdrücklich festgehalten hat, Gefährdung und Verschulden seien schwer. Indem er indessen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 km/h und mehr im Ausserortsbereich unabhängig der konkreten Umstände als schwere Widerhandlungen

gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu beurteilen seien, hat er hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die vorgebrachten konkreten Umstände keine andere Beurteilung zuliessen (vgl. act. 11/16 Seiten 27-29). Dem Beschwerdeführer war es – wie die umfangreiche Rekursergänzung zeigt – möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

3.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung im Administrativmassnahmenrecht entspricht inhaltlich der strafrechtlichen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3, 132 II 234 E. 3.2, 123 II 37 E. 1b). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände, das heisst auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalls zu bejahen, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.8, 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Die Unabhängigkeit von den konkreten Umständen ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sich die vom Strassenverkehrsrecht vorgesehenen allgemeinen

Höchstgeschwindigkeiten auf günstige Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse

beziehen (vgl. Art. 4a Abs. 1 Ingress der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11, VRV).

Im Administrativverfahren über den Entzug eines Führerausweises sind die Behörden grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gebunden (BGer 1C_25/2016 und 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3 je mit Hinweis auf BGE 124 II 103 E. 1c und 119 Ib 158). Sie sind auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2 und 1C_446/2011 vom 15. März 2012

E. 5.1 je mit Hinweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa und 121 II 214 E. 3a). Die Administrativbehörde darf jedoch unter anderem dann von der Sachverhaltsfeststellung im Strafentscheid abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGer 1C_413/2009 vom 22. Januar 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa und 119 Ib 158 E. 3caa). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 447, 124 II 103 E. 1c/aa und bb, 119 Ib 158 E. 3a/aa und bb, 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Tatsachen (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1-4.4) und deren rechtliche Würdigung (dazu nachfolgend Erwägungen 4.5-4.8) umfassend.

4.1.

Die Strafbehörde hat gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom

11. August 2017 im Strafbefehl vom 28. September 2017 festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2017 um 21.27 Uhr auf der B. strasse auf der

Höhe D. in Fahrtrichtung C. bei trockener Fahrbahn, geringem Verkehrsaufkommen und Dunkelheit mit seinem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf die Verwaltungsbehörde auf diese tatsächlichen Feststellungen weder mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des Strafbefehls (dazu nachfolgend Erwägung 4.2) noch aufgrund einer eigenen Würdigung der Feststellungen im Polizeirapport abstellen (dazu nachfolgend Erwägung 4.3).

4.2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Strafbefehl ordnungsgemäss – sei es mit eingeschriebener, sei es nachträglich am 10. Oktober 2017 mit normaler Post – zugestellt worden sei, stehe nicht fest (Beschwerdeergänzung Ziff. V/10, dazu nachfolgend Erwägung 4.2.1). Die Zustellfiktion greife nicht, weil der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Vorfall nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Beschwerdeergänzung Ziff. V/11, dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2). Der Strafbefehl sei nichtig, weil der unterzeichnende Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen für dessen Erlass nicht zuständig gewesen sei (Beschwerdeergänzung Ziff. V/12, dazu nachfolgend Erwägung 4.2.3). Dem Beschwerdeführer könne die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde nicht entgegengehalten werden, weil er sich an die Zweiteilung des Verfahrens nicht mehr erinnert habe (Beschwerdeergänzung Ziff. V/13, dazu nachfolgend Erwägung 4.2.4). Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unrichtigkeit des Strafbefehls hinsichtlich der Verurteilung wegen Missachtens der Beschränkung des Führerausweises der Kategorie A auf Motorräder mit einer Leistung von weniger als 25 kW (Beschwerdeergänzung

Ziff. V/14, dazu nachfolgend Erwägung 4.2.5).

4.2.1.

Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende

Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt Beweiswürdigung dar (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Post bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Post – auch im Fall des Rechtsvertreters – nicht fehlerfrei arbeitet, und der Umstand, dass der Adressat einer Abholungseinladung nicht nachgekommen ist, genügen nicht. Bei Massenvorgängen wie der Spedition von Briefen und Paketen durch die Post auftretende Fehler können nicht dazu führen, dass in jedem bestrittenen Einzelfall von einem solchen Fehler auszugehen ist und Zustellbeamte als Zeugen zu befragen sind. Abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bei der Staatsanwaltschaft die Sendungsnummer des eingeschriebenen Briefes und bei der Post die elektronischen Informationen zum Sendungsverlauf in Erfahrung zu bringen.

Vergleichbares gilt für die Behauptung, daraus, dass der Beschwerdeführer die Rechnung der Staatsanwaltschaft über CHF 1'950 beglich und in der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte, keine Kenntnis von einem Strafbefehl zu haben, könne nicht geschlossen werden, der Strafbefehl sei ihm zusammen mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2017 zugegangen. Die Bezahlung einer Rechnung der Staatsanwaltschaft ohne Kenntnis der ihr zugrundeliegenden förmlichen strafrechtlichen Verurteilung erscheint ebenso unglaubwürdig. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Vernehmlassung im Administrativmassnahmenverfahren nicht nur behauptet hätte, die Polizei habe lediglich eine Busse erwähnt, sondern – wäre ihm bis dahin tatsächlich noch kein Strafbefehl zugegangen – gleichzeitig auch vorgebracht hätte, eine solche habe er bisher nicht erhalten.

4.2.2.

Die Polizei konsultierte den Beschwerdeführer anlässlich der Erstellung des Rapports am 11. August 2017 telefonisch und orientierte ihn darüber, dass auch wegen Missachtens der Beschränkung des Führerausweises der Kategorie A an die Staatsanwaltschaft und an das Strassenverkehrsamt rapportiert werde. Der Beschwerdeführer musste also – unabhängig davon, ob in diesem Zeitpunkt bereits ein förmliches strafrechtliches Verfahrensverhältnis bestand – damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft ihm in absehbarer Zeit fristauslösende Korrespondenz zustellen

würde. Die Dauer von rund zwei Monaten seit dem Vorfall und eineinhalb Monaten seit der telefonischen Orientierung durch die Polizei erscheint im Übrigen weder als zu kurz noch als zu lang, als dass der Beschwerdeführer erfolgreich vorbringen könnte, er habe mit der Zustellung verfahrenseröffnender, verfahrensleitender oder verfahrensabschliessender Verfügungen noch nicht oder nicht mehr rechnen müssen.

4.2.3.

Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1, EG StPO) in der im Jahr 2017 geltenden Fassung übertrug den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen Befugnissen auf Anordnung und unter Verantwortung der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes insbesondere die Befugnis, Strafbefehle zu erlassen, wenn als Sanktion unter anderem voraussichtlich eine Busse und/oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen in Betracht kam (vgl. www.gesetzessammlung.sg.ch; EG StPO, Botschaft und Entwurf der Regierung vom

20. Oktober 2009, in: ABl 20089 S. 3121 ff., S. 3131 f.). Anhaltspunkte dafür, dass das Untersuchungsamt Altstätten diesen organisatorischen Vorschriften nicht nachleben würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig erscheint das kantonale Recht bundesrechtswidrig. Art. 2 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung; SR 312.0, StPO) steht die Strafrechtpflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Nach Art. 12 Ingress und lit. b StPO gehört die Staatsanwaltschaft zu den Strafverfolgungsbehörden, und nach Art. 14 Abs. 1 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung. Nach Art. 7 Ingress und lit. c EG StPO gehören auch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen der Staatsanwaltschaft an. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sich nicht gegen den Strafbefehl gewandt, indem er in einem strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren insbesondere die Nichtigkeit des Strafbefehls geltend gemacht hätte.

4.2.4.

Angesichts der konkreten Umstände musste dem Beschwerdeführer die Zweiteilung des Verfahrens und die doppelte Folge einer Verkehrsregelverletzung bewusst sein. Wenn das erste Verfahren auch einige Jahre zurücklag, waren die Sanktionen angesichts des Umstandes, dass es sich strafrechtlich um eine schwere Verkehrsregelverletzung und administrativrechtlich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehandelt hatte, einschneidend. Insbesondere ein dreimonatiger Entzug des Führerausweises wird in Erinnerung bleiben. Dass die Polizei ein fehlerhaftes Einvernahmeprotokoll führt und insbesondere

Rechtsbelehrungen zu Unrecht als erfolgt angibt, erscheint bei einem Routinevorgang, wie sie die Anhaltung, der Vorhalt des Vorwurfes und die Befragung des Betroffenen nach Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt, nicht als wahrscheinlich. Vielmehr sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizei beim Beschwerdeführer anders vorgegangen sein sollte als bei anderen Lenkerinnen und Lenkern. Dass gemäss Protokoll der polizeilichen Einvernahme dem Beschwerdeführer einzig in allgemeiner Weise die Einleitung eines Vorverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten und nicht ausdrücklich Art. 90 Abs. 2 SVG genannt wurde, verletzt Art. 158 Abs. 1 Ingress und lit. a StPO nicht. Dies umso weniger, als danach einzig darauf hinzuweisen ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, und dem Beschwerdeführer das Ausmass der Überschreitung – nämlich die rechtlich relevante Geschwindigkeit von 115 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – vorgehalten wurde. Dass auf dem Protokoll

nach dem Messergebnis von 119 km/h versehentlich bereits auf der für den Sicherheitsabzug vorgesehenen Linie die rechtlich relevante Geschwindigkeit aufgeführt wurde, kann nicht zur Unbeachtlichkeit des Strafbefehls führen und auch nicht als Anhaltspunkt für eine grobe Verletzung der polizeilichen Pflichten zur Rechtsbelehrung herangezogen werden. Aus dem Rapport vom 11. August 2017 ist sodann zu schliessen, dass die Polizei den Beschwerdeführer telefonisch darüber informierte, dass auch wegen der Missachtung der Auflage im Führerausweis der Kategorie A Anzeige nicht nur bei der Straf-, sondern auch bei der Administrativbehörde erfolgen werde.

4.2.5.

Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich offensichtlich zu Unrecht wegen Missachtens der Beschränkung des Führerausweises der Kategorie A auf Motorräder mit einer Leistung von weniger als 25 kW belangt wurde, trifft zu. Die Administrativbehörde ist denn auch zu Recht diesbezüglich vom rechtskräftigen Strafbefehl abgewichen. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der ihm entgegengehaltenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seien ebenfalls fehlerhaft.

4.3.

Auch die die eigenständige Würdigung der erhobenen Tatsachen durch die Administrativbehörde würde zu keinem von den, auch vorliegend verbindlichen, tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichenden Ergebnis führen. Der Beschwerdeführer zieht in Zweifel, dass sich die Lasermessung und die damit zusammenhängenden Beweismittel auf ihn und sein Motorrad beziehen

(Beschwerdeergänzung Ziff. V/15.1, dazu nachfolgend Erwägung 4.3.1). Die Polizisten seien bei der Messung mutmasslich nicht korrekt vorgegangen, sie sei deshalb ungültig. Mutmassliche Mängel könnten erst geltend gemacht werden, wenn die notwendigen Informationen zum verwendeten Gerät und zu den Details der Messung vorlägen. Weder gegenüber der Polizei noch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz habe er die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt (Beschwerdeergänzung Ziff. V/15.2, nachfolgend Erwägung 4.3.2). Die Vorinstanz – und nicht der Beschwerdeführer – sei zur Edition der Strafakten verpflichtet und würdige die angebotenen Beweis unzulässig antizipiert (Beschwerdeergänzung Ziff. V/15.3, dazu nachfolgend Erwägung 4.3.3).

4.3.1.

Zwar trifft zu, dass auf der in den Akten liegenden Kopie der Fotografien nicht erkennbar ist, ob sie den Beschwerdeführer und dessen Motorrad abbilden. Indessen ist auf der ersten, Grundlage für den massgeblichen Sachverhalt bildenden Fotografie mit einer gültigen Messung von 119 km/h eindeutig ein Motorrad auszumachen. Nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Messung angehalten wurde und im Beschwerdeverfahren mehrfach geltend macht, es seien wenige andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen, sind die Zweifel des Beschwerdeführers unbegründet.

4.3.2.

Die Angaben auf der Fotografie sind so detailliert, dass für die Beantwortung der Frage ihrer Verwertbarkeit kein besonderes Messprotokoll mehr erforderlich erscheint. Die Hinweise in der Beschwerde auf den zeitlichen Abstand von acht Sekunden zur zweiten Aufnahme und den Umstand, dass auf der verwerteten Fotografie im Hintergrund auch noch ein weiteres Fahrzeug erkennbar sei, sowie darauf, dass der Rechtsvertreter den verwendeten Messgerättyp auf der Website von METAS nicht fand, lässt nicht darauf schliessen, dass die Messung nicht verwertbar sein sollte. Dass die zweite Aufnahme nicht verwertbar ist, belegt, dass das Messgerät so eingestellt war, dass nur Messungen als gültig bezeichnet werden, deren Ergebnisse zuverlässig sind. Inwieweit für die Verwertung der Messung von Bedeutung sein könnte, ob sie mit einem Handmessgerät beziehungsweise mobil oder stationär durchgeführt wurde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Anzeichen dafür, dass die Messapparatur nicht ordnungsgemäss funktioniert hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu BGer 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.4). Die pauschale Vermutung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Messergebnis falsch sei, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an

dessen Richtigkeit zu wecken, welche weitere Beweiserhebungen nach sich ziehen müssten.

4.3.3.

Dem Beschwerdeführer als Betroffenem des Strafverfahrens wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Strafakten bei den Strafbehörden einzuholen und dem Beschwerdegegner, der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht einzureichen. Auch wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen erhoben wird, ist insbesondere das Verwaltungsgericht gemäss Art. 64 und Art. 12 Abs. 2 VRP nur verpflichtet, die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen. Die Begehren um Einholung weiterer Strafakten sind deshalb abzuweisen.

4.4.

Zusammenfassend erweist sich die Rüge, der Sachverhalt stehe für die Administrativbehörde nicht fest, als unbegründet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Motorrad am 31. Juli 2017 um 21.27 Uhr auf der

B. strasse auf der Höhe D. in Richtung C. bei trockener Fahrbahn, geringem Verkehrsaufkommen und Dunkelheit mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 115 km/h gelenkt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 35 km/h überschritten hat.

4.5.

Der Beschwerdeführer kritisiert den Schematismus der Rechtsprechung bei der Beurteilung von Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots führe, weil er ungleiche Sachverhalte gleich behandle. Weder die verursachte Gefährdung (dazu nachfolgend Erwägung 4.6) noch das Verschulden des Beschwerdeführers (dazu nachfolgend Erwägung 4.7) seien als schwer zu beurteilen (Beschwerdeergänzung Ziff. V/1 und 2).

4.6.

4.6.1.

Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c, 6B_148/2016 vom 29. November 2016

E. 1.3.2, 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.4.1, 6B_171/2010 vom 19. April 2010

E. 3.1). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise im Sinn einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG ist nach der Rechtsprechung nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Sie setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraus (BGer 6B_148/2016 vom

29. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 93 E. 3.1 und 131 IV 133

E. 3.2). Eine erhöhte abstrakte Gefahr wird gemäss der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h angenommen (vgl. BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 124 II 259 E. 2c,

121 IV 230 E. 2c, 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1; 1C_263/2011 vom 22. August

2011 E. 2.6).

Es trifft zu, dass das Bundesgericht in einzelnen Entscheiden die schematisierende Annahme einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung beanstandete, wenn die Vorinstanz sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandersetzte (vgl. BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6 [Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in der Tempo-30-Zone um 22 km/h] mit Hinweisen auf 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2, 6B_1028/2008

vom 16. April 2009 E. 3). Die aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung in 1C_83/2008 vom

16. Oktober 2008 E. 2).

4.6.2.

Hinsichtlich der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse stellt die Beurteilung durch Beschwerdegegner und Vorinstanz auf die tatsächlichen Feststellungen im Polizeirapport ab. Danach war die Fahrbahn trocken, das Verkehrsaufkommen gering und es war dunkel (act. 11/16 Seite 10). Dass auch der Beschwerdeführer nicht davon ausgeht, dass er der einzige Verkehrsteilnehmer war, ergibt sich aus seinem Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Lasermessung auf ein anderes Fahrzeug beziehe. Dass die Fahrbahn trocken und damit die Strassenverhältnisse

günstig waren, ist unbestritten. Die konkrete Helligkeit ist nicht ausschlaggebend, zumal die schematische Beurteilung von Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch gilt, wenn die Widerhandlung am helllichten Tag begangen wurde. Insbesondere angesichts des Verlaufs im ländlichen Gebiet war im Zeitpunkt der Tatbegehung durchaus mit dem überraschenden Auftreten in der Dämmerung und in der Nacht aktiver Tiere zu rechnen. Die massiv überhöhte Geschwindigkeit hätte zur Folge haben können, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Brems- oder Ausweichmanövers die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und nachfolgende und entgegenkommende Fahrzeuge – mit denen durchaus auch zu dieser Zeit zu rechnen war – hätte gefährden können. Die Auffassung, mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten Umstände sei in objektiver Hinsicht nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen und vom Schematismus der Rechtsprechung abzuweichen, erweist sich als unbegründet.

4.7.

4.7.1.

Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint (BGer 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012

E. 2.4.2 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 123 II 37 E. 1f). Grundsätzlich ist deshalb von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGer 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1). Dies wurde beispielsweise bezüglich eines Fahrzeugführers angenommen, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen demgegenüber keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. BGer 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.3 und

1.5 mit Hinweisen auf 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2, 6B_283/2011 vom

3. November 2011 E. 1.2 und 1.4, 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.2,

6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2, 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).

4.7.2.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den günstigen Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen unbehelflich. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs sicher sein, bei seinem Geschwindigkeitsexzess die Fahrbahn für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Es fällt daher nicht ernsthaft in Betracht, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.4).

Die nachträglich konkretisierten Hinweise auf seinen fünfzehneinhalbjährigen Sohn, den er nicht zuhause habe warten lassen wollen, sind jedenfalls nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zum einen hat er in diesem Zusammenhang verschiedene Gründe – er habe nicht zu spät zum mit dem Sohn abgemachten Grillabend erscheinen wollen (vgl. act. 11/16 S. 25), der Sohn habe keinen Hausschlüssel gehabt und habe gefroren – vorgebracht, so dass die Annahme der Vorinstanz, es handle sich insbesondere beim zweiten Grund um eine Schutzbehauptung, nachvollziehbar erscheint. Zum andern kann in beiden Gründen kein (Putativ-)Notstand erblickt werden. Ein Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es drohe eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr im Sinn von

Art. 17 StGB (vgl. BGer 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.7, BGE 93 IV 81).

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Der vermeintlich Angegriffene beziehungsweise Bedrohte muss allerdings Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehr- beziehungsweise Notstandslage (vgl. 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2). Schliesslich darf der strafrechtliche Rechtsgüterschutz nicht unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen ausgehöhlt und unterlaufen werden. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. dazu BGE 129 IV 6 E. 3.2 und 3.3).

Der Beschwerdeführer sprach in der vorinstanzlichen Vernehmlassung von einem "herrlichen Sommertag". Wäre er nun im Zeitpunkt der Kontrolle unter dem subjektiven Eindruck gestanden, ohne die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit seinen Sohn einer ernstlichen Gefahr für seine Gesundheit auszuliefern, hätte er dies zweifellos in

der polizeilichen Befragung vorgebracht. Sein Nachtatverhalten liefert jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer über den Sachverhalt geirrt hätte. Das erst nachträglich vorgebrachte Argument, er habe um die Gesundheit seines Sohnes gefürchtet, darf deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden. Abgesehen davon hätte dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen, dass der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung kurz vor dem Fahrtziel allenfalls erzielte Zeitgewinn für die Gesundheit des Sohnes wohl kaum hätte ausschlaggebend gewesen sein können.

4.8.

Zusammenfassend erweist sich die Rüge, der Sachverhalt sei vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz zu Unrecht als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG beurteilt worden, als unbegründet. Sowohl die vom Beschwerdeführer verursachte Gefährdung als auch sein Verschulden wiegen schwer.

5.

5.1.

Nach einer schweren Widerhandlung (dazu oben Erwägungen 3 und 4) wird gemäss Art. 16c Abs. 2 Ingress und lit. c SVG der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, unter anderem wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Satz 1); die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Satz 2).

5.2.

5.2.1.

Bei der Anwendung der Rückfallbestimmung macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die Strafakten zum Vorfall aus dem Jahr 2012 beizuziehen, um die Ordnungsmässigkeit der Entzugsverfügung vom 28. Juni 2012, insbesondere deren allfällige Nichtigkeit, prüfen zu können. Dabei geht er vor allem davon aus, der Strafbefehl sei von einem dafür nicht zuständigen Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen erlassen worden (Beschwerdeergänzung Ziff. V/ 16, dazu nachfolgend Erwägung 5.2.2). Sodann macht er geltend, die Rückfallfrist von fünf Jahren sei abgelaufen, weil sie mit der polizeilichen Anhaltung am Tag der Tat,

eventuell mit der Eröffnung des Administrativmassnahmenverfahrens, subeventuell im Zeitpunkt der Verfügung beginnen müsse. Sei aber der Tattag für den Beginn der Frist nicht massgeblich, dürfe er dies auch für die erneute Widerhandlung nicht sein. Abzustellen wäre auf das Datum der aktuellen Verfügung. Erst dann werde festgestellt, wie die neuerliche Widerhandlung zu qualifizieren sei (Beschwerdeergänzung Ziff. V/17, dazu nachfolgend Erwägung 5.2.3).

5.2.2.

Auf die Frage, ob der zum Vorfall im Jahr 2012 ergangene Strafbefehl von einem dafür nicht zuständigen Sachbearbeiter erlassen wurde, ist nicht weiter einzugehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Entzugsverfügung vom

28. Juni 2012 zur Folge. Wenn die Administrativbehörde eine Massnahme verfügt, setzt sie nicht einen Strafentscheid um, sondern erlässt eine eigenständige Anordnung, welche der Überprüfung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zugänglich ist. Die Verfügung vom 28. Juni 2012 leidet weder an einem schwerwiegenden formellen Mangel noch ist sie in materieller Hinsicht offenkundig falsch.

5.2.3.

Hinsichtlich der Berechnung der Rückfallfristen in Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG sind Wortlaut und bundesgerichtliche Rechtsprechung klar. Art. 16c Abs. 2 Ingress und lit. c SVG setzt – wie die vergleichbaren weiteren Regelungen in Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG – voraus, dass der Führerausweis entzogen "war". Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011

vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; vgl. zum alten Recht BGE 119 Ib 154 E. 2b; zur analogen Situation beim Entzug des

Führerausweises auf Probe BGE 136 II 447 E. 5.2). Auch der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Art. 16 Abs. 2 Ingress und lit. c SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war", BGer 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4). Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich sodann um eine Bewährungsfrist. Die Massnahme ist deshalb zu verschärfen, wenn die neuerliche Widerhandlung vor Ablauf von fünf Jahren begangen wurde. Der Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises wegen der neuerlichen Widerhandlung ist hingegen nicht massgeblich (vgl. BGer 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 141 II 220 E. 3.3.3; vgl. auch BGer

1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 5).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung ernsthaft in Frage zu stellen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei auf den Zeitpunkt der Entzugsverfügung abzustellen, fände eine Stütze im Wortlaut der Bestimmung, wenn vorausgesetzt würde, dass der Führerausweis entzogen "wurde". Mit dem Wortlaut kommt – was auch dem Zweck der Bestimmung entspricht – zum Ausdruck, dass die Massnahme vollzogen wurde und

die Chance hatte, zu wirken. Dass der Beschwerdeführer mehrere alternative Berechnungsvorschläge zum Beginn der Frist – Warnungseffekt der polizeilichen Anhaltung am Tag der Vortat, Tag der Vortat im Sinn einer Parallelität zur Massgeblichkeit des Zeitpunkts der neuen Widerhandlung, Zeitpunkt der Entzugsverfügung für die Vortat – macht, macht deutlich, dass ein am Wortlaut ausgerichtetes und dem Zweck der Bestimmung gerecht werdendes Verständnis einer uneinheitlichen Rechtsanwendung entgegenwirken kann.

5.3.

5.3.1.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von einem besonders leichten Fall im Sinn von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG beziehungsweise von einem Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) auszugehen (Beschwerdeergänzung Ziff. V/18, dazu nachfolgend Erwägung 5.3.2). Der Beschwerdeführer werde schliesslich von den Folgen seiner Tat im Sinn von Art. 54 StGB so schwer betroffen, dass ein Entzug des Führerausweises unangemessen wäre (Beschwerdeergänzung Ziff. V/18, dazu nachfolgend Erwägung 5.3.3).

5.3.2.

Das Recht der Administrativmassnahmen kennt mit Art. 16a Abs. 4 SVG eine zu der vom Beschwerdeführer angerufenen strafrechtlichen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG parallele Vorschrift (vgl. BGer 1C_597/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3). Danach wird in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonderes leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung des "besonders leichten Falls" kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahme nach sich ziehen (vgl. BGer 1C_608/2017 vom 16. März 2018 E. 3.2.2).

Die vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 begangene Widerhandlung ist als schwer

im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG zu qualifizieren. Sie wiegt sowohl hinsichtlich der verursachten Gefährdung noch hinsichtlich des Verschuldens als leicht (vgl. dazu oben Erwägung 4). Raum, um gestützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme zu verzichten, besteht deshalb nicht.

5.3.3.

Dass der zwölfmonatige Entzug des Führerausweises den Beschwerdeführer als selbständig Erwerbenden in der Baubranche empfindlich trifft, ist offenkundig. Indessen kann die Mindestentzugsdauer selbst dann nicht unterschritten werden, wenn der Entzug einem Berufsverbot gleichkommt. In Art. 16 Abs. 3 SVG wird einerseits die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ausdrücklich als Bemessungskriterium genannt (Satz 1), anderseits aber auch festgehalten, dass diese Bemessungskriterien nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer führen dürfen (vgl. BGer 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.6.1 mit Hinweis auf BBl

2001 S. 6499 ff., S. 6501 f.). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für Berufschauffeure, denen mit dem Entzug des Führerausweises die Ausübung des Berufs verboten wird (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2, 138 E. 2.4, 132 II 234 E. 2.3 mit Hinweisen). Zu den bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK). Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verletzung dieses Anspruchs nicht mehr in Frage (vgl. BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017

E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 135 II 334 E. 2.2, BGer 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E.2.3). Die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung ist für die rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV massgebend, selbst wenn sie im Einzelfall zu einer unverhältnismässigen Einschränkung insbesondere der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen führen sollte. Ob das Gesetz bei einer eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebots einen vollständigen Verzicht auf die Massnahme zulässt, kann offenbleiben, zumal die Dauer des Administrativverfahrens – eröffnet am 8. Februar 2018 – und der Rechtsmittelverfahren über zwei gerichtliche Instanzen – abgeschlossen mit dem heutigen Verwaltungsgerichtsentscheid – von insgesamt etwas mehr als zwei Jahren nicht als unangemessen erscheint und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entzug des Führerausweises etwas mehr als rund zweieinhalb Jahre nach der am 31. Juli 2017 begangenen Widerhandlung unter den gegebenen Umständen wegen Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben

könnte (vgl. BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.7 und 2.8 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 135 II 334 E. 2.3; vgl. zu den zeitlichen Anforderungen auch BGer 1C_383/2009 vom 30. März 2010 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).

5.4.

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bemessung der Entzugsdauer als unbegründet. Die vom Beschwerdegegner angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten ist nicht zu beanstanden.

6.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Widerruf der Vollzugsanordnung durch den Beschwerdegegner und die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz die hälftige Auferlegung der amtlichen Kosten. Art. 95 Abs. 2 VRP verlange eine vollständige Kostentragung durch den Staat und damit auch eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeführers. Die Kostenverlegung richtet sich bei Streitigkeiten in erster Linie nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Kosten – auch – nach dem Erfolgsprinzip verlegte, ist nicht zu beanstanden. Die im Zusammenhang mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots stehenden Kosten hat die Vorinstanz nicht dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit einer hälftigen Kostenverlegung hat sie dem Verursacherprinzip grosszügig Rechnung getragen und sich jedenfalls nicht ausserhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3.

Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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