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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2019.24
Datum:05.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)
Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorteil; Verfahren; Bundes; Verfahren; Recht; Jagdferien; Urteil; Entschädigung; Verfahrens; Beweis; Vorteils; Kamtschatka; Sexies; Sachverhalt; Russland; Tatbestand; Moskau; Staat; Ziffer; Erstinstanzliche; Reise; Schweiz; Über; Russische
Rechtskraft:Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 21 StGB ; Art. 21 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 307 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 322 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 StGB ; Art. 54 StGB ; Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:135 IV 198; 139 IV 282; 140 IV 196; 143 IV 288; ;
Kommentar zugewiesen:
Trechsel, Vest, Praxiskommentar, 3. Aufl , Art. 2 StGB, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.24

Urteil vom 5. Juni 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Beatrice Kolvodouris Janett und Thomas Frischknecht

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti und Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB)

Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019


Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 8. Februar 2017 erstattete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB ), evtl. Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB ) sowie Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB ; BA pag. 05-00-0001 - 0004), worauf die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 13. Februar 2017 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnete (BA pag. 01-01-0001).

A.2 Mit Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 stellte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Sich bestechen lassens ein. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses war zuvor kein Verfahren eröffnet worden. Der Beschuldigte wurde jedoch wegen mehr­facher Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) in Bezug auf vier Sachverhaltskomplexe verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Verbindung mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (TPF pag. 6.100.004 - 011). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Januar 2019 fristgerecht Einsprache (TPF pag. 6.100.012).

A.3 Die BA hielt am Strafbefehl fest und übermittelte diesen mit den Akten am 3. April 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, zwecks Durchführung des Haupt­verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 6.100.001 f.).

A.4 Am 31. Mai und 4. Juni 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Mit Urteil vom 4. Juni 2019, gleichentags mündlich eröffnet und begründet, wurde der Beschuldigte wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) in Bezug auf einen der vier angeklagten Sachverhaltskomplexe verurteilt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zudem wurden gegen ihn eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 5'000.-- begründet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- auferlegt (TPF pag. 6.930.001 ff.).

A.5 Der Beschuldigte meldete am 5. Juni 2019 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung an (TPF pag. 6.940.001). Das begründete Urteil wurde am 20. September 2019 an die Parteien versandt und von diesen am 23. September 2019 in Empfang genommen (vgl. CAR pag. 1.100.037 f.).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen:

vom Vorwurf der angeblichen Vorteilsannahme gemäss [3] der Anklageschrift;

unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Eidgenossenschaft und Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung gemäss nachstehenden Ziff. 2, 3, 4 und 5 an A.;

2. A. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung für Erwerbseinbussen, ausmachend CHF 50'642.40 zuzüglich des auf die Dauer des Berufungsverfahrens entfallenden Betrags, auszurichten;

3. A. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung für Aufwendungen im Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung), ausmachend CHF 334.00 für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzüglich der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung anfallenden Kosten, auszurichten;

4. A. sei infolge Freispruchs eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 auszurichten;

5. A. sei infolge Freispruchs für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten von CHF 6'563.43 für Anwaltsaufwand vor 07. September 2018 sowie CHF 24'390.98 gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 04. Juni 2019 auszurichten;

6. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. Juni 2019 festzustellen;

7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.

B.2 Mit Eingabe vom 24. Oktober verzichtete die BA auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003 f.).

B.3 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden auf Antrag des Beschuldigten die Montagsrapporte des BKP-Kommissariats I. vom 1. September - 31. Oktober 2015, soweit den Beschuldigten betreffend, inkl. Angabe des Adressatenkreises (CAR pag. 5.201.001; 5.201.008 - 15; 6.400.001) sowie von Amtes wegen die Unterlagen zu den persönlichen/finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf-/Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und -Veranlagungsverfügung; CAR pag. 6.301.011 - 029) ediert (CAR pag. 6.400.001). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten betreffend die Einvernahme der Zeugen H. und E. gutgeheissen sowie von Amtes wegen die Einvernahme des Zeugen I. angeordnet. Seine Beweisanträge betreffend die Einvernahme der Zeugen J., K., L. und M. (alle Bundeskriminalpolizei [nachfolgend: BKP]) sowie betreffend Edition des E-Mailverkehrs von L., I., M., N. und O. (alle BKP) betreffend «A.», (oder die entsprechenden Kürzel) in der Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis dato, wurden abgewiesen (CAR pag. 6.400.002 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020, welche in Anwesenheit der Parteien bzw. von deren Vertretern stattfand, wurden E. (ehemals Staatsanwältin bzw. Assistenz-Staatsanwältin des Bundes), H. (ehemals Staatsanwalt des Bundes) und I. (ehemals Kommissariatsleiter der BKP und direkter Vorgesetzter des Beschuldigten in der BKP) als Zeugen sowie der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 8.200.001 ff.; 8.401.001 ff.; 8.601.001 ff.; 8.602.001 ff.; 8.603.001 ff.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.006 f.; 8.300.032 f.):

I

A. sei freizusprechen der Vorteilsannahme, angeblich began­gen in der Zeit von 2016 bis 2017 (Jagdwoche; [3] Strafbefehl);

unter Tragung der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft und Ausrich­tung einer Entschädigung gemäss untenstehender Aufstellung an A..

II

A. sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung / Genugtuung gemäss folgender Aufstellung auszurichten:

1. Entschädigung für Erwerbseinbussen in der Höhe von CHF 193'399.30 für die Zeit­dauer ab September 2017 bis und mit September 2020 ( Vor­unter­suchung, erstin­stanz­liches und oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangs­frist bis Ende Septem­ber 2020) zzgl. Verzugs­zins zu 5% seit wann rechtens;

2. Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Strafverfahren (Reìse­kosten/Ho­­tel­­übernachtung) in der Höhe von CHF 334.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens;

3. Entschädigung für Aufwendungen im Berufungsverfahren (Reise­kosten/Ho­tel­­über­nach­tungen) in der Höhe von CHF 480.00 zzgl. Verzugs­zins zu 5% seit wann rechtens;

4. Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens;

5. Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 6'563.43 für Anwalts­aufwand vor 07. September 2018 (Teileinstellung) sowie CHF 24'390.98 gemäss (angepasster) Hono­rar­note von Rechts­anwalt Nellen vom 04. Juni 2019 bis und mit erstinstanzlicher Haupt­verhandlung;

6. Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 16'160.80 für ober­instanzlichen Anwalts­aufwand gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 02. Juni 2020.

III

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Eidgenossen­schaft aufzuerlegen.

IV

Von einer Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung gegen A. sei abzusehen.

V

Weiter sei zu verfügen:

1. Die sichergestellten Gegenstände seien A. auszu­hän­di­gen; even­tualiter der Bundesanwaltschaft; subeventualiter der Bundes­kriminalpolizei;

2. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. Juni 2019 fest­zu­stellen;

3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.014; 8.300.034):

1. A. sei unter Abweisung der Berufung wie folgt zu verurteilen und schuldig zu sprechen:

1.1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.

1.2. A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probe­zeit von 2 Jahren.

1.3. A. sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 5'000.00 zugunsten der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

1.4. Die sichergesteliten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 seien bei den Akten zu belassen.

AIIfäIIige weitere sichergesteilte Gegenstände seien den Berechtigten heraus­zu­­geben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

1.5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'000.00 seien A. aufzuerlegen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung.

2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, dies in gerichtlich zu bestimmender Höhe.

3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Auf die Beweisanträge des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die den bereits vor der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen entsprechen, ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen (vgl. unten E. II. 1.4.1 ff.).

B.4 Das Urteil wurde am 5. Juni 2020 mündlich eröffnet und summarisch begründet, wobei den anwesenden Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt wurde (vgl. CAR pag. 8.200.018 ff.).

B.5 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 5. Juni 2019 wie auch dessen Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO ; vgl. TPF pag. 6.940.001; CAR pag. 1.100.039 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO ). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Ferner wurde gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 5'000.-- zugunsten der Eidgenossenschaft begründet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- auferlegt (vgl. Rechtsspruch Urteil SK.2019.25 , CAR pag. 1.100.028).

1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b , Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 33 lit. c, Art. 38 a und Art. 38 b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71 ] ). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten vor (Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [ VG ; SR 170.32]; BA pag. 01-02-0005 f.). Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand / Kognition (Verbot der reformatio in peius)

Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019. Sie ist teilweiser Art, wobei das vor­­instanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben Sachverhalt lit. B.1). Mangels Anschlussberufung der BA ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO ) anwendbar. Dies gilt nicht nur bezüglich des Sachverhalts und des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).

3. Verletzung des Anklagegrundsatzes

3.1 Der Beschuldigte rügt vorliegend - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. So werde in der Anklageschrift mehrfach ausgeführt, dass er die Leistungen (vorliegend eine Woche Jagdferien in Kamtschatka) von den russischen Behörden erhalten habe bzw. diese ihm von letzteren bezahlt worden seien (mit Verweis auf den Strafbefehl S. 3 und 5, TPF pag. 6.100.006 und 008). Folglich seien wegen des Immutabilitätsprinzips ausschliesslich « Vorteile» Verfahrensgegenstand, welche von den russischen Behörden bezahlt worden seien. Die Bezahlung der Jagdferien durch die russischen Behörden sei vorliegend nicht erwiesen. Die Existenz einer Praxis betreffend Einladungen für Mitglieder ausländischer Delegationen werde von der russischen Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: RGST) nämlich explizit verneint. Zudem fehle im Anklagesachverhalt bzw. im Strafbefehl jeglicher Hinweis, inwiefern ein Bezug zwischen den « Vorteilen» und dem Amt bestehe. Die Vor­instanz verkenne, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträgerqualifikation ausreiche. Der Vorteil müsse geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Diesbezüglich würde die Anklageschrift jedoch keine Ausführungen enthalten (vgl. Plädoyernotizen von RA Nellen zur Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 [nachfolgend: PN], S. 5 - 7; CAR pag. 8.300.005 - 007).

3.2 Gemäss Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vor­geworfen wird, damit er sich entsprechend wehren kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen).

3.3 Im vorliegenden Strafverfahren wird nicht abschliessend geklärt, ob bzw. in welchem Umfang die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka vom zwischenzeitlich verstorbenen, per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der russischen Föderation beförderten D. |, vom Oligarchen F., vom Oligarchen P. oder den russischen Behörden als solche finanziert wurden (vgl. dazu auch unten E. II. 1.5.1 Abs. 2 sowie CAR pag. 8.401.008 - 011 und 022 - 024). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Einladung zu dieser Woche Jagdferien in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit als Ermittler für die BPK annahm, wobei die Einladung unbestrittenermassen von D. | ausgesprochen wurde. Ob D. | dabei als Vertreter der RGST oder als Privatperson handelte und wer schliesslich für die entsprechenden Kosten aufkam, spielt hier - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - keine Rolle. Der Tatbestand von Art. 322 sexies StGB setzt in Bezug auf den Zuwendenden nämlich keine besonderen Eigenschaften voraus, weshalb die Anklageschrift diesbezüglich nicht abschliessend verbindlich ist. Der Anklagegrundsatz ist insofern nicht verletzt.

3.4 Das Tatbestandsmerkmal « im Hinblick auf die Amtsführung» erfordert, dass der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt aufweisen bzw. geeignet sein muss, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Dabei wird eine blosse Eignung und keine konkrete Einwirkung verlangt. Ein « Anfüttern» genügt somit. Es braucht keine Vorteilsgewährung respektive Bestechung im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung (vgl. Pieth , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 322 quinquies StGB N. 9 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1).

Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die inkriminierten Vorteile unberechtigterweise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (als Ermittler) für die BKP angenommen (vgl. TPF pag. 6.100.008 Abs. 1 - 3). Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf das Tatbestands­­­element « im Hinblick auf die Amtsführung» ausreichend klar umschrieben. Für den Beschuldigten ist gestützt auf die Anklageschrift hinreichend deutlich erkennbar, welche Tathandlung ihm bezüglich der Jagdwoche im Kam­tschat­ka vorgeworfen wird. Die Frage, ob bzw. inwiefern der gewährte Vorteil vorliegend effektiv geeignet war, auf die Amtsführung des Beschuldigten einzuwirken, betrifft nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung/Subsumtion näher zu prüfen (vgl. unten E. II. 1.6.1.1 f. und 1.6.4.1 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht tangiert ist, (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.3 - 2.3.3), trifft demnach zu.

II. Materielle Erwägungen

1. Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB)

1.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten

1.1.1 Der Anklagevorwurf der BA gegenüber dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl (vgl. TPF pag. 6.100.004 ff.) betrifft vier verschiedene Sachverhaltskomplexe und lautet im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte sei im Rahmen seiner Anstellung als Ermittler bei der BKP von 2013 bis 2017 der BA als Russland- Spezialist beratend zur Seite gestanden. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 sei er mit einer Delegation der BA im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland gereist und habe sich dort mit Funktionären der RGST getroffen. Im Anschluss an diese Dienstreisen habe er jeweils ein Wochenende zusammen mit russischen Funktionären, u.a. D. | , auf einem ca. 300 - 400 km von Moskau entfernten Jagdresort in der Nähe von Jaroslav verbracht. Die Reise dorthin, die Unterkunft und die Jagdausflüge seien von den russischen Behörden bezahlt worden (Sachverhaltskomplexe « Jagdwochenenden bei Jaroslav» ).

Weiter habe der Beschuldigte im Nachgang zu einem Treffen mit D. | an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf Jagd zu gehen. Er habe das Angebot angenommen und dann eine Woche in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo er Bären gejagt und geangelt habe. Dort seien auch laufende Verfahren der BA besprochen worden. Ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau seien alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von der RGST bezahlt worden (Sachverhaltskomplex « Jagdferien in Kamtschatka»).

Schliesslich habe der Beschuldigte kurz vor Weihnachten 2016 einen Anruf von D. | erhalten mit der Bitte, zur Besprechung von dringlichen/vertraulichen Angelegenheiten nach Moskau zu kommen. Der Beschuldigte sei vom 27. bis 29. Dezember 2016 nach Moskau gereist, um mit Funktionären der RGST laufende Verfahren der BA zu besprechen. Diese Reise habe er alleine, in seiner Freizeit und ohne Auftrag/Erlaubnis seines Vorgesetzten getätigt. Den zuständigen Staatsanwalt der BA habe er erst nach seiner Rückkehr informiert. Die Hotel-Aufenthaltskosten in Moskau seien von den russischen Behörden bezahlt worden. Der Beschuldigte habe sämtliche Zuwendungen der russischen Behörden im Wissen darum angenommen, dass er diese im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der BKP erhalte (Sachverhaltskomplex « Reise nach Moskau im Dezember 2016» ) (vgl. zum Ganzen: Strafbefehl vom 11. Januar 2019; TPF pag. 6.100.004 ff.).

1.1.2 Die Vorinstanz wertete die beiden « Jagdwochenenden bei Jaroslav» sowie die « Reise nach Moskau im Dezember 2016» als Auslandtaten ohne erstellte Strafbarkeit nach russischem Recht, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen wurde (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.5 - 2.5.5). Zufolge fehlender Anschlussberufung bzw. gemäss dem Verbot der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2) sind diese drei Sachverhaltskomplexe somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zu beurteilen ist nachfolgend einzig der Vorwurf der Vorteilsannahme in Bezug auf den Sachverhaltskomplex « Jagdferien in Kamtschatka» .

1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet (auch) den von der BA erhobenen Vorwurf der Vorteilsannahme in Bezug auf den Sachverhaltskomplex « Jagdferien in Kam­tschatka» (CAR pag. 8.401.005 Rz. 20). Er verneint insbesondere, dass es « die russischen Behörden» gewesen seien, die ihn zu diesen Jagdferien eingeladen hätten und (ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau) alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Petropawlowsk-Kamtschatskij, Aufenthalt und Verpflegung, bezahlt hätten (vgl. CAR pag. 8.300.015 f., 8.401.004 f.). Er habe zudem in Bezug auf sämtliche inkriminierten Handlungen über die Einwilligung der Vorgesetzten verfügt (CAR pag. 8.300.025). Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 322 sexies StGB sei erfüllt (vgl. CAR pag. 8.300.016 - 024). Eventualiter habe er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 1 StGB gehandelt (CAR pag. 8.300.024 f.).

1.2 Rechtliches

Wegen Vorteilsannahme macht sich nach Art. 322 sexies StGB strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührlichen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet.

1.2.1 Unter den Begriff « Beamte » fallen gemäss Art. 110 Ziff. 3 StGB die « Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben», somit alle institutionellen und funktionalen Beamten ( Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 5). Bei Art. 322 sexies StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als objektiv-täterschaftliches Merkmal wird zwingend eine Amtsträgerschaft vorausgesetzt, wobei im vorliegenden Fall die Rechtsstellung als Beamter im Vordergrund steht (vgl. Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 4 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1; Oberholzer , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.).

1.2.2 Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Ein materieller Vorteil bewirkt eine objektiv messbare, wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung, z.B. in Form von Geld-, Sachleistungen oder Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert bzw. in Form des Verzichts auf jemandem zustehende Forderungen. Immaterielle Vorteile sind z.B. gesellschaftliche oder berufliche Vorteile, eine vorteilhafte Heirat, Beförderungen, Ehrungen oder sexuelle Zuwendungen ( Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 25 f.).

1.2.3 Anders als bei den Bestechungstatbeständen im engeren Sinne (Art. 322 ter und 322 quater StGB ), bei welchen die Vorteilszuwendung mit einer konkreten, bestimm­baren Amtshandlung zusammenhängt, muss hier der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Die Vorteilszuwendung muss somit zukunftsgerichtet und geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Ein « Anfüttern» genügt. Es braucht keine Vorteilsgewährung respektive Bestechung im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung, d.h. es wird eine blosse Eignung und keine konkrete Einwirkung verlangt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5535 ; BGE 135 IV 198 E. 6.3; Pieth , a.a.O., Art. 322 quinquies StGB N. 9; sowie ders., a.a.O., Vor Art. 322 ter StGB N. 19; Jositsch , Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 377 f.).

1.2.4 Der Vorteil muss überdies nicht gebührend sein. Ein Vorteil ist dann nicht gebührend, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt ist ( Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 30). Art. 322 decies StGB schliesst dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile (Abs. 1 lit. a) sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Abs. 1 lit. b) explizit aus. Entsprechend wird betreffend Geschenkannahme auf öffentlich-rechtliche Regeln verwiesen ( Pieth , a.a.O., Art. 322 decies StGB N. 5), vorliegend somit auf die Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ( BPG ; SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Nach Art. 93 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung ( BPV ; SR 172.220.111.3) gilt die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen nicht als Geschenk­annahme im Sinne des Gesetzes, wobei als geringfügige Vorteile Natural­geschenke gelten, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Dienststelle ab, wobei die Annahme aus Höflichkeit im Gesamtinteresse des Bundes liegen muss. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft (Abs. 3). Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor (Art. 93 a Abs. 1 BPV ). In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab (Art. 93 Abs. 4 und Art. 93 a Abs. 3 BPV ).

1.2.5 Als Tathandlung nennt Art. 322 sexies StGB - gleich dem Tatbestand des «Sich bestechen lassens» nach Art. 322 quater StGB - das « Fordern», « sich versprechen lassen» oder « Annehmen» eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante «Fordern» genügt eine einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter «sich versprechen lassen» versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter «Annehmen» wird, wie dargelegt, die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden ( Pieth , a.a.O., Art. 322 quater StGB N. 4 ff.; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3).

1.2.6 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 322 sexies StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ; Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 49).

1.3 Beweisgrundsätze

1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-chen Beweise (Art. 389 StPO ). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO ). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen ( Gleiss , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 31).

1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei sei-ner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Ge-richt verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

1.4 Beweisanträge

1.4.1 Zu den im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, teilweise gutgeheissenen Beweisanträgen des Beschuldigten ist auf obige lit. B.3 des Sachverhalts zu verweisen.

1.4.2 A nlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 wiederholte der Beschuldigte folgende, im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits gestellte, von der Verfahrensleitung jedoch abgewiesene (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3) Beweisanträge (CAR pag. 8.200.005):

a) Einvernahme mit J. (BKP), K. (BKP), L. (BKP) und M., ebenfalls BKP, mit Verweis auf Beweisantrag Ziffer 1 der Berufungs­erklärung vom 14. Oktober 2019.

Begründet wurde dieser Beweisantrag damit, dass der Beschuldigte anlässlich von Montagsrapporten, aber auch innerhalb des fedpol wie auch der BA konkrete Ausführungen und keine Geheimnisse über seine Russlandreisen/-kontakte gemacht habe. Die genannten Herren der BKP könnten dies bestätigen. Dies sei wichtig, denn man könne dem Beschuldigten kein Verhalten zur Last legen, welches in der BKP und auch in der BA breit oder weitherum bekannt gewesen sei.

b) Erneute Beantragung von Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 in der gleichen Form: Edition der folgenden Daten beim BIT: Ein- und ausgehende E-Mails der Herren L. (BKP), I. (BKP), M. (BKP), N. (BKP) und O. (BKP) mit den Betreffs resp. Inhaltsteilen «A.» (oder die entsprechenden Kürzel) in der Zeitspanne von 01.01.2012 bis heute.

Zur Begründung wurde auf die mannigfaltig eingereichten Beweisanträge in der Voruntersuchung, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren verwiesen. Wie E. soeben ausführt habe, sei die Funktion des Beschuldigten « floue», fliessend oder eben nicht definiert gewesen. Mit den zu edierenden E-Mails könne genau das bewiesen werden. Wegen dem fehlenden klaren Pflichtenheft habe es immer wieder Diskussionen gegeben, wer was bewilligen dürfe oder wofür zuständig sei. Diesen Kompetenzkonflikt zwischen BA und BKP, der auch bewusst genutzt worden sei, um den Beschuldigten in die sem Nimbus agieren zu lassen, gelte es mit diesen E-Mails nachzuweisen.

1.4.3 Die BA nahm zu diesen Beweisanträgen wie folgt Stellung: Wie bereits im Er­mitt­lungsverfahren seien diese Beweisanträge unverändert alle ab­zu­lehnen. Sie wür­den nichts Neues oder Relevantes aufzeigen. Mit den erfolgten Zeugeneinver­nah­men sei die ganze Angelegenheit nochmals sehr aus­führ­lich an­geschaut worden, ohne etwas Neues zur Kamtschatka-Reise zu erfahren. Der Antrag zu den Mail-Accounts sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe klar aus­ge­sagt, dass er als Ermittler der BKP keine juristische Entscheidkompetenz gehabt habe. Sein Vorgesetzter sei I. von der BKP gewesen. Die Aufträge habe er meistens von Staatsanwalt C. erhalten. Es sei für den Beschuldigten klar gewesen, für wen er gearbeitet habe, wer sein Vorgesetzter gewesen sei. Er habe immer wieder gesagt, dass er keine Anstellung bei der BA gehabt habe. Die Edition der Mails würde nichts Neues beitragen (vgl. CAR pag. 8.200.005).

1.4.4 Diese Beweisanträge des Beschuldigten wurden anlässlich der Berufungsver­handlung vom 2. Juni 2020 allesamt abgewiesen. Zur Begründung wurde ausge­führt, dass es vom Gericht als erstellt erachtet werde, dass der Beschuldigte über seine Jagdausflüge im Nachhinein kein Geheimnis gemacht und in der BA und BKP offen davon erzählt habe. Zuvor sei ja offenbar nur E. informiert gewesen. Ebenso gelte als erstellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschuldigten im Spannungsverhältnis zwischen BA und BKP « flou» gewesen sei, hinsichtlich der Verantwortlichkeiten gewisse Unklarheiten bestanden hätten und es kein Pflichten­­heft für den Beschuldigten gegeben habe (vgl. CAR pag. 8.200.006) .

1.5 Beweismittel

1.5.1 Aussagen des Beschuldigten

Bezüglich Jagdferien in Kamtschatka äusserte sich der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und vor der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Er sei Mitte August 2016 im Nachgang zu einem Besuch von D. | in der Schweiz von diesem telefonisch angefragt worden, ob er mit ihm und F. eine Woche auf Jagd gehen wolle, wobei er sich schnell entscheiden müsse. Er selber habe damit gerechnet, dass diese Jagd wieder irgendwo in einer Entfernung von 200 - 300 km zu Moskau stattfinden würde. Dies im Sinne eines mit den Jagdwochenenden, an welchen er 2014 und 2015 jeweils im Anschluss an eine Delegationsreise nach Moskau auf Einladung von D. | teilgenommen hatte, vergleichbaren, jedoch ein paar Tage länger dauernden Ausflugs. Von Kamtschatka sei keine Rede gewesen. Eine dort stattfindende Jagdferienwoche wäre für ihn denn auch nicht in Frage gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass es (von der Arbeitgeberin) gewollt gewesen sei, dass er mit D. | eine persönliche Beziehung pflege. Zudem habe er mit diesem eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren vorbereiten wollen. Dank seiner guten Beziehung (Sonderstellung) sei es denn auch möglich gewesen, Rechtshilfe mit Zeugeneinvernahmen gewährt zu erhalten, die sonst gemäss russischer Verfassung nicht möglich seien. Gleichzeitig habe er noch Ferien abbauen wollen, was auch für seinen Vorgesetzten immer ein Thema gewesen sei. Er habe seiner Arbeitskollegin E. gesagt, er würde in Russland Ferien machen, habe diese Ferientage eingegeben und sei dann am 21./22. August 2018 nach Moskau geflogen. Nach einer Übernachtung im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo sei er dann am Morgen von D. |, F. und noch anderen Jägern abgeholt worden. Erst dort habe er im Sinne eines «fait accompli» erfahren, dass man nach Kamtschatka fliegen würde, was sie dann direkt vom Flughafen Sheremetyevo aus via Linienflug getan hätten (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.; 8.401.008 unten und 8.401.009). In Kamtschatka hätten sie eine Woche in einem Jagdresort verbracht. Dort hätten sie Bären gejagt (u.a. mit dem Helikopter) und geangelt, wie auch über gemeinsame Rechtshilfefälle gesprochen. Insbesondere habe er mit D. | über den Fall Y./Z. gesprochen. Dies zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. Es sei jedoch auch um Geselligkeit gegangen. Obwohl er keinen Bären habe schiessen wollen, sei ihm ein solcher zugeteilt worden. Er habe absichtlich danebengeschossen, jedoch würden immer andere auch schiessen und am Ende sei der Bär tot gewesen. Er übernehme die Verantwortung dafür, hoffe aber, ihn nicht selber erschossen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25 / 42 f. / 53).

Im Untersuchungsverfahren hatte der Beschuldigte erklärt, dass er nicht wisse, wer diese Jagdferien (Paket inkl. Flug nach Kamtschatka) bezahlt habe. Er vermute jedoch, dass es der Oligarch F. gewesen sei. Dies sei selbstverständlich, da dieser unendlich reich sei. Den Flug nach Moskau habe er (der Beschuldigte) aber selber bezahlt (BA pag. 13-01-0050). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die Kamtschatka-Jagdferienwoche von D. | mit F. organisiert und finanziert worden sei, somit nicht nur von F. In Russland sei eben selbstverständlich, dass bezahle, wer Geld habe. Heute denke er aber, dass es möglicherweise komplexer gewesen sei, da D. |, wie er erst später erfahren habe, auch ein reicher Mann gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Reise aber nichts mit der RGST zu tun gehabt (TPF pag. 6.731.52).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte die vollständige Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen (CAR pag. 8.401.004 Rz. 23).

1.5.2 Aussagen des Zeugen C. (Staatsanwalt des Bundes; ehemals direkter Vorgesetzter des Beschuldigten während seiner Einsätze für die BA)

Vor der Vorinstanz äusserte sich C. in Bezug auf die Jagdferien des Beschuldigten dahingehend, dass er davon erst im Nachhinein erfahren habe, wobei er sich nicht an den Zeitpunkt erinnere. Der Beschuldigte habe nach seiner Rückkehr offen über diese Reise gesprochen. Er (C.) sei jedoch davon ausgegangen, dass das fedpol davon Kenntnis bzw. die entsprechende Bewilligung erteilt hätte (vgl. TPF pag. 6.761.019 f. / 023). D. | habe die Mitglieder der Delegation, inklusive den Beschuldigten, des Öfteren zu Jagdpartien eingeladen. Er (C.) habe nie sein Einverständnis gegeben bzw. könne sich nicht erinnern, dem Beschuldigten die Teilnahme an derartigen Jagdpartien erlaubt zu haben, auch nicht mit der Begründung, dass er (Beschuldigter) im Gegensatz zu ihm (C.) kein Entscheidungsträger sei (vgl. CAR pag. 6.761.015 Rz. 21 - 30 und 6.761.023 Rz. 4 - 30). C. verneinte auch, solche Jagdausflüge je nachträglich bzw. konkludent gutgeheissen zu haben (vgl. CAR pag. 6.761.016 Rz. 33 - 47). Im Gegenteil habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie so etwas nicht akzeptieren könnten (vgl. CAR pag. 6.761.017 Rz. 1 f.).

1.5.3 Aussagen des Zeugen B. (Bundesanwalt)

Gemäss eigenen Aussagen vor der Vorinstanz hatte B. keine Kenntnis von den Jagdferien des Beschuldigten. Er habe solche weder bewilligt noch nachträglich (konkludent) gutgeheissen - der Beschuldigte habe ihn nie entsprechend angefragt (vgl. TPF pag. 6.762.21).

1.5.4 Aussagen der Zeugin E. (ehemals Staatsanwältin bzw. Assistenz-Staatsanwältin des Bundes)

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor Berufungsgericht erklärte E., von der Jagdferienwoche des Beschuldigten in Kamtschatka erst einige Zeit nach dessen Rückkehr erfahren zu haben. Zwar sei es möglich, dass er ihr im Rahmen eines Austausches über die sommerliche Ferienplanung unter Arbeitskollegen im Vorfeld von geplanten Russland-Ferien berichtet gehabt hätte. Dass er dort jagen gehen bzw. sich mit Vertretern der russischen Behörden treffen würde, habe er dabei jedoch nicht erwähnt (vgl. CAR pag. 8.602.008 Rz. 8 ff., 12 ff. und 8.602.011 Rz. 33 ff.). In Bezug auf das von D. | im Anschluss an die Delegationsreise vom Herbst 2015 angebotene Jagdwochenende konnte sich E. nicht mehr an die Begründung C.s für die Ablehnung seiner Teilnahme bzw. den Inhalt dieser Diskussion erinnern. Ihres Erachtens wäre eine Annahme nicht «opportun» gewesen (vgl. CAR pag. 8.602.006 Rz. 32 - 38; 8.602.010 Rz. 41 - 46). Sie konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob C. dem Beschuldigten die Teilnahme am Jagdwochenende im Anschluss an die Dienstreise erlaubt habe (vgl. CAR pag. 8.602.006 Rz. 40 - 43). Die Teilnahme des Beschuldigten daran sei zwischen ihr und C. auf der Rückreise jedenfalls kein Thema gewesen (vgl. CAR pag. 8.602.007 Rz. 6 - 9 und 31 - 35).

1.5.5 Aussagen des Zeugen H. (ehemals Staatsanwalt des Bundes)

H. äusserte im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht, dass er von den Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka im Vorfeld keine Kenntnis ge­habt habe. Es könne jedoch sein, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mal eine private Russlandreise erwähnt hätte. Dies sei jedoch eine private Sache (CAR pag. 8.601.007 Rz. 35 ff.).

1.5.6 Aussagen des Zeugen I. (ehemals Kommissariatsleiter der BKP und direkter Vorgesetzter des Beschuldigten in der BKP)

Vor Berufungsgericht äusserte I., dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus den Ferien an einem Montagsrapport einmal über seine Jagdferien in Kamtschatka gesprochen habe. Während der Schlussrunde habe er den übrigen Teilnehmern kurz (1 - 2 Minuten) von seinem beeindruckenden Ferienerlebnis (mit Jägern unterwegs auf Bärenjagd) erzählt. Weder die Organisation, noch die Reisegruppe oder die Kosten seien ein Thema gewesen. Er selber habe keinen Hinweis gehabt, mit wem der Beschuldigte dort unterwegs gewesen bzw. ob er dazu eingeladen worden sei. Auch später habe er von niemandem mehr etwas darüber gehört. Der Beschuldigte habe offen über dieses Erlebnis gesprochen und er habe (aufgrund seines Vertrauens zu ihm) nicht den Verdacht einer begangenen Unrechtmässigkeit gehabt (vgl. CAR pag. 8.603.10).

1.5.7 Entscheid der BKP auf die Ressourcenanfrage der BA vom 22. April 2013 (BA pag. 13-01-0027)

Dieser Entscheid regelt die Dauer (ab 2. April 2013 bis 31. Dezember 2013) und in groben Zügen die Organisation der befristeten Abdelegation des Beschuldigten von der BKP an die BA. Gemäss Aussage des Zeugen I. wurde dieser Ressourcenentscheid um ein Jahr verlängert, sodass der Beschuldigte zwei Jahre lang physisch bei der BA arbeitete. Aber auch nach seiner Rückkehr in die Büroräumlichkeiten der BPK im Jahr 2015 habe er weiterhin Fälle für die BA bearbeitet (vgl. CAR pag. 8.603.004 f.). Diese Gegebenheiten wurden vom Beschuldigten so bestätigt. Gemäss Aussagen von C. und I. habe diese physische Veränderung an seiner Arbeitstätigkeit nichts geändert. Nach seiner Rückkehr in die Büroräumlichkeiten der BKP habe er dort zwar wieder an den Montagsrapporten teilgenommen, jedoch bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die BA gearbeitet (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 13 ff.).

1.5.8 Antwort der RGST vom 2. März 2018 auf das Rechtshilfeersuchen der BA vom 11. Oktober 2017 (vgl. BA pag. 18-01-0001 ff., insbes. 0020 - 0034)

Das besagte Dokument (Übersetzung auf Deutsch) äussert sich zur Praxis der RGST bezüglich Aufenthaltsprogramm und Kostenübernahme bei Besuchen von ausländischen Delegationen sowie die Rolle und Stellung des Beschuldigten in der Zusammenarbeit mit der RGST wie folgt:

(...) Gemäss der ständigen üblichen Praxis der Zusammenarbeit mit den ausländischen Kollegen gewährleistete manchmal die RGST als empfangende Partei die Bezahlung von bestimmten Kosten, die mit dem Aufenthalt von A. und anderer Mitglieder der schweizerischen Delegationen verbunden waren (Transfer vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Flughafen, Veranstaltung von Mittagessen oder Abendessen, Veranstaltungen des kulturellen Programms und andere). Flugtickets bezahlte die russische Seite nicht. Im Laufe des Aufenthalts von A. in Moskau vom 27. bis 29. Dezember 2016 wurde die Zahlung des Aufenthalts im Hotel von der empfangenden Partei geleistet. Das Aufenthaltsprogramm der schweizerischen Delegationen, als Mitglied derer A. Russland besucht hat, sah Treffen in den Gebäuden der RGST, Protokollabend- oder Mittagessen und Kulturprogramme (Besuche von Sehenswürdigkeiten in Moskau, Theater, Museen, Touren) vor. Während des Aufenthalts der schweizerischen Delegationen in Russland wurden allen deren Mitgliedern Touren angeboten. In der RGST gibt es keine Praxis von Einladungen einzelner Mitgliedern der ausländischen Delegationen zu Touren (vgl. BA pag. 18-01-0026; 0031). (...) A. wurde den Vertretern der RGST schon zu Anfang der 2000er-Jahre im Laufe des Besuchs nach Russland als Mitglied der Delegation der Bundesanwaltschaft und des Bundesamts für Polizei der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vertreter der BKP der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgestellt. (...) Von Anfang an, beginnend mit seiner Vorstellung wurde uns gesagt und danach mehrmals bestätigt, dass A. die Kontaktperson in Zusammenarbeit mit uns sei. Unter diesen Umständen ersieht die RGST aus den Handlungen des A. kein persönliches Interesse und keine Anzeichen der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Strafhandlungen und keine irgendwelche anderen rechtswidrigen Handlungen. Ausserdem halten wir für notwendig zu betonen, dass die Tätigkeit von A. als Berater der BA und Vertreter der BKP der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Laufe der Kontakte mit den Vertretern der RGST zur Steigerung der Effektivität der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Russland und der Schweiz im strafrechtlichen Bereich wesentlich beigetragen hat (vgl. BA pag. 18-01-0027 f.; 0033 f.).

1.5.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnis (unbestrittener Grundsachverhalt)

Der Beschuldigte war als promovierter Slawist seit 1998 bei der BKP als Ermittler tätig. Aufgrund einer Ressourcenanfrage seitens der BA wurde er von der BPK zwischen April 2013 und Ende 2014 an die BA abdelegiert (vgl. BA pag. 13-01-0027). Im Rahmen dieses Arrangements wurde er als Russland-Experte (Strategischer Berater, Dolmetscher, Übersetzer etc.) in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt, wobei er der Verantwortung und den fachlichen Weisungen des zuständigen Staatsanwalts des Bundes C. unterstellt war. Sein Arbeitsplatz befand sich in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der BA. Gemäss eigenen, mit denjenigen von I. übereinstimmenden Aussagen arbeitete der Beschuldigte auch nach Rückverlegung seines Arbeitsplatzes in die Büroräumlichkeiten der BKP (d.h. in der anklagerelevanten Zeit) für die BA weiterhin an den erwähnten Fällen mit Russland-Bezug (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 6 - 20; 8.603.005 Rz. 1 -3). Er war bezüglich der operativen Tätigkeit somit nach wie vor der Verantwortung von Staatsanwalt C. bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt. I. (sein Vorgesetzter bei der BKP) war ihm gegenüber somit lediglich in administrativer Hinsicht weisungsbefugt. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren der BA mit Russland-Bezug begab sich der Beschuldigte mehrfach auf Dienstreisen dorthin (vgl. BA pag. 13-01-0006 f. / 0027; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; TPF pag. 6.761.11).

In Bezug auf die Jagdferien in Kamtschatka hat im Wesentlichen folgender Sachverhalt als erstellt zu gelten: Der Beschuldigte erhielt ca. Mitte August 2016 in der Schweiz von D. | eine telefonische Einladung zu einer Woche Jagdferien in Russland. Er nahm diese Einladung an, wobei er davon ausging, dass die Jagdferien (wieder) irgendwo im Umfeld von 200 - 300 km Entfernung zu Moskau stattfinden würden; somit ein mit den vorherigen Jagdwochenenden der Jahre 2014 und 2015 bei Jaroslav (zu denen er von D. | damals jeweils unmittelbar nach den beiden Delegationsreisen eingeladen worden war) vergleichbarer, jedoch länger dau­ernder Ausflug. Der Beschuldigte ging in seiner Vorstellung nicht davon aus, dass die Jagdferien in Kamtschatka stattfinden würden. Seine Arbeitskollegin E. informierte er, dass er in Russland Ferien machen würde, ohne zu präzisieren, wo oder mit wem (vgl. CAR; 8.401.005 Rz. 11 ff.; 8.401.019 Rz. 28 ff.; pag. 8.602.008 Rz. 8 - 25). Der Beschuldigte bezog für diese Woche Ferien und flog am 21. August 2016 auf eigene Kosten nach Moskau. Erst am 22. August 2016, nach seiner Übernachtung im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo, als er am Morgen von D. |, F. und anderen Jägern abgeholt wurde, erfuhr er, dass die Jagdferienwoche in Kamtschatka stattfinden würde (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.; 8.401.008 unten und 8.401.009). Der Beschuldigte flog sodann mit seinen Begleitern von Sheremetyevo nach Petropawlowsk-Kamtschatskij und verbrachte mit ihnen eine Woche in einem Jagdresort auf Kamtschatka. Sie jagten dort Bären (u.a. mit dem Helikopter) und angelten. Der Beschuldigte besprach mit D. | den Fall Y./Z., zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme von ex-Nationalrat Q. Obwohl der Beschuldigte keinen Bären schiessen wollte, wurde ihm ein solcher zugeteilt, welcher schliesslich (vermutlich von anderen Jägern) erschossen wurde (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25 / 42 f. / 53; CAR pag. 8.401.009 Rz. 40 ff.; 011 ff.).

Soweit der erstellte und insofern im Wesentlichen unbestrittene Grundsachverhalt. Wei­­tere spezifische Aspekte des Sachverhalts werden nachfolgend bei der Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands thematisiert.

1.6 Objektiver Tatbestand

1.6.1 Tatbestandsmerkmal des « Beamten» (Art. 322 sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB )

1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte (TPF pag. 6.720.008), bestreitet der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 322 sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten Zeit «Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher Angestellter bzw. Beamter» gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis oder Möglichkeit gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu beeinflussen, weshalb er vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff auszunehmen sei (vgl. PN S. 16, CAR pag. 8.300.016 f.). Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der Beschuldigte in seiner Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller Berater und Dolmetscher/Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland über keine formellen Entscheidungsbefugnisse. Jedoch war er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson und hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er eben wesentlich mehr als eine blosse «Hilfsperson» (vgl. CAR pag. 8.300.017). Obwohl formell in der Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt, nahm der Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat Q. im Fall Y./Z. (vgl. unten II E. 1.6.4.1 ; Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 4 ff. und Art. 322 sexies StGB N. 1; Oberholzer , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff. ). Zudem wäre eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik wird denn auch in Art. 322 sexies StGB Rechnung getragen, indem « Übersetzer oder Dolmetscher» als mögliche Amtsträger bzw. Funk­­tionen aufgeführt werden (vgl. oben E. II. 1.2). Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne Beamtenfunktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft aufgrund des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle (CAR pag. 8.300.017), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu D. | (vgl. CAR pag. 8.401.013 Rz. 24 - 28) nicht von einem rein privaten Kontext ausgegangen werden kann. Nach eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja gerade die Absicht, diese Woche Jagdferien für die Besprechung heikler geschäftlicher Belange mit D. | zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und 8.401.012; vgl. auch unten E. II. 1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die Pflege der Beziehung mit D. | gegangen, was bis zu einem gewissen Grad ebenfalls zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte (vgl. z.B. TPF pag. 6.731.016 Rz. 33). Damit ist auch in dieser Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des « Beamten» erfüllt.

1.6.2 Tatbestandsmerkmal des « Vorteils» (Art. 322 sexies StGB)

1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die Jagdferienwoche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322 sexies StGB darstelle. Für ihn sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit dienstlicher Charakter) als ein Spass gewesen (vgl. TPF pag. 6.720.008 ff.). Vor Berufungsgericht präzisierte er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche handeln würde, wie er sie bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015 bei Jaroslav erlebt hatte. Letztere hätten einen geringen Wert. Aber auch die Jagdreise nach Kamtschatka habe nur einen geringfügigen Wert (vgl. CAR pag. 8.300.020 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen, von Dritten bezahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen materiellen Vorteil im Sinne von Art. 322 sexies StGB dar. Abgesehen vom Flug Zürich - Moskau (retour), den er selber buchte/bezahlte (vgl. CAR pag. 8.401.008 Rz. 38), kam der Beschuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber auf (vgl. CAR pag. 8.401.009 f.).

1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der « Ungebührlichkeit» des Vorteils (vgl. unten E. II. 1.6.3) erweist sich dessen Wert bzw. die Frage, ob dieser Fr. 200.-- übersteigt, als ausschlaggebend, weshalb darauf im Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist diesbezüglich, was der Beschuldigte für das entsprechende Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Die Vor­instanz stellte in diesem Zusammenhang auf verschiedene vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in Kamtschatka für Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindestens Fr. 8'000.-- belaufen (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend bezifferte sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letztlich als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses Vorgehen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils jedoch als problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9 - 15-tägige Jagdreise in Kamtschatka mit 5 - 10 Jagdtagen gemäss diversen Katalogangeboten zwischen ca. 7.350.-- und 8'450.--. Jedoch ist darin in der Regel auch ein Anteil von 3'500.-- bis 4'000.- für die Trophäe (Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmännischer Behandlung, Transport, Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis inbegriffen sind meist auch ein professioneller Guide und /oder Dolmetscher (vgl. dazu z.B. http://www.schneider-jagdreisen.de/JAGD-IN-RUSSLAND/BAeRENJAGD-AUF-KAMTSCHATKA ). Der Beschuldigte schilder­te glaubhaft, dass er bei der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw. mit nach Hause nahm (vgl. TPF pag. 6.731.041 Rz. 1 ff.; CAR pag. 8.401.009 Rz. 44; 8.401.011 Rz. 1). Auch hätte er aufgrund seiner exzellenten Russischkenntnisse sicherlich keinen Dol­metscher benötigt. Der Katalogpreis (gemäss Vorinstanz min­destens Fr. 8'000.--) für touristische Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert der einwöchigen Jagdferienwoche in Kam­tschatka übernommen werden.

1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging er anlässlich der telefonischen Einladung von D. | bzw. im Moment seiner Zusage davon aus, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aussagen, wonach er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er um die Destination Kamtschatka gewusst hätte und er erst am Flughafen Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon erfuhr (vgl. TPF pag. 6.731.021 Ziff. 37 f. und 42 f. sowie CAR pag. 8.401.007 Ziff. 13 ff. [vgl. oben E. II. 1.5.9]). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theoretisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch und kaum im Sinne der Beziehungspflege zwischen BA und RGST gewesen wäre (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 1 - 19). Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in Sheremetyevo betreffend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu seinen Gunsten strafrechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der Einladung zu den übrigen Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als (gemäss russischem Recht) nicht strafbare Auslandtaten wertete, was schliesslich zu entsprechenden Freisprüchen führte (vgl. SK.2019.25 E. 2.5 - 2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des Prinzips des Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche Jagdferien im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte sie sich bei der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte) auszugehen.

1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig einen « Vorteil» im Sinne von Art. 322 sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass die den Gastgebern (die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd begeben hätten und mögli-cherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich kannten bzw. die Anlage kostenlos benutzen durften) für die Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Beschuldigten zusätzlich entstandenen Kosten (wie von ihm geltend gemacht, vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 24 - 34; 8.401.016 Rz. 12 f.) Fr. 200.-- nicht übersteigen. Entscheidend ist hier jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das entsprechende Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität (nota bene in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau) hätte bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.-- klar übersteigen, ist offensichtlich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade selber aus, dass er zwecks « Kompensation» Geschenke von grösserem Wert (drei Whiskyflaschen à insgesamt Fr. 360.-- und Schokolade) mitnahm, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff., 39 und 44; 8.401.020 Rz. 42 - 46). Damit ist das Tatbestandsmerkmal des « Vorteils» erfüllt, wobei dabei von einem Fr. 200.-- klar übersteigenden Wert auszugehen ist.

1.6.3 Tatbestandsmerkmal der « Ungebührlichkeit» des Vorteils (Art. 322 sexies StGB)

1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils (vgl. CAR pag. 8.300.020 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme dieser Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D. | auch heikle geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II 1.6.4.1), sind hier die bundespersonalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3 Bundespersonalgesetz ( BPG ; SR 172.220.1) sowie Art. 93 und 93 a Bundespersonalverordnung ( BPV ; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte keine Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.-- übersteigt und bei denen es sich nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine Ablehnung aus Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die Annahme im Gesamtinteresse des Bundes liegt, diese der zuständigen Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und 3 BPV ). Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt (Art. 93 a Abs. 1 BPV ).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschuldigten vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau handelt es sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil. Dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet der BA hatte (vgl. TPF pag. 6.731.040 Rz. 24), vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen Korruptionsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar. So bezeichnete er sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die Korruption, er habe 20 Jahre in der Korruption rumgebadet (TPF pag. 6.731.007 Rz. 25 f.; vgl. CAR pag. 8.401.015 Rz. 47; 016 Rz. 1; 022 Rz. 41 ff.; 023 Rz. 1 ff.). Auch die Unterzeichnung der Anti-Korruptions-Charta / Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem Wortlaut « Ich bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die Annahme von Geschen­ken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen habe und mich daran halten werde» (vgl. CAR pag. 8-401.006 Rz. 35 ff.) durch den Beschuldigten zeigt, dass er eine diesbezügliche Sensibilisierung erfahren hatte. Schliesslich bestätigte er mit seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein Bewusstsein betreffend den Grenzbetrag von Fr. 200.-- für die Annahme von Geschenken ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34 [Thema «Kompensation mit Alkoholika und Schokolade»]). Schliesslich stellt eine Woche Jagdferien grundsätzlich keinen sozial üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.-- nicht übersteigen würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322 decies Abs. 1 lit. b StGB .

1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis des bzw. der Vorgesetzten (vgl. Art. 93 a Abs. 1 BPV ) auch nicht im Sinne von Art. 322 decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der Beschuldigte sich grundsätzlich widerrechtlich verhielt. Daran vermögen auch die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen BKP/BA ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA nichts zu ändern. Auch wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege der Beziehungen zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht und gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (PN S. 25, CAR pag. 8.300.25) - nicht zu einem « Globalauftrag» führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten des Beschuldigten (I. [BKP]; C. [BA]) für diese Jagdferien überflüssig gemacht hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich dieser Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten vorlag. Selbst wenn - wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. CAR pag. 8.401.018 Rz. 33 - 37; 019 Rz. 10 - 26) - bei früherer Gelegenheit Staatsanwalt C. dem Beschuldigten die Teilnahme an den Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt bzw. nicht verboten haben sollte (vgl. dazu oben E. II. 1.5.2 und 1.5.4), vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die beiden fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche in Russland an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte und konnte daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche, die losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland stattfand, ableiten. Diesbezüglich sei nochmals erwähnt, dass sich die Berufungskammer nicht mit der Rechtmässigkeit der Teilnahme an den beiden vorangegangenen Jagdwochenenden zu befassen hatte.

1.6.3.3. Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die international übliche, auch zwischen der Schweiz und Russland praktizierte « Justizdiplomatie» mit den dazugehörigen Ausflügen für Delegationsmitglieder von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung bei den Vorgesetzten entbunden hätte (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022), nicht zu überzeugen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz-Besuchen internationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern an spezielle/sehenswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem « Superpuma» nach Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.) dazugehörten, wie dies umgekehrt auch die Mitglieder der Schweizer Delegationen bei Dienstreisen nach Russland (z.B. Ausflug auf den Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet, etc.) erfahren durften. Die vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in Russ­land verbrachten Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den entscheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen Delegationsreise - bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf privater Basis (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022) - womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls entfällt. Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vorteils erfüllt.

1.6.4 Tatbestandsmerkmal « im Hinblick auf die Amtsführung » (Art. 322 sexies StGB)

1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet gewesen sei, auf seine Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine Entscheidungskompetenzen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege gekümmert und bei russischen Verfahren betreffend geostrategisch-interkulturelle Belange als Berater mitgewirkt (vgl. TPF pag. 6.720.008 und CAR pag. 8.300.017 ff.). Was er dabei für D. | hätte tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich (vgl. CAR pag. 8.401.015 Rz. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen (oben E. II. 1.2.3) und konkret auf obige Ausführungen in E. II. 1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des « Beamten» zu verweisen. So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/ Russland und wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der BA und nahm trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition ein. Dies zeigen beispielsweise seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich der Einvernahme von Ex-Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit Y./Z., zu deren Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D. | genutzt hatte. So sei er im September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten Rechtshilfeeinvernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt gekommen. Er habe aber rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall mangels Paper-Trail nicht beweisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines Erachtens so rasch als möglich eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe dies aus Angst vor der Reaktion von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den Entscheid zu erleichtern, habe er ex-Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der den offiziellen Bericht zuhanden des EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als « die absolute Wahrheit» dargestellt, enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q. anlässlich der Einvernahme 25 Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert habe, was dieser 25 Mal verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum gegangen, diesen Bericht zu « demaskieren» bzw. « desautorisieren», da die Wahrheit weder in diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex-Nationalrat Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was die Aufgabe eines Ermittlers sei (vgl. CAR pag. 8.401.011 Ziff. 15 ff. und 8.401.012 f. Ziff. 39 ff.). Der Beschuldigte, der der RGST gemäss Rechtshilfeantwort vom 2. März 2018 seit Beginn als Kontaktperson vorgestellt worden war (vgl. BA pag. 18-01-0027; 0033), hatte somit selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Zudem wäre, wie bereits erwähnt, eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als inoffizieller Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu oben E. 1.6.1.1).

1.6.4.2 Dies machte den Beschuldigten unabhängig von seinen Absichten (unfreiwillig) zur potenziellen Zielscheibe für « Anfütterungsversuche» seitens russischer Rechtshilfefunktionäre. Diese hätten künftig verfahrensmässig potenziell von einem Wohlwollen des Beschuldigten profitieren können, beispielsweise durch entsprechende Einflussnahme bis hin zur Verhinderung/Einstellung eines Rechtshilfeverfahrens. Kommt hinzu, dass bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferienwoche klar war, dass der Beschuldigte und D. | in den kommenden Monaten berufliche Berührungspunkte haben würden. So reiste der Beschuldigte denn auch im Dezember 2016 nochmals nach Moskau und stand mit D. | in dessen offizieller Funktion in Kontakt. Die Vorteilsannahme war daher geeignet, die künftige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschuldigten zu beeinflussen. Das Gericht impliziert jedoch in keiner Weise, dass der Beschuldigte eine solche Einflussnahme jemals tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Der Zweck des relativ neuen Tatbestands der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) und auch des spiegelbildlichen Tatbestands der Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB ) ist, den strafrechtlichen Schutz gegen mögliche Bestechung bzw. Korruption zeitlich vorzuverlegen und damit zu verstärken. Dass den Beschuldigten mit D. | auch eine persönliche Beziehung verband, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für « Anfütterungsversuche» geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben. Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal « im Hinblick auf die Amtsführung» erfüllt.

1.7 Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum

1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm angenommenen Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert, selbst wenn die Jagdferienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.-- klar übersteigt. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass er entsprechende Geschenke als Kompensation mitnahm (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff. und 44 f.; 8.401.020 Rz. 39, 42 - 46; vgl. oben E. II. 1.6.2.4). Er wusste insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.-- bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von Geschenken/Einladungen (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34; vgl. oben E. II. 1.6.3.1). Auch wusste er, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk war. Er wollte während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Belange mit D. | besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann auch getan hat (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und 8.401.012; vgl. oben E. II. 1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden im Anschluss an Dienstreisen in Russland vom Beschuldigten 2014/2015 absolvierten Jagdwochenenden eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet haben sollte (vgl. oben E. II. 1.5.2 und 1.5.4), konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für die besagte Woche Jagdferien ableiten (vgl. oben II. 1.6.3.2). Bei der Annahme der Einladung zu besagter Jagdferienwoche handelte der Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente somit mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach er gegenüber den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwochenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka (vgl. dazu die Zeugenaussagen von C. [TPF pag .6.761.19 f. und 23], E. [CAR pag. 8.602.008 Rz. 12 ff.] und I. [CAR pag. 8.603.10]). Der von der Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB ) ist entsprechend zu bestätigen. Dieser wäre - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 8.300.024) - jedoch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war sich - wie erwähnt - insbesondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben E. II. 1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensibilität betreffend Korruption verfügte (vgl. CAR pag. 8.401.022 unten / 023 oben). Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93 a Abs. 1 BPV ). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.3.1 - 2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21 StGB Satz 2 StGB ).

1.8 Fazit

Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss Art. 322 sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte der Beschuldigte - entgegen seiner Auffassung (CAR pag. 8.300.025) - in Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung dafür (Art. 93 a Abs. 1 BPV ) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur Jagdferienwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.

2. Strafzumessung

2.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB ). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist ( lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB ). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der « konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, welches der beiden Rechte für den Täter im Hinblick auf die zu beurteilende Tat vorteilhafter ist. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden - Kombinationen sind unzulässig (vgl. Trechsel/Vest , Schweizerisches Straf­­­gesetzbuch , Praxiskommentar, 3. Aufl 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). In Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt ein Vergleich der zu prüfenden bzw. (potenziell) relevanten Normen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (im Wesentlichen sind dies die Art. 12 Abs. 1 und 2, 21, 34, 42, 44, 47, 48 lit. a Ziff. 1, 48 a, 50, 54, 110 Abs. 3, 322 sexies, 322 decies und 366 Abs. 2 lit. a; vgl. oben E. II. 1.6 - 1.8 und unten E. II. 2.2 - 2.6), unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2), dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts für den Beschuldigten insgesamt nicht milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Somit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt vom August 2016 geltende Recht, d.h. das Strafgesetzbuch gemäss Stand vom 1. Juli 2016 anzuwenden (nachfolgend: aStGB).

2.2 Die von Art. 322 sexies aStGB vorgesehenen Sanktionen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 a StGB ). Der abstrakte Strafrahmen gemäss Art. 322 sexies aStGB erstreckt sich damit grundsätzlich von Geldstrafe von einem Tagessatz (vgl. Art. 34 Abs. 1 a StGB ) bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO ) darf die von der Vorinstanz gewählte Strafart (Geldstrafe) indes nicht durch eine schärfere bzw. belastendere Strafart (Freiheitsstrafe) ersetzt und die auferlegte Strafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; Urteil SK.2019.35 Dispositivziffer 2) nicht erhöht werden. Der effektiv anwendbare Strafrahmen erstreckt sich damit vorliegend von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.3 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs.1 a StGB ). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 a StGB ). Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. a54 StGB ). Bei der Anwendung von Art. 54 a StGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung ( Riklin , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 54 StGB N. 49).

2.4 Betreffend Tatkomponenten wirkt sich leicht negativ aus, dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung als Ermittler verfügt. Der vorliegende Verstoss gegen die Rechtsordnung war grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Bürger in staat­liche Institutionen in gewissem Masse zu beeinträchtigen. Dagegen sind verschiedene Faktoren deutlich positiv bzw. relativierend zu berücksichtigen: Der Beschuldigte war im Spannungsfeld BKP/BA problematischen organisatorischen Gegebenheiten ausgesetzt (unklare Funktion/Verantwortlichkeiten/Vor­ge­setzten­struktur , kein Pflichtenheft bei der BA; vgl. Entscheid der BKP betreffend Ressourcenanfrage der BA vom 22. April 2013, BA pag. 13-01-0027 und CAR pag. 8.602.007 Rz. 42 ff.; 8.602.008 Rz. 43 f.). Er beabsichtigte mit der Annahme der Jagferienwoche die Beschleunigung der Entscheidungen in einem Rechtshilfeverfahren und die Pflege der Beziehung zu D. |. Er ging deshalb davon aus, dass die Teilnahme an der Jagdferienwoche im Interesse seines Arbeitgebers bzw. der Schweizer Strafverfolgung liege und glaubte an die Rechtmässigkeit seines Tuns. Der vermeidbare Rechtsirrtum wirkt sich gemäss Art. 21 Satz 2 a StGB straf­­mildernd aus. Der Beschuldigte handelte überdies aus einem überdurchschnitt­­lichen Engagement für seinen Arbeitgeber heraus (vgl. TPF pag. 6.762.013 Rz. 16 ff.; 6.762.017 Rz. 3 f.; 6.762.025 Rz. 2; CAR pag. 8.602.001 Rz. 42 ff.). Er handelte gesamthaft betrachtet aus achtenswerten Beweggründen, indem er die Verfahren mit Russland-Bezug voranbringen wollte - was sich ebenfalls strafmildernd auswirkt (Art. 48 lit. a Ziff. 1 a StGB ). Dabei spielte seine berufliche und persönliche Beziehung zu D. | eine zentrale Rolle (vgl. oben E. II. 1.6.4.2). All diese Aspekte relativieren das Verschulden des Beschuldigten zusätzlich.

2.5 Betreffend Täterkomponenten ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er sich während des ganzen Strafverfahrens sehr kooperativ verhielt, betreffend sein Verhalten geständig war und damit überhaupt die Abklärung des Sachverhalts ermöglichte. Dazu kommen die lange Dauer des Strafverfahrens bzw. die nicht ideale Beweiserhebung und Bestimmung der die Untersuchung führenden Person. Schliesslich hat sich von den ursprünglich schwerwiegenden zahlreichen Vorwürfen gemäss Straf­anzeige nur ein Auffangtatbestand (Art. 322 sexies aStGB) als erfüllt erwiesen. All dies wirkt sich strafmildernd aus. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt demnach sehr leicht.

2.6 Der Beschuldigte ist als langjähriger, kompetenter und engagierter Mitarbeiter der BKP bzw. BA, trotz sehr geringem Verschulden, in beruflicher, existenzieller und persönlicher Hinsicht durch die Folgen seiner Tat sehr schwer betroffen. Als 60-jähriger unterstützungspflichtiger Familienvater dreier Kinder (zwei erwachsene Kinder in Ausbildung und ein Kleinkind) musste er sich aufgrund seiner seit September 2017 andauernden Arbeitslosigkeit (seit August 2019 ausgesteuert) bei seinem Bruder finanziell verschulden (vgl. CAR pag. 1.100.023 f.; 8.401.002 Rz. 23 - 004 Rz. 2; Urteil SK.2019.25 E. 3.4.2). Besonders hervorzuheben ist auch die grossflächige, persönlich belastende Medienberichterstattung im In- und Ausland, welcher der Beschuldigte und seine Familie über längere Zeit ausgesetzt waren. Aufgrund der schweren persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten durch die unmittelbaren Tatfolgen und im Hinblick auf die Erleichterung seiner beruflichen Wiedereingliederung erweist es sich vorliegend als gerechtfertigt, im Sinne von Art. 54 a StGB von einer Bestrafung abzusehen, womit auch ein Eintrag ins Strafregister entfällt (Art. 366 Abs. 2 lit. a a StGB e contrario).

3. Beschlagnahme

Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände, soweit er der wirtschaftlich Berechtigte sei (vgl. CAR pag. 8.300.027 / 033 Ziffer V. 1; oben Sachverhalt B.4 Ziffer V. 1).

Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO ). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nicht mehr möglich ( Eugster , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3 und 6). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt, worunter gemäss lit. e. « die Nebenfolgen des Urteils» zählen (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO ). Dabei handelt es sich namentlich um Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 69 ff . a StGB ; Eugster , a.a.O., Art. 399 StPO N. 12).

Der erwähnte Antrag auf Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände erfolgte nicht mit der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019, sondern erst anlässlich der Berufungsverhandlung und damit klar verspätet (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. e StPO ), weshalb auf ihn nicht einzutreten ist.

4. Ersatzforderung

4.1 Die Vorinstanz ging von einem Wert des vom Beschuldigten deliktisch bezogenen Vorteils von mindestens Fr. 8'000.-- aus. Unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation und ungewissen Zukunftsperspektiven des Beschuldigten wurde jedoch davon abgesehen, den Gegenwert in vollem Umfang abzuschöpfen und die Ersatzforderung auf Fr. 5'000.-- reduziert (Urteil SK.2019.35 E. 5.2, mit Verweis auf E. 2.6.1.3 und 3.4.2). Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung das Absehen von der Festsetzung einer Ersatzforderung (CAR pag. 8.200.007; 8.300.027 f.; 033).

4.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 a StGB ). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 a StGB ). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 Teilsätze 1 und 2 a StGB ). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 a StGB ).

4.3 Der deliktisch erlangte Vermögensvorteil (eine Woche Jagdferien im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau) ist vorliegend wertmässig nicht konkret greifbar. Da im Sinne von Art. 54 a StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen wird (vgl. oben E. II. 2.6), ist jedoch gemäss Art. 71 Abs. 2 a StGB konsequenterweise und mit analoger Begründung auch auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten.

5. Kosten und Entschädigungen / Genugtuung

5.1 Gesetzliche Grundlagen

5.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO ).

5.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG ). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG ; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG ; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR ).

5.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR ).

5.1.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

5.2 Verfahrenskosten

5.2.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO ). Der Beschuldigte wird in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigesprochen, weshalb entsprechend ¾ der Verfahrenskosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates gehen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurden die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) dem Beschuldigten auferlegt. Diese Ziffer ist somit insofern anzupassen, als diese Verfahrenskosten neu im Umfang von Fr. 1'525.-- (¼) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag von Fr. 4'575.-- (¾) vom Staat getragen werden.

5.2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG ; Art. 1 , 5 , 7 bis und 9 BStKR ) festgelegt wird. Der erstinstanzliche teilweise Schuldspruch wird bestätigt. Im Gegensatz zur Vor­instanz wird jedoch von einer Bestrafung und der Erhebung einer Ersatzforderung abgesehen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte damit im Berufungsverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu rund ¾. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'250.-- (¼) und im Restbetrag von Fr. 3'750.-- (¾) durch den Staat zu tragen .

5.3 Entschädigungen / Genugtuung

5.3.1 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Erwerbseinbussen in der Höhe von CHF 193'399.30 für die Zeit­dauer ab September 2017 bis und mit September 2020 (Vor­unter­suchung, erstin­stanz­liches und oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangs­frist bis Ende Septem­ber 2020) zzgl. Verzugs­zins zu 5% seit wann rechtens;vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.006; 8.300.032):

5.3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ). Gemäss dieser Bestimmung werden Lohn- und Erwerbseinbussenentschädigt, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (vgl. Wehrenberg/Frank , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 23 f.).

5.3.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen (vgl. oben Sachverhalt lit. A.2 und A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Jedoch bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 die Rechtmässigkeit der vom fedpol am 20. April 2017 ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten per 31. August 2017 sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Entschädigung (auch nicht in der Höhe eines Jahreslohns) oder Weiterbeschäftigung (vgl. E. 7.5 des besagten Urteils; Personaldossier des Beschuldigten [nachfolgend: PD], TPF pag. 6.262.1.003 und 009). Zur Begründung wurden schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den Beschuldigten erwähnt, nicht aber das vorliegende Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund ist der im vorliegenden Berufungsverfahren gestellte Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 betreffend Entschädigung für Erwerbseinbussen abzuweisen.

5.3.2 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 2 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwendungen im erstinstanzlichen Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung) in der Höhe von CHF 334.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben, Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):

Der Beschuldigte wurde in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigesprochen, was einem Obsiegen im Umfang von ¾ gleichkommt (vgl. oben E. II. 5.2.1 f.). Entsprechend werden ihm die Kosten für die Reise und Hotelübernachtung im erstinstanzlichen Strafverfahren im Umfang von Fr. 250.50 ( ¾ von Fr. 334.--) entschädigt ( Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ) .

5.3.3 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 3 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwendungen im Berufungsverfahren (Reise­kosten/Ho­tel­­über­nach­tungen) in der Höhe von CHF 480.00 zzgl. Verzugs­zins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, ergänzt durch die E-Mail von RA Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 [vgl. CAR pag. 8.300.039 f.]):

5.3.3.1 Dem Beschuldigten, der im Berufungsverfahren zu ¾ obsiegt (vgl. oben E. II. 5.2.2), sind die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Berufungsverfahren entstanden, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich im Umfang von ¾ zu entschädigen. Im Einzelnen ergibt sich somit Folgendes:

5.3.3.2 Es sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernachtung (statt wie beantragt zwei) in Bellinzona zu vergüten. Der Beginn der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 wurde aus Rücksicht auf sämtliche am Verhandlungstag aus Bern anreisenden Verfahrensbeteiligten auf 10:45 Uhr verschoben (CAR pag. 8.200.002), weshalb sich eine Anreise am Vorabend als unnötig erweist und die entsprechende erste Hotelübernachtung nicht entschädigt wird.

5.3.3.3 Die Kosten der ersten Bahnreise Bern - Bellinzona retour werden ausgangsgemäss zu ¾ vergütet. Die Kosten der zweiten Bahnreise Bern - Bellinzona retour werden, da der Beschuldigte infolge verschobener mündlicher Urteilseröffnung (5. statt 3. Juni 2020) erneut anreisen musste, im vollen Umfang erstattet.

5.3.3.4 Dem Beschuldigten wird somit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 444.-- ausgerichtet (¾ der Kosten von 1 Übernachtung à Fr. 144.-- = Fr. 108.--; ¾ der Kosten von 1 x Bern - Bellinzona retour à Fr. 192.-- = Fr. 144.--; sowie die vollen Kosten von 1 x Bern - Bellinzona retour [5. Juni 2020] = Fr. 192.--).

5.3.4 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Genugtuung auszurichten in der Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):

5.3.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (vgl. Wehrenberg/Frank , a.a.O. , Art. 429 StPO N. 26, 27 und 27b).

5.3.4.2 Die vom Beschuldigte diesbezüglich geltend gemachten Umstände (grosses öffentliches Interesse, konstante Medienberichterstattung, lange Verfahrensdauer, Verfahrensfehler der BA [PN, S. 31, CAR pag. 8.300.031]) genügen als Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für erlittene seelische Unbill nicht. Vorliegend erfolgt in einem von vier Sachverhaltskomplexen ein Schuldspruch. Die Belastung/Verletzung der persönlichen Verhältnisse war nicht ausreichend schwer und wurde überdies bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung (Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 54 a StGB ) und dem Verzicht auf die Auferlegung einer Ersatzforderung (vgl. oben E. II. 2.6 und 4.4) hinreichend berücksichtigt. Der Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 ist demgemäss abzuweisen.

5.3.5 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 5 vom 2. Juni 2020 ( ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 6'563.43 für Anwalts­aufwand vor 07. September 2018 (Teileinstellung) sowie CHF 24'390.98 gemäss (angepasster) Hono­rar­note von Rechts­anwalt Nellen vom 04. Juni 2019 bis und mit erstinstanzlicher Haupt­verhandlung; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):

Der Beschuldigte wird vorliegend in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigesprochen (vgl. oben Sachverhalt lit. A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Mit Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 war die Untersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich Amtsanmassung (Art. 287 StGB ), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) und Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB ) eingestellt worden, nachdem betreffend die angezeigte Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB ) kein Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. TPF pag. 6.100.004 - 010). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich ohne aussergewöhnliche Komplexität, weshalb gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die anwaltlichen Aufwendungen des Beschuldigten im Rahmen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erwähnten Zeitraum zum gerichtsüblichen Tarif (anwaltliche Arbeitszeit: Fr. 230.-- / h; anwaltliche Reisezeit: Fr. 200.--; Arbeitszeit Anwaltspraktikant Fr. 100.-- / h; vgl. oben E. II. 5.1.4) im Umfang von ¾ entschädigt werden.

Die nachfolgende Berechnung erfolgt gestützt auf ein Telefonat des Gerichtsschreibers mit RA Nellen vom 4. Juni 2020, in dem Letzterer betreffend den vorliegenden Antrag auf den Strafbefehl / die Teileinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 (TPF pag. 6.100.004 ff.) verwies. Der Beschuldigte macht vorliegend insofern eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'563.43 geltend (Antrag Ziffer 5 vom 2. Juni 2020). Aus diesem Antrag ergibt sich, dass er bzw. RA Nellen offenbar davon ausgeht, gestützt auf die rechtskräftige Ziffer 7 der Teil­einstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 (TPF pag. 6.100.010) bereits mit Fr. 13'921.42 entschädigt worden zu sein. Wie sich nachträglich (anlässlich der Urteilsredaktion) herausstellte, trifft diese Annahme indes nicht zu. Eine Anfrage bei der BA ergab, dass der Betrag von Fr. 13'921.42 noch nicht ausbezahlt wur­de, obwohl dieser dem Beschuldigten zweifellos zusteht. Der Klarheit halber wird deshalb im Urteilsdispositiv des begründeten Urteils eine zusätzliche Ziffer IV. 6. eingefügt, wonach dem Beschuldigten infolge Rechtskraft von Ziffer 7 des Strafbefehls (Teil­einstellungsverfügung) der BA vom 11. Januar 2019 (TPF pag. 6.100.010) eine Entschädigung von Fr. 13'921.45 ausgerichtet wird.

5.3.5.1 «Anwaltsaufwand vor 7. September 2018»

Wie erwähnt, wird insofern eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'563.43 geltend gemacht (Antrag Ziffer 5 vom 2. Juni 2020).

a) Erste Honorarnote von RA Nellen vom 7.9.2018 (BA pag. 16-01-0118 - 0121):

42.23 h à Fr. 230.-- / h Fr. 9'712.90

3.89 h à Fr. 100.-- / h Fr. 389.--

Fr. 10'101.90

Auslagen Fr. 99.--

Fr. 10'200.90

8 % MWST auf Fr. 10'200.90 Fr. 816.10

Fr. 11'017.00

b) Zweite Honorarnote von RA Nellen vom 7.9.2018 (BA pag. 16-01-0122 - 0125):

28.78 h à Fr. 230.-- / h Fr. 6'619.40

3.70 h à Fr. 100.-- / h Fr. 370.--

Fr. 6'989.40

Auslagen Fr. 189.--

Fr. 7'178.40

7.7 % MWST auf Fr. 7'178.40 Fr. 552.75

Fr. 7'731.15

c) Honorarnote von RA Landmann (BA pag. 16-01-0126):

7.50 h à Fr. 230.-- / h Fr. 1'725.--

Auslagen Fr. 65.30

Fr. 1'790.30

7.7 % MWST auf Fr. 1'790.30 Fr. 137.85

Fr. 1'928.15

d) Schlussrechnung betreffend «Anwaltsaufwand vor 7. September 2018»

(a) Fr. 11'017.00 + (b) Fr. 7'731.15 + (c) Fr. 1'928.15 = Fr. 20'676.30

Fr. 20'676.30 - Fr. 13'921.42 (gemäss Annahme des Beschuldigten bzw. von RA Nellen wurde dieser Betrag bereits ausbezahlt; vgl. oben E. II. 5.3.5 Abs. 3 bzw. Straf­befehl/Teil­einstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019, Ziffer 7; TPF pag. 6.100.010) = Fr. 6'754.90

¾ von Fr. 6'754.90 = Fr. 5'066.20

5.3.5.2 Anwaltsaufwand nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV

Beantragt wird gemäss Antrag Ziffer 5 des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 (CAR pag. 8.200.007) bzw. gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 4. Juni 2019 (TPF pag. 6.821.005) für diesen Zeitraum eine Entschädigung von Fr. 24'390.98, was nachfolgend zu überprüfen ist.

a) Anwaltsaufwand gemäss angepasster Honorarnote vom 4. Juni 2019

- Fr. 24'390.98 (an der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte Summe) - Fr. 24'080.27 (beantragte Summe gemäss TPF pag. 6.821.005) = Fr. 310.71

- Fr. 310.71: Fr. 230.-- / h = 1.35 h (= vom Beschuldigten ungefähr zusätzlich geltend gemachter anwaltlicher Aufwand)

- 84.17 h (TPF pag. 6.821.005) + 1.35 h = 85.52 h (= gesamte Dauer des Anwaltsaufwands von RA Nellen)

- 85.52 h - 7 h (Reisezeit von RA Nellen, TPF pag. 6.821.004) = 78.52 h gewöhnliche Arbeitszeit von RA Nellen

Daraus ergibt sich folgende Aufgliederung der Arbeitszeiten (vgl. oben E. II. 5.3.5 Abs. 2):

78.52 h x Fr. 230.-- / h Fr.18'059.60

7 h x Fr. 200.-- / h (Reiseweg) Fr. 1'400.--

2.37 h x Fr. 100.-- / h (Praktikant) Fr. 237.--

Fr. 19'696.60

Auslagen Fr. 852.--

Fr. 20'548.60

7.7 % MWST auf Fr. 20'548.60 Fr. 1'582.25

Fr. 22'130.85

b) Schlussrechnung betreffend Anwaltsaufwand von RA Nellen (inkl. Aufwand Praktikant) nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV

¾ von Fr. 22'130.85 = Fr. 16'598.15

5.3.5.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 5 vom 2. Juni 2020

Fr. 5'066.20 (oben E. 5.3.5.1) + Fr. 16'598.15 (oben E. 5.3.5.2) = Fr. 21'664.35

Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 21'664.35 ausgerichtet.

5.3.6 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 6 vom 2. Juni 2020 ( ihm sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 16'160.80 für oberinstanzlichen Anwaltsaufwand gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 02. Juni 2020 [nachfolgend: Honorarnote]; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, 035 ff.), ergänzt durch die E-Mail von RA Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 8.300.039 f.):

Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu ¾ (vgl. oben E. II. 5.2.2), weshalb seine anwaltlichen Aufwendungen im Rahmen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erwähnten Zeitraum zum gerichtsüblichen Tarif (vgl. oben E. 5.3.5 Abs. 2) im Umfang von ¾ entschädigt werden. Die Aufwendungen, welche dem erbetenen Verteidiger im Zusammenhang mit der Verschiebung der Urteilseröffnung entstanden sind, werden zum gerichtsüblichen Tarif vollumfänglich entschädigt. Die Berechnung ergibt im Einzelnen Folgendes:

5.3.6.1 Ausgangspunkt der Berechnung sind die geltend gemachten 55.90 h = Gesamtaufwand von RA Nellen gemäss Honorarnote vom 2. Juni 2020 (CAR pag. 8.300.035 ff.).

- 55.90 h + 4.5 h (zusätzlicher Aufwand aufgrund längerer Berufungsverhandlung, vgl. E-Mail, CAR pag. 8.300.040) = 60.40 h

- 60.40 h - Reisezeit von 3.25 h (CAR pag. 8.300.037) = 57.15 h gewöhnliche Arbeitszeit von RA Nellen

- 57.15 h x Fr. 230.-- / h Fr. 13'144.50

- Reisezeiten: 3.25 h (CAR pag. 8.300.037; recte: 6.5 h, die Rückreise nach Bern wurde in der Honorarnote versehentlich nicht aufgeführt)

6.5 h x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.--

Fr. 14'444.50

Die Auslagen betragen gemäss Honorarnote (CAR pag. 8.300.038) Fr. 1'030.40. Dem Verteidiger sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernachtung à Fr. 180.-- in Bellinzona (statt der beantragten zwei) zu vergüten (vgl. oben E. II. 5.3.3.2).

Die Auslagen betragen somit Fr. 1'030.40 - Fr. 180.-- Fr. 850.40

Fr. 15'294.90

7.7 % MWST auf Fr. 15'294.90 Fr. 1'177.70

Fr. 16'472.60

¾ von 16'472.60 = Fr. 12'354.45

5.3.6.2 Zusätzliche Auslagen wegen der Verschiebung der Urteilseröffnung (5. statt 3. Juni 2020), die vollumfänglich entschädigt werden (vgl. E-Mail; CAR pag. 8.300.039 f.):

1 h (Telefonat etc.) x Fr. 230.-- / h Fr. 230.--

6.5 h (Reisezeit 5. Juni 2020) x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.--

Zugbillett 5. Juni 2020 Fr. 336.--

Fr. 1'866.--

7.7 % MWST auf Fr. 1'866.-- Fr. 143.70

Fr. 2'009.70

5.3.6.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 6 vom 2. Juni 2020

Fr. 12'354.45 (oben E. II. 5.3.6.1) + Fr. 2'009.70 (oben E. II. 5.3.6.2) = Fr. 14'364.15

Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 14'364.15 ausgerichtet.


Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wird eingetreten.

II. Die Berufung vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.

Im Übrigen wird A. freigesprochen.

2. Von einer Bestrafung wird im Sinne von Art. 54 StGB abgesehen.

3. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.

4. Die sichergestellten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 verbleiben in den Akten.

Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände werden den Berechtigten herausge-geben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden im Umfang von Fr. 1'525.-- ( ¼ ) A. auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 4'575.-- ( ¾ ) wird vom Staat getragen.

6. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 21'664.35 ausgerichtet (Entschädigung für Anwaltsaufwand vor dem 7. September 2018: ¾ von Fr. 6'754.90 = Fr. 5'066.20 ; Entschädigung für Anwaltsaufwand nach dem 7. September 2018 bis und mit Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts : ¾ von Fr. 22'130.85 = Fr. 16'598.15 ).

7. A. wird für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 250.50 ( ¾ von Fr. 334.--) ausgerichtet.

IV. Kosten

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichts­gebühr von Fr. 5'000.--, inkl. Auslagen) sind ausgangsgemäss in einem Umfang von Fr. 1'250.-- (¼) durch A. und im Restbetrag von Fr. 3'750.-- (¾) durch den Staat zu tragen.

2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 14'364.15 ausgerichtet ( ¾ von Fr. 16'472.60 = Fr. 12'354.45; plus 100 % von Fr. 2'009.70) .

3. A. wird für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Berufungsverfahren entstanden sind, eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 444.-- ausgerichtet (¾ von Fr. 336.-- = Fr. 252.--; plus 100 % von Fr. 192.--).

4. Der Antrag von A. auf Ausrichtung einer «Entschädigung für Erwerbseinbussen in der Höhe von Fr. 193'399.30 für die Zeitdauer ab September 2017 bis und mit September 2020 (Voruntersuchung, erstinstanzliches und oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangsfrist bis Ende September 2020) zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens» wird abgewiesen.

5. Der Antrag von A. auf Ausrichtung einer «Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zzgl. Verzugszins seit wann rechtens» wird abgewiesen.

6. A. wird infolge Rechtskraft von Ziffer 7 des Strafbefehls (Teil­einstellungsverfügung) der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2019 eine Entschädigung von Fr. 13'921.45 ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, sowie Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen

Kopie an (brevi manu):

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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