OR Art. 513 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 513 OR from 2025

Art. 513 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 513 Gambling and Betting A. No actionable claim

1 Gambling and betting do not give rise to a claim.

2 The same applies to advances or loans knowingly made for the purposes of gambling or betting and to contracts for difference and transactions for delivery of commodities or securities that are speculative in character.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 513 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Darlehens; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Geschäft; Verlust; Quot; Verzicht; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Risiko; Spiel; Höhe; Verzichts; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Zeitpunkt; Entscheid; Ergänzungsleistung; EL-act; Über; Berechnung; Sicherstellung; Verlustrisiko; Schweiz
GRZF-04-10ForderungOption; Kunde; Berufung; Put-Option; Recht; Marge; Kunden; Urteil; Direktor; Vermittlung; Beklagten; Klage; Bedingungen; Finanzinstrumente; Optionen; Finanzinstrumenten; Verfahren; Bezirk; Margen; Bezirksgericht; Berufungsbeklagte; Optionsgeschäfte; Sicherheit; Parteien; Geschäft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Darlehens; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Geschäft; Verlust; Quot; Verzicht; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Risiko; Spiel; Höhe; Verzichts; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Zeitpunkt; Entscheid; Ergänzungsleistung; EL-act; Über; Berechnung; Sicherstellung; Verlustrisiko; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 68 (2A.529/2006)Art. 106 BV; Art. 1, 3 und 4 SBG; Art. 1, 2, 5 ff., 17 ff., 33 und 34 LG; Art. 513 ff. OR. Gesetzliche Regelung der Glücksspiele; Verhältnis zwischen den spezifischen Bundesgesetzen und dem Obligationenrecht (E. 3). Definition der Glücksspiele; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 4). Ein solches Produkt entspricht nicht den Zulässigkeitserfordernissen einer Prämienanleihe (E. 6) und auch nicht der gesetzlichen Definition einer Lotterie (E. 7). Definition des Begriffs der gewerbsmässigen Wette; Unterscheidung zwischen Wetten am Totalisator und anderen Wetten; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 8). édé; éral; édéral; être; édérale; Note; ération; ément; Suisse; Coupon; Bonus; érêt; épend; équent; émis; équipe; égis; Tribunal; Bonus; Coupe; Investisseur; Coupon; Conseil; éaliser; éfinition; Selon; émentaire; Obtenir; éance
129 IV 257Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR; Veruntreuung, Darlehen zu Spielzwecken. Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung (E. 2). été; Argent; êteur; êté; être; Emprunteur; était; Tribunal; ément; Arrêt; Spiel; Alexandre; Comme; éterminé; -valeur; Utilisation; édé; Emporter; Achat; édéral; Auteur; Intérêt; édit; Action; Extrait; énale; Ministère; Veruntreuung; Darlehen; érants

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5642/2008Glücksspiele und SpielbankenSpiel; Spielbank; Spielbanken; Spiele; Vorinstanz; Brutto; Spielbankenabgabe; Quot;; Einsatz; Bruttospielertrag; Jetons; Gewinn; Check; Steuer; Spieleinsatz; Spielvertrag; Manipulation; Glücksspiel; Leistung; Geldspielautomaten; Sinne; Spieler; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Spielkredite; Gewinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 127 art. 117; 1987