Der Beklagte Y. war Kunde einer Bank und tätigte Optionsgeschäfte. Aufgrund von fehlenden Sicherheiten schloss die Bank eine offene Put-Option vorzeitig, woraufhin Y. die Zahlung der entstandenen Kosten verweigerte. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, bei dem das Bezirksgericht Maloja die Klage der Bank gutgeheissen hat. Y. legte Berufung ein und argumentierte, dass er mit der Bank eine Vereinbarung getroffen habe, um die Sicherheiten anders zu stellen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden entschied, dass die Klage abgewiesen wird, da das vorzeitige Schliessen der Option gegen Treu und Glauben verstiess.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-10
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-04-10 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.06.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Option; Kunde; Berufung; Put-Option; Recht; Marge; Kunden; Urteil; Direktor; Vermittlung; Beklagten; Klage; Bedingungen; Finanzinstrumente; Optionen; Finanzinstrumenten; Verfahren; Bezirk; Margen; Bezirksgericht; Berufungsbeklagte; Optionsgeschäfte; Sicherheit; Parteien; Geschäft |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 218 ZPO ;Art. 402 OR ;Art. 513 OR ;Art. 718a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter, Heinrich, Thomas, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Art. 2 ZGB, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-10
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 14. Juni 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 10
(Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung (4C.410/2005) und die
staatsrechtliche Beschwerde (4P.258/2004) hat das Bundesgericht mit Urteilen
vom 16. März 2005 abgewiesen.)
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Heinz-Bommer,
Jegen, Rehli und Sutter-Ambühl
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des Y., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ma-
rio Pfiffner, Via Stredas 4, 7500 W.,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 18. November 2003, mitgeteilt am
11. Dezember 2003, in Sachen der Z . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Postfach 627, 7001
Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
2
A.
Y. war seit Februar 2001 Kunde der Filiale W. der Z., über die er
unter anderem Optionsgeschäfte (Call Put) tätigen wollte. Als Sicherheit
dienten der Bank ein Aktiendepot sowie Kontokorrentkonten in CHF, EUR und
USD, die der Kunde bei ihr eröffnet hatte. Im Hinblick auf diese Geschäftstätig-
keit unterzeichnete Y. am 26. Februar 2001 die ihm von der Z. unterbreiteten
vorgedruckten Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzin-
strumenten (wie den börsengehandelten Optionen).
Laut den Allgemeine(n) Bestimmungen dieses Dokuments trafen die
Parteien dabei die folgenden Abmachungen:
„1. Verhältnis zwischen Kunde und Bank
Die Bank ist bereit, aufgrund der vom Kunden erteilten Weisungen
auf den verschiedenen Börsenplätzen im Auftrage des Kunden - das
heisst im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko des Kun-
den - unter Beachtung der auf diesen Märkten geltenden Vorschrif-
ten und sonstigen Richtlinien zu handeln.
2. Merkmale und Risiken
Der Kunde kennt die Merkmale der oben genannten Finanzinstru-
mente, die Bestimmungen und Richtlinien der Börsen, an denen sie
gehandelt werden, und die mit dem Handel verbundenen Risiken.
Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Kunden die für die Handhabung
von derivativen Finanzinstrumenten und entsprechenden Transakti-
onen erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln; sie lehnt in dieser Hin-
sicht jegliche Verantwortung ab.
Der Kunde erklärt hiermit, dass er über angemessene Mittel verfügt
und finanziell in der Lage ist, alle mit dem Handel der oben genann-
ten derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu über-
nehmen und die sich möglicherweise ergebenden Verluste zu tra-
gen, und dass er ferner die Bank für alle von ihr in Ausführung sei-
nes Auftrages eingegangenen Verpflichtungen schadlos halten wird.
.....
3. Auftragserteilung
Der Kunde verpflichtet sich, der Bank nur solche Aufträge zu erteilen,
die mit seiner finanziellen Lage vereinbar sind. Er ist somit für die
Ergebnisse dieser Transaktionen selber verantwortlich, ohne dass
die Bank, die Brokers die Märkte irgendeine Erfolgsgarantie ab-
geben.
4. Prämienzahlung
Der Kunde ist verpflichtet, für derivative Finanzinstrumente, für wel-
che die Zahlung einer Prämie vorgesehen ist (zum Beispiel Kauf ei-
ner Option), der Bank diese Prämie an dem von den Börsenplätzen
und/oder ihren Clearing-Häusern und/oder der Bank festgelegten Va-
lutadatum zu entrichten.
3
5. Margen und Deckungsverpflichtung
Der Kunde hat der Bank die von den Börsenplätzen und/oder den
Clearing-Häusern und/oder der Bank festgelegte Marge zwecks Si-
cherheit seiner Position zu entrichten. Der Kunde erklärt sich bereit,
die Marge bei der Bank zu deponieren und in dem Umfange zu er-
halten, den die Bank nach ihrem Ermessen als Sicherheit für die be-
treffende Position als notwendig erachtet und der jederzeit geändert
werden kann. Ferner verpflichtet sich der Kunde, jeder Aufforderung
der Bank, Nachschuss zu leisten, unverzüglich nachzukommen.
6. Spesen und Kommissionen
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, der Bank für seine
Transaktionen in standardisierten Optionen, Financial Futures und
anderen derivativen Finanzinstrumenten Kommissionen und Spesen
gemäss den jeweils geltenden Tarifen zu entrichten, und ermächtigt
hiermit die Bank, die entsprechenden Belastungen vorzunehmen.“
Unter dem Titel Bestimmungen für die Vermittlung von Optionen wur-
de ausserdem vereinbart:
„1. Margen und Sicherheiten
Als Schreiber einer Option (Call Put) ist der Kunde verpflichtet,
der Bank die von ihr festgelegte Marge zu entrichten. Sollte der Kun-
de innerhalb des darauffolgenden Werktages dieser Verpflichtung
nicht nachkommen, ist die Bank ermächtigt, nach ihrem eigenen Er-
messen und ohne weitere Mitteilung an den Kunden die betreffende
Position glattzustellen. Dieses keiner Beschränkung unterworfene
Recht beinhaltet ebenfalls den Kauf und/oder Verkauf, immer für
Rechnung und Risiko des Kunden, eines Teils der gesamten
Position.
.....“
B.
Durch Vermittlung der Z. abgewickelt wurde unter anderem das fol-
gende Geschäft. Gegen Erhalt einer Prämie von € 18'000.mit Valuta 21. Juni
2001 verpflichtete sich Y. als Verkäufer einer Option (als Stillhalter Schrei-
ber), dem Optionär (dem Käufer der Option, der die Prämie bezahlt hatte) bis
spätestens 15. März 2002 10'000 Aktien des Softwareproduzenten SAP zum
Preis von je € 90.- (insgesamt für € 900'000.-) abzukaufen (put), falls der aus
der Option Berechtigte (der Optionär) dies verlange (vgl. hierzu die Beschreibung
solcher Vorgänge bei Thomas BAUER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3.
Aufl., Basel 2003, Art. 513 OR N. 3).
Wegen des Einbrechens der Aktienkurse im Anschluss an den Terroran-
schlag vom 11. September 2001 reichten die bei der Z. gehaltenen Reserven an
4
flüssigen Mitteln und handelbaren Titeln nicht aus, um die durch Y. getätigten,
noch offenen Optionsgeschäfte (unter ihnen die Put-Option SAP) weiterhin si-
cherzustellen und gleichzeitig die übrigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank
zu erfüllen. Nach den laufenden Vorausberechnungen der Bank liess allein Ers-
teres per 18. September 2001 einen Margenbedarf von über 1,2 Millionen Fran-
ken erwarten. Direktor X. von der Niederlassung W. der Z. wies deshalb den
Kunden am 14. September 2001 telefonisch darauf hin, dass zusätzliche Sicher-
heiten benötigt würden. Als sie nicht beigebracht wurden, schloss die Bank am
19. September 2001 die offene Put-Option SAP zum Preis von € 114'375.-, wo-
gegen Y. am folgenden Tag schriftlich protestierte.
Nach Abschluss dieser und weiterer Transaktionen (so etwa der Glattstel-
lung einer Put-Option Zürich) überwies Y. der Z. mit Valuta 8. Februar 2002 zur
Tilgung der von ihm anerkannten Verbindlichkeiten einen Betrag von € 405'951.-
. Er weigerte sich indessen, der Bank auch noch den zusätzlichen Aufwand von
€ 114'375.abzugelten, der ihr durch das Schliessen der Put-Option SAP er-
wachsen war. Er machte insbesondere geltend, letzteres sei übereilt erfolgt, sei
er doch mit Direktor X. am 18. September 2001 übereingekommen, dass vorerst
von einer derartigen Massnahme abgesehen werde und dass er (der Kunde)
stattdessen durch eine Grundpfandbestellung für die erforderliche zusätzliche
Sicherheit sorgen werde. Die Bank behauptete demgegenüber, dass sie auf ihre
Rechte aus der Vereinbarung vom 26. Februar 2001 nie auch nicht zeitlich be-
fristet verzichtet habe. Zudem habe Y. in einem Telefongespräch vom 19. Sep-
tember 2001 ausdrücklich eingewilligt, dass nicht nur die Put-Option Zürich, son-
dern auch die Put-Option SAP glattgestellt werden dürfe.
Da sich die Parteien hierüber nicht zu einigen vermochten, kam es zum
Prozess.
C.
Am 30. Januar 2002 machte die Z. beim Kreispräsidenten Oberen-
gadin als Vermittler eine gegen Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut
dem Leitschein vom 16. August 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhand-
lung vom 11. Juni 2002 die folgenden Anträge gestellt:
Klägerisches Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin € 114'375.00, nebst
Zins zu 5 % ab 19.10. 2001 zu bezahlen.
5
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-
tenund Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu
Lasten des Beklagten.“
Beklagtisches Rechtsbegehren:
„1. Abweisung der Klage.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-
tenund Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu
Lasten der Klägerschaft.“
Im Schriftenwechsel vor Bezirksgericht Maloja (Prozesseingabe vom 5.
September 2002, Prozessantwort vom 2. Oktober 2002, Replik vom 4. Novem-
ber 2002, Duplik vom 13. Januar 2003), dem die Streitsache zur Beurteilung un-
terbreitet worden war, hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren gemäss
Leitschein fest.
D.
Mit Urteil vom 18. November 2003, mitgeteilt am 11. Dezember
2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja:
„1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin € 114'375.-, zuzüglich 4,5625 % Vertragszinse ab 19. Sep-
tember 2001 sowie ab 31. Januar 2002 5 % Verzugszinse, zu bezah-
len.
2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von CHF 8000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 1500.- und
Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen Kos-
ten von CHF 220.werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 32'141.20 aus-
seramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. Mitteilung an: ...“
E. Hiergegen
liess
Y.
am 15. Januar 2004 Berufung an die Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Klage
der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien
der Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten für das erstinstanzli-
che Verfahren sowie für das vermittleramtliche Verfahren aufzuerle-
gen.
3. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die
Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Berufungsklägerin für das
6
erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich angemessen zu entschädi-
gen.
4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 %
MWSt zulasten der Berufungsbeklagten.“
F.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004 bestä-
tigte der Rechtsvertreter von Y. die schriftlichen Berufungsbegehren, während
die Z. beantragen liess, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Be-
zirksgerichts Maloja vom 18. November 2003 sei zu bestätigen, unter vermittler-
amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge
für beide Instanzen, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Beide Anwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Plädoyers
zu den Akten.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall ist kein internationaler Sachverhalt zu beurtei-
len. Damit richtet sich die örtliche Zuständigkeit weder nach dem Lugano-
Übereinkommen (LugÜ) noch nach dem Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht (IPRG), sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG).
Für gewöhnliche Forderungsklagen einer Bank gegen einen Kunden aus ihrer
Geschäftsbeziehung kennt das GestG keine Sondervorschrift. Sie sind deshalb
gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG abweichende Parteivereinbarungen vorbehal-
ten beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten anzuheben. Da Y. seinen Wohn-
sitz gemäss übereinstimmender Sachdarstellung in den Rechtsschriften in W.
hat, einer zum Bezirk Maloja gehörenden Gemeinde also, ist nicht zu beanstan-
den, dass die von der Klägerin angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit
bejaht hat. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich die Parteien
gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Z. auf den Gerichts-
7
stand am Ort der in der Sache tätig gewordenen Zweigniederlassung geeinigt
hätten, wäre dies doch wiederum W..
Die Z. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Y. gerichtlich verpflich-
tet wird, ihr insgesamt € 114'375.samt Zins zu bezahlen. Es geht also um die
Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von
Fr. 8000.- übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die
sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Malo-
ja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die
Vorinstanz nichts entgegenstand.
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2)
ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ur-
sprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.-) im Zeitpunkt der Ausfäl-
lung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-
54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Maloja weder
zu einem teilweisen Rückzug noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage
gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219
Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzli-
chen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf
grundsätzlich einzutreten.
2.
Am 26. Februar 2001 unterzeichnete Y. die ihm von der Z. unter-
breiteten vorgedruckten Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finan-
zinstrumenten. Er bestätigte, sie zur Kenntnis genommen und genehmigt zu ha-
ben. Dadurch verpflichtete er sich gegenüber der Bank, als Schreiber von Optio-
nen - Call Put - die von ihr aufgrund regelmässiger Vorausberechnungen
verlangte Marge unverzüglich zu erbringen. Für den Fall, dass er ihrer Aufforde-
rung, für genügende Sicherheit zu sorgen, am darauf folgenden Werktag nicht
nachkommen sollte, ermächtigte er sie ausserdem, die laufenden Optionsge-
schäfte nach ihrem freien Ermessen und ohne weitere Mitteilung an ihn zu
schliessen (glattzustellen), was insbesondere die Befugnis umfasste, offene Po-
sitionen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ganz teilweise zu kau-
fen bzw. zu verkaufen.
8
Aufgrund der übereinstimmenden Sachverhaltsdarlegungen der Parteien
steht fest, dass Y. am 14. September 2001 durch Direktor X. von der Z. telefo-
nisch darauf aufmerksam gemacht wurde, für die zur Zeit noch offenen Options-
geschäfte seien keine genügenden Sicherheiten mehr vorhanden; vielmehr be-
stehe ein Margenbedarf in der Höhe von CHF 1'258'596.45. Desgleichen ist er-
stellt, dass der Kunde im Widerspruch zur Regelung in den Bedingungen für die
Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten, deren grundsätzliche Verbind-
lichkeit er nicht anzweifelt, innerhalb des dort festgelegten Zeitraums (am nächst-
folgenden Werktag) die verlangten Sicherheiten nicht beigebracht hat. Von da an
war die Z. nach den mit dem Kunden getroffenen, in den genannten Bedingun-
gen niedergelegten, unmissverständlichen Abmachungen an sich berechtigt, of-
fene Optionsgeschäfte jederzeit zu schliessen. Dies hat sie dann am 19. Sep-
tember 2001 hinsichtlich der Put-Option SAP auch getan. Ihr erwuchsen dabei
Aufwendungen in der Höhe von € 114'375.-, was von Y. wiederum nicht in Frage
gestellt wird. Trotzdem bestreitet er, sie ihr ersetzen zu müssen.
3.
Der Forderung der Z. auf Bezahlung eines solchen Betrages
scheint der Beklagte laut seinen Ausführungen in der Prozessantwort (Seite 6)
vorab einmal entgegenhalten zu wollen, er habe sich am 18. September 2001
anlässlich einer Besprechung bei Direktor X. in den Räumen der Z. in W. mit der
Klägerin dahin geeinigt, dass fortan die noch offenen Optionen nur noch mit sei-
ner (des Kunden) Einwilligung glattgestellt werden dürften. Wäre an jenem Tref-
fen, das unbestritten stattgefunden hat, tatsächlich eine derartige Übereinkunft
erzielt worden, hätte die Z. Y. im Hinblick auf die Ausgestaltung der künftigen
Geschäftsbeziehungen in diesem Bereich durch Individualabrede gegenüber der
bisherigen Regelung besser gestellt, dahin gehend nämlich, dass sie auf ihr
oben beschriebenes Recht, bei Ausbleiben geforderter Marge nach eigenem
Ermessen über das Schliessen von Optionen befinden zu können, nunmehr ver-
zichtet hätte. Abgesehen davon, dass individuelle Vereinbarungen, durch welche
in Formularverträgen (wie hier den Bedingungen für die Vermittlung von derivati-
ven Finanzinstrumenten) enthaltene Bestimmungen abgeändert aufgeho-
ben werden sollen, in der Bankpraxis unüblich sind, ist auch nicht ersichtlich,
welches Interesse die Z. am 18. September 2001 angesichts sinkender Aktien-
kurse gehabt haben sollte, ihren Handlungsspielraum bei solchen Geschäften
ausgerechnet zu Gunsten eines Kunden auf Dauer erheblich einzuschränken,
der mit seinen Zahlungsverpflichtungen ohnehin beträchtlich in Verzug war. Es
9
fehlen denn auch genügende Anhaltspunkte, welche belegen würden, dass ihm
die Bank derartige Zugeständnisse gemacht hat. So wies insbesondere die Zeu-
gin V., welche, was wiederum unbestritten ist, an der genannten Besprechung
vom 18. September 2001 teilgenommen hatte, weder ausdrücklich noch sinnge-
mäss darauf hin, Y. sei damals mit der Klägerin übereingekommen, dass jener
Teil der Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten,
der vom Schliessen offener Optionsgeschäfte handelt, ausser Kraft gesetzt bzw.
zu Gunsten des Kunden und zu Ungunsten der Bank abgeändert werde. Hinzu
kommt - und darauf wird im angefochtenen Urteil zu Recht besonderes Gewicht
gelegt -, dass Y. in Zusammenhang mit dem ungenügenden Erbringen von Mar-
ge gemäss der übereinstimmenden Sachdarstellung der Parteien, die durch die
Aussagen der Zeugin V. bestätigt wird, ausschliesslich mit Direktor X. von der Z.
Verhandlungen geführt hat. Laut Handelsregistereintrag, den sich der Beklagte
entgegenhalten lassen muss (vgl. Rolf WATTER, Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht II [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Rolf WATTER], 2. Aufl.,
Basel 2002, Art. 718a OR N. 15), verfügte der Vertreter der Bank nun aber ledig-
lich über eine Kollektivvollmacht zu zweien, wobei stichhaltige Anhaltspunkte
fehlen, die den Schluss erlauben würden, dass im hier interessierenden Bereich
(Anpassung der in den Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finan-
zinstrumenten enthaltenen Bestimmungen) ausnahmsweise auch Einzelhand-
lungen von Direktor X. Vertretungswirkung zu erzielen vermochten (vgl. hierzu
WATTER, a. a. O., Art. 718a OR N. 21 f.). Damit verbietet sich die Annahme, dass
es anlässlich der Besprechung vom 18. September 2001 im behaupteten Um-
fang (fortan kein Schliessen offener Optionen mehr ohne Einwilligung des Kun-
den) zu einer die Z. bindenden Verzichtserklärung gekommen ist.
Der erwähnte Einwand gemäss Prozessantwort S. 6 würde es also Y.
nicht erlauben, sich seiner grundsätzlichen Verpflichtung zu entledigen, der Klä-
gerin die durch das Glattstellen der Put-Option SAP erwachsenen Kosten zu er-
setzen.
4.
Das bisher Gesagte bedeutet freilich noch nicht zwingend, dass die
Klage zu Recht gutgeheissen wurde. Die Ausführungen des Beklagten in seiner
Prozessantwort, die auch seinem mündlichen Vortrag anlässlich der Berufungs-
verhandlung zugrunde gelegt wurden, zeigen gesamthaft betrachtet, dass er sich
der Forderung der Z. auf Bezahlung von € 114'375.- nicht in erster Linie mit dem
10
eben abgehandelten Einwand zu widersetzen trachtet, man sei am 18. Septem-
ber 2001 im beschriebenen Sinne über eine Änderung der Bedingungen für die
Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten einig geworden, was bedeute,
dass er für die finanziellen Folgen des eigenmächtigen Schliessens der Put-
Option SAP durch die Bank nicht aufkommen müsse. Vielmehr macht Y.
schwergewichtig geltend, dass an jenem Treffen darüber beraten worden sei,
wie sich der an sich ausgewiesene Margenbedarf der Bank für die offenen Opti-
onen doch noch decken und deren Glattstellung damit (zumindest vorläufig) ver-
hindern lasse. Da er nicht mehr über genügend Barmittel verfügt habe, die er
hätte nachschiessen können, habe er Direktor X. zu diesem Zweck den Vor-
schlag gemacht, entweder auf Immobilien in Frankfurt auf einer Eigen-
tumswohnung in W. Grundpfandsicherheiten zu errichten. Sein Verhandlungs-
partner sei hiermit grundsätzlich einverstanden gewesen und habe noch am glei-
chen Nachmittag telefonisch mitgeteilt, dass er eine Pfandbestellung auf der Lie-
genschaft in der Schweiz einer Belastung von Grundstücken im Ausland vorzie-
he.
Dass dies Inhalt und Ergebnis der Besprechungen vom 18. September
2001 waren, erhellt einmal mit aller Klarheit aus den Aussagen von V., der Le-
bensgefährtin von Y., welche dessen Schilderungen in eigenständiger Form be-
stätigte. Sie nahm nicht nur am damaligen Treffen mit Direktor X. bei der Z. in W.
teil, sondern sie verfolgte überdies gleichentags an der Seite des Beklagten das
zusätzliche Telefongespräch mit dem Vertreter der Bank, wobei sie hierzu deut-
lich machte, dass sie dessen Ausführungen nur insoweit wiedergeben könne, als
bekräftigende Bemerkungen von Y. im Verlauf der telefonischen Unterredung
entsprechende Rückschlüsse erlaubt hätten. Danach hat Direktor X. am 18. Sep-
tember 2001 eingewilligt, dass der Kunde zur Abdeckung der offenen Options-
geschäfte im Vordergrund standen laut V. eine Put-Option Zürich sowie die
hier vor allem interessierende Put-Option SAP im Einverständnis mit seiner
Lebenspartnerin auf einer sich in seinem und ihrem Miteigentum befindenden
Stockwerkeinheit in W. in der geforderten Höhe eine Grundpfandsicherheit er-
richte. Den Angaben der Zeugin wegen ihrer Nähe zum Beklagten zu misstrau-
en, besteht schon deshalb kein Grund, weil sie im Gegensatz zu jenen von Di-
rektor X. präzis und differenziert ausgefallen sind, so dass sie bereits für sich
allein genommen als glaubwürdig erscheinen. Hinzu kommt, dass diese Ein-
schätzung von weiteren Umständen gestützt wird. So anerkannte die Z. auf Seite
4 ihrer Replik vom 4. November 2002 ausdrücklich, dass Direktor X. am 18. Sep-
11
tember 2001 auf das Angebot von Y. eingegangen sei, den Margenbedarf durch
die Einräumung einer genügend grossen Grundpfandsicherheit zu befriedigen.
Damit in Einklang steht ausserdem, dass die Z. Y. am 3. Oktober 2001 den Ver-
tragsentwurf über die Errichtung einer Maximalgrundpfandverschreibung zustell-
te, lastend bis zum Höchstbetrag von einer Million Franken auf der hierfür ange-
botenen Eigentumswohnung in W.. Angesichts der zeitlichen Nähe zum 18. Sep-
tember 2001 sowie den eigenen Zugeständnissen der Klägerin und den glaub-
würdigen Aussagen der Zeugin V. zu dem, was an jenem Tag verhandelt wurde,
erscheint es ausgeschlossen, dass der Vertragsentwurf vom 3. Oktober 2001 in
keinem Zusammenhang stehen soll mit den kurz zuvor getroffenen Abmachun-
gen über die offenen Optionsgeschäfte, er vielmehr die Antwort sei auf eine erst
nach dem Glattstellen der Put-Option SAP geäusserte Bereitschaft von Y., für
die daraus entstandenen und weitere Verbindlichkeiten Grundpfandsicherheiten
zu leisten. Hiervon ausgehend gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass es
sich bei der in den Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzin-
strumenten enthaltenen Regelung über das Glattstellen offener Optionen um
eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Bank verfügt also auch nach dem Aus-
bleiben geforderter Marge immer noch über einen Ermessensspielraum, ob sie
überhaupt beziehungsweise wann genau sie solche Positionen schliessen will.
Weiter hat die Klägerin gar nicht erst geltend gemacht, dass nach ihren Gepflo-
genheiten bei Optionsgeschäften Marge schlechthin nicht in Form von Grund-
pfandsicherheiten erbracht werden könne dass die Direktoren ihrer Nieder-
lassungen gar nicht befugt seien, darüber zu befinden, ob im Einzelfall solche
Vermögenswerte als Marge genehm seien nicht. Wäre dem tatsächlich so,
wäre Direktor X. nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das
sich an alle Rechtssubjekte richtet (vgl. Heinrich HONSELL, Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER],
2. Aufl., Basel 2002, Art. 2 ZGB N. 11) und dem damit auch die Geschäftsbezie-
hungen zwischen Banken und ihren Kunden unterworfen sind, verpflichtet gewe-
sen, Y. von Anfang an unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass
sich die von ihm (dem Kunden) erwogene Lösung nicht bewerkstelligen lasse
beziehungsweise dass er (Direktor X.) hierfür nicht die richtige Ansprechperson
sei. Eine derartige Aufklärung hat aber von Seiten der Bank unbestrittenermas-
sen nicht stattgefunden. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte aufgrund der
Verhandlungen vom Vortag davon ausgehen, dass mit der Errichtung der Hypo-
thek die Gefahr des Glattstellens der beiden näher besprochenen Put-Optionen
Zürich und SAP vorerst gebannt sei. Nach den Aussagen der Zeugin V. wurde
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dies von den Beteiligten denn auch übereinstimmend so verstanden. Allerdings
bot das Ergebnis der Einigungsbemühungen Y. keine Gewähr, dass sich die ge-
nannten Optionen bis zum vereinbarten Verfalltag offen halten liessen, vielmehr
musste er damit rechnen, dass die laufend vorgenommene Vorausberechnung
des Margenbedarfs durch die Bank eines Tages trotz der Grundpfandverschrei-
bung auf der Eigentumswohnung in W. eine weitere Nachdeckung erforderlich
machen könnte, was bei deren Nichterbringung innert Frist wiederum das Recht
zur Glattstellung auslösen würde. Dass bereits vom 18. auf den 19. September
2001 im Verlaufe des 19. September 2001 eine derartige Entwicklung ein-
getreten sei, vermochte die Z. in keiner Weise darzutun und darf allein aufgrund
der allgemeinen Börsenentwicklung in jener Zeit nicht unbesehen angenommen
werden. Hinzu kommt, dass der Abwärtstendenz in Bezug auf die risikobehafte-
tere Position Rechnung getragen wurde, indem mit der am 19. September 2001
nachträglich erklärten Einwilligung zum Schliessen der Put-Option Zürich der
Margenbedarf gesenkt werden konnte. Abgesehen davon hätte eine diesen Vor-
gang sowie die vereinbarte Grundpfanderrichtung berücksichtigende Neubeurtei-
lung der Deckungssituation, so sie überhaupt zu Ungunsten der Bank ausgefal-
len wäre, eine entsprechend korrigierte Aufforderung an den Kunden, weitere
Marge zu erbringen, nötig gemacht. Dies ist wiederum nicht geschehen. - Das
nicht zwingend angezeigte, gegen die Abmachungen vom Vortag verstossende
sowie den Zeitbedarf für die Errichtung der Grundpfandverschreibung und die
Auswirkungen des Schliessens der Put-Option Zürich völlig ausser Acht lassen-
de verfrühte Glattstellen der Put-Option SAP vom 19. September 2001 erweist
sich damit als treuund rechtswidrig.
Gestützt auf die mit Art. 402 OR in Einklang stehenden Bedingungen für
die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten wäre die Z. an sich berech-
tigt gewesen, von Y. Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen, die ihr in Zusam-
menhang mit der sachgemässen Erledigung des hier interessierenden Options-
geschäftes entstanden wären (vgl. hierzu sowie zum Folgenden Walter FELL-
MANN, Berner Kommentar zum OR, Band VI.4.2., Bern 1992, Art. 402 OR N. 39
ff. und N 75 ff.). Grundsätzlich hätte sie also bei gerechtfertigtem vorzeitigem
Schliessen der Put-Option SAP den daraus erwachsenden Verlust von €
114'375.auf den Kunden abwälzen können. Da das Glattstellen dieser Option
indessen nach dem oben Ausgeführten in gegen Treu und Glauben verstossen-
der Weise die Abmachungen vom Vortag ohne zureichenden Grund überging
und so die berechtigten Interessen des Auftraggebers missachtete, liegt keine
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entschädigungspflichtige Erfüllungshandlung vor, so dass Y. die Tilgung der be-
treffenden Forderung der Bank verweigern darf; jedenfalls dann, wenn die Option
wie hier nicht mehr wiederhergestellt werden konnte. Dies führt zur Abweisung
der Klage. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn der Z.,
was freilich weder behauptet noch bewiesen wurde, trotz Offenlassens der Opti-
on bei ihrer allfälligen Ausübung durch den Berechtigten bis zum vereinbarten
Verfalltag immer noch ein Verlust entstanden wäre. Die betreffenden Aufwen-
dungen hätte dann nach den genannten Bedingungen für die Vermittlung von
derivativen Finanzinstrumenten vom Beklagten übernommen werden müssen, ist
doch die Bank bei ordnungsgemässer Abwicklung eines Optionsgeschäftes nicht
gehalten, für ausbleibenden Gewinn einzustehen. In entsprechender Höhe -
nach oben allerdings begrenzt durch den eingeklagten Betrag hätte diesfalls
das klägerische Rechtsbegehren wohl gutgeheissen werden müssen.
Dem bisherigen Ergebnis, wonach das angefochtene Urteil in Gutheis-
sung der Berufung aufgehoben und die Klagen abgewiesen werden muss, wäre
freilich die Grundlage entzogen, wenn Y. am 19. September 2001, wie die Z. zu-
sätzlich geltend macht, auf telefonische Anfrage hin sein Einverständnis gege-
ben hätte, dass ausser der Put-Option Zürich auch die Put-Option SAP glattge-
stellt werden dürfe. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise, was beim Beklagten nach
den Bemühungen vom Vortag, solches abzuwenden, zu einem derart überra-
schenden Meinungsumschwung geführt haben könnte. Insbesondere vermögen
die Zeugenaussagen von Direktor X., der die betreffenden Anrufe getätigt hatte,
nichts dergleichen zu belegen. Die Zeugin V., welche die Telefongespräche vom
19. September 2001 wiederum in der bereits beschriebenen Weise verfolgt hat-
te, verneint demgegenüber klar, dass Y. der Schliessung der Put-Option SAP
zugestimmt habe. Darauf darf abgestellt werden. Da sich ihre übrigen Aussagen
als zuverlässig erwiesen haben, besteht kein Grund, ihnen hier die Glaubwürdig-
keit abzusprechen. Es bleibt also bei der Abweisung der Klage.
5.
Da die Z. nach dem Ergebnis des Weiterzugsverfahrens mit ihrer
Klage nicht durchzudringen vermochte - das gegenteilig lautende vorinstanzliche
Urteil muss aufgehoben werden -, sind ihr gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO all jene
Kosten zu überbinden, die durch den hier interessierenden Prozess beim Kreis-
präsidenten Oberengadin als Vermittler, beim Bezirksgericht Maloja und bei der
Berufungsinstanz aufgelaufen sind.
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Als unterliegende Partei ist die Klägerin und Berufungsbeklagte nach Art.
122 Abs. 2 ZPO überdies gehalten, Y. für das Verfahren vor Kreisamt Oberen-
gadin sowie das erstund zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemesse-
ne Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird der Bedeutung der Angelegen-
heit sowie dem mutmasslichen, für eine sachgerechte Interessenwahrung erfor-
derlichen Aufwand entsprechend auf Fr. 31'000.festgelegt, wovon Fr. 3000.-
auf das Berufungsverfahren entfallen.
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Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler im Betrage
von Fr. 220.-, jene des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 10'000.sowie
jene des Verfahrens vor der Zivilkammer in der Höhe von Fr. 8225.- (Ge-
richtsgebühr Fr. 8000.-, Schreibgebühr Fr. 225.-) gehen zulasten der
Klägerin und Berufungsbeklagten.
3.
Die Z. wird überdies verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger für
dessen Umtriebe in den Verfahren vor den genannten Instanzen eine
aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 31'000.zu bezahlen.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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