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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 50 BPR vom 2022

Art. 50 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 50 (1) Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl

1 Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.

2 Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.

3 Ungültig sind:

  • a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;
  • b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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