BPR Art. 50 - Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 50 BPR vom 2022
Art. 50 (1) Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl
1 Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
2 Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.
3 Ungültig sind:a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4635]; [BBl 2006 5261]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.