Art. 50 BPR vom 2022
Art. 50 (1) Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl
1 Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
2 Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.
3 Ungültig sind:a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4635]; [BBl 2006 5261]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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