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Legge federale sulla parità dei sessi (LPar)

Art. 5 LPar dal 2020

Art. 5 Legge federale sulla parità dei sessi (LPar) drucken

Art. 5 Pretese giuridiche

1 In caso di discriminazione secondo gli articoli 3 e 4, l’interessato può chiedere al giudice o all’autorit? amministrativa:

  • a. di proibire o far omettere una discriminazione imminente;
  • b. di far cessare una discriminazione attuale;
  • c. di accertare una discriminazione che continua a produrre effetti molesti;
  • d. di ordinare il pagamento del salario dovuto.
  • 2 Se la discriminazione consiste nel rifiuto di un’assunzione o nella disdetta di un rapporto di lavoro disciplinato dal Codice delle obbligazioni (1) , la persona lesa può pretendere soltanto un’indennit? . Questa è stabilita tenuto conto di tutte le circostanze ed è calcolata in base al salario presumibile o effettivo.

    3 Nel caso di discriminazione mediante molestia sessuale, il tribunale o l’autorit? amministrativa può parimenti condannare il datore di lavoro ed assegnare al lavoratore un’indennit? , a meno che lo stesso provi di aver adottato tutte le precauzioni richieste dall’esperienza e adeguate alle circostanze, che ragionevolmente si potevano pretendere da lui per evitare simili comportamenti o porvi fine. L’indennit? è stabilita considerando tutte le circostanze, in base al salario medio svizzero.

    4 Nel caso di discriminazione mediante rifiuto di assunzione, l’indennit? prevista nel capoverso 2 non eccede l’equivalente di tre mesi di salario. Parimenti, la somma totale delle indennit? versate non deve eccedere tale importo, qualora parecchie persone pretendano il versamento di un’indennit? per rifiuto d’assunzione allo stesso posto di lavoro. Qualora la discriminazione avvenga mediante scioglimento di rapporti di lavoro disciplinati dal Codice delle obbligazioni (1) o mediante molestie sessuali, l’indennit? prevista ai capoversi 2 o 3 non eccede l’equivalente di sei mesi di salario.

    5 Sono salve le pretese di risarcimento del danno e di riparazione morale, nonché le pretese contrattuali più estese.

    (1) (2)
    (2) RS 220

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Legge federale sulla parità dei sessi (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
    ZHLA100034Forderung (GlG)Arbeit; Freistellung; Beklagten; Beruf; Berufung; Recht; Kündigung; Mutter; Weiterbeschäftigung; Massnahme; Mutterschaft; Vorsorglich; Verfahren; Beschäftigung; Schwangerschaft; Urteil; Arbeitsgericht; Entscheid; Kader; Genugtuung; Vorsorgliche; Diskriminierend; Prozesse; Nachteil; Vorinstanz; Drohung; Beschwerde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII/2-2017/2Entscheid Art. 8 Abs. 3 BV (SR 101); Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 GlG (SR Kinder; Arbeit; Kindergarten; Pause; Pausen; Lehrperson; Lehrperson;Pausenaufsicht; Kindergartenlehrperson; Beruf; Arbeitsfeld; Lehrpersonen; Berufs; Regel; Kindergartenlehrpersonen; Berufsauftrag; Schule; Recht; Beweis; Regelung; Kanton; Arbeitsfelder; Schule" Gallen; Diskriminierungsfrei; Stunden; Person
    LUV 98 245Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 GlG; § 142 Abs. 1 lit. b, § 143 lit. c, § 148 lit. a, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. Der Ablehnung einer Bewerbung um eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist nicht die Verwaltungsbeschwerde, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Verwaltung; Beschwerde; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Bundes; Recht; Klage; Gleichstellung; öffentlich-rechtliche; Gleichstellungsgesetz; Anstellung; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörde; Ablehnung; Kantonale; Sinne; Verfügung; Verbindung; Bewerbung; Verwaltungsbeschwerde; Bundesrechts; Bundesgesetz; Spital; Anstellungsverhältnis; Zuständig; Gericht; Verwaltungsgerichtliche; Instanz; Machen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Recht; Orientierung; Sexuellen; Beschwerde; Gleichstellung; Homosexuell; Homosexuelle; Recht; Votum; Kriterium; Geschlechter; Diskriminierungen; Nachteilig; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Setze; Diskriminierungsverbot; Lebensform; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Anstellung; Nichtanstellung
    144 II 65 (8C_56/2017)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 und 6 GIG; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung. Bei kollektiven Diskriminierungskonstellationen wird gewöhnlich ein Beruf oder eine Funktion als Gesamtes mit Vergleichsfunktionen verglichen. Das Bundesgericht lässt offen, ob eine innerhalb einer Funktion sich bildende Gruppe von erfahreneren Kindergartenlehrpersonen separat eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend machen kann (E. 6). Die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdiskriminierung erfordert einen Vergleich von Verdienstmöglichkeiten aus verschiedenen Tätigkeiten und zudem ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen von einer Gleichwertigkeit der genannten Funktionen auszugehen ist (E. 7). Beschwerde; Diskriminierung; Funktion; Urteil; Arbeit; Glaubhaft; Vergleich; Kindergartenlehrperson; Kindergartenlehrpersonen; Glaubhaftmachung; Überführung; Gericht; Beschwerdegegnerinnen; Lohnband; Beweis; Diskriminierend; Geschlecht; Kanton; Beruf; Kantonale; Entlöhnung; Löhne; Schaffhausen; Lohndiskriminierung; Regierungsrat; Glaubhaft; Besoldung; Mitarbeiter; Geschlechtsspezifisch; Verschiedene
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