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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 4a VRV vom 2022

Art. 4a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 4a (1) Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel

(Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:

  • a. 50 km/h in Ortschaften;
  • b. 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
  • c. 100 km/h auf Autostrassen;
  • d. 120 km/h auf Autobahnen. (2)
  • 2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

    3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02). (2)

    3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) (4)

    4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02). (2)

    5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
    (2) (3)
    (3) (5)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 4a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200505Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Mobiltelefon; Anklage; Stellt; Betäubungsmittel; Halten; Verteidigung; Gestellt; Weiter; Aufgrund; Hergestellt; Sichergestellt; Übergabe; Verwiesen; Stellte; Mindestens; Weitere; Betreffen; Kannte; Sichergestellte; Betreffend; Fahren; Gemäss; Aussage
    ZHSB200466Betrug etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Darlehen; Beschuldigten; Urteil; Darlehens; Berufung; Leasing; Geschäft; Verteidigung; Kosten; Halten; Lautend; Treffen; Vermögen; Vorinstanz; Weiter; Amtlich; Zahlung; Amtliche; Privatkläger; Gemäss; Vermögens; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monate; Vertrag; Weitere; Monaten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.386FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Widerhandlung; Verkehrs; Führerausweis; Geschwindigkeit; Recht; Probe; Urteil; Leichte; Strasse; Geringe; Entzogen; Verschulden; Verwaltungsgericht; Richter; Entscheid; Behörde; Mittelschwere; Probezeit; Fahrbahn; Verfügung; Vorinstanz; Entgegenkommende; Führerausweises; Busse; Beschwerdeführers; Gefahr; Nichtanpassen
    SOVWBES.2018.279Sicherungsentzug des FührerausweisesBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Führerausweis; Widerhandlung; Autobahn; Schwere; Höchstgeschwindigkeit; Entscheid; Strassen; Verwaltungsgericht; Richter; Entzogen; Schweren; Unbestimmte; Verkehrs; Zulässige; Massnahme; Führerausweises; Verfügung; Nachfolgend; Urteil; Umstände; Beschwerdeführers; Strassenverkehr; Entzogen; Begründung; Widerhandlungen; überschritt; Ausweis
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4993/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Verwerflich; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Verfügung; Flüchtling; Ehefrau; Rechtsvertreterin; Gehör; Handlung; Urteil; Sachverhalt; Stellung; Akten; Verwerfliche; Heroin; Freiheitsstrafe; Flüchtlingseigenschaft; Interesse; Verfahren; Beziehungsweise; Verbrechen; Vorliegen; Erhebliche
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