Zusammenfassung des Urteils SB200505: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat ein Strafverfahren gegen Z._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, da sie bereits schwer betroffen war. X._____ und Y._____ haben dagegen Beschwerde eingereicht und beantragt, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen und bestraft wird. Das Kantonsgericht von Graubünden hat die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ und Y._____ werden mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich entschädigt. Der Richter ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200505 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 16.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Mobiltelefon; Anklage; Betäubungsmittel; Liste; Verteidigung; Übergabe; Richt; Erwägungen; Aussage; Schweiz; Luzern; Beruf; Berufung; Person; Gramm; Landes; Bilder; Heroin; Umstand; Landesverweisung; Fahrzeug; Kokain; Aussagen; Kanton |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 4a VRV ;Art. 5 VRV ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 143 IV 63; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200505-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 16. August 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. _,
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck,
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. April 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 60 S. 71 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art.27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 459 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2020 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse deponierte Barschaft von Fr. 6'800.- und EUR 340.wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
Die gemäss Sicherstellungsliste vom 17. Mai 2019 von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, BM-Lagernummer B01543-2019 aufbewahrten Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
16. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, werden eingezogen und vernichtet:
Mobiltelefon der Marke BQ (A012'637'411)
iPhone 7+ (A012'637'397)
Magazin SIG Pro (A012'638'890)
- Bürogümmeli (A012'637'535)
Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird für ihre Bemühungen und Auslagen unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 16. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 10'219.65 mit weiteren Fr. 12'398.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel).
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 8 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1 f.)
Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 17.8.2020 seien aufzuheben.
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlung gegen das BetmG (D1) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (D2) freizusprechen.
Die am 16.4.2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten Fr. 6'800.-- und EUR 340.sowie das mit gleicher Verfügung beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke iPhone 7+ seien dem Beschuldigten zurückzugeben.
Für die seit dem 16.5.2019 in Haft verbrachte Zeit sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 2)
Bestrafung des Beschuldigten mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe
Anordnung einer Landesverweisung von mindestens 10 Jahren.
Im Übrigen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 17. August 2020
Erwägungen:
Verfahrensgang
Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die darin enthaltenen Erwägungen verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 60 S. 3 f.).
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2020 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten weiter ei- ne Landesverweisung von 9 Jahren aus und ordnete die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem SIS an (Urk. 60 S. 71 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2020 innert Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 62). Nach entsprechender Fristansetzung erhob die Anklagebehörde mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 innert Frist Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 2 f. StPO; Urk. 67). Es waren keine Vorfragen zu beurteilen und Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 62; Urk. 67; Prot. II S. 9 f.).
Umfang der Berufung
Die amtliche Verteidigung ficht mit ihrer Berufung (Urk. 62 S. 2) primär die vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie die damit einhergehende Sanktion und Landesverweisung an (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Weiter angefochten werden so- dann die Einziehung und teilweise die Vernichtung von beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaften und Gegenständen (Dispositiv-Ziffern 5 und 7) und die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10).
Die anschlussappellierende Anklagebehörde ihrerseits richtet sich lediglich gegen das vorinstanzliche Strafmass (Dispositiv-Ziffer 2) sowie gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 67 S. 2).
Entsprechend nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend Einziehung und Vernichtung von sichergestellten Betäubungsmitteln (Dispositiv-Ziffer 6), die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 8) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).
Verletzung des Anklageprinzips
Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 38 S. 14 ff.), macht die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend drei Anklagevorwürfe geltend (Urk. 99 S. 15 ff.):
Betreffend die angebliche Drogenübergabe vom 19. April 2019 (Anklageziffer 1.1.2. B. _) umfasse der Tatvorwurf ( eine nicht näher bekannte Menge Heroinoder Kokaingemisch an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit, nicht näher bekannte Drittpersonen, unter anderem genannt B. , wobei er min- destens Fr. 3'000.-entgegennahm; Urk. 25 S. 4) zu viele Unbekannte und ge- nüge den Anforderungen an das Anklageprinzip nicht (Urk. 38 S. 14 f.; Urk. 99 S. 15 f.).
Betreffend die angebliche Drogenübergabe vom 24. April 2019 (Anklageziffer 1.1.2. C. ) würden im Anklagevorwurf ( mindestens 150 Gramm Kokaingemisch an nicht näher bekannten Örtlichkeit, nicht näher bekannte Drittpersonen, unter anderem genannt C. , wobei er mindestens Fr. 6'900.-entgegennahm; Urk. 25 S. 5) jegliche Angaben dazu fehlen, wo und wem etwas übergeben worden sein solle (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 99 S. 17).
Betreffend die angebliche Drogenübergabe vom 28. April 2019 (Anklageziffer 1.1.2. D. ) umfasse der Anklagevorwurf ( mindestens
200 Gramm Kokaingemisch im Raum E. , nicht näher bekannte Drittperso- nen, unter anderem genannt D. , wobei er einen nicht näher bekannten Geldbetrag entgegennahm; Urk. 25 S. 5) ebenfalls zahlreiche Unbekannte. Da nicht konkret ausgeführt werde, wo genau, wann genau was stattgefunden habe, erfülle auch dieser Anklagevorwurf die Anforderungen an das Anklageprinzip nicht (Urk. 38 S. 16; Urk. 99 S. 18 f.).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Alle drei bemängelten Vorwürfe der Anklageschrift halten ein exaktes Datum für die angeblichen Drogenübergaben fest und gehen damit sogar über die in der Rechtsprechung geforderte Angabe mindestens eines bestimmten Zeitraumes hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018
E. 1.3.). Zudem umschreibt die Anklageschrift auch klar, welchen Personen jeweils angegeben mit den Bezeichnungen, unter welchen diese auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon abgespeicherten Foto genannt waren
die Betäubungsmittel angeblich übergeben worden sein sollen. Eine exakte Identifikation ist sodann weder betreffend Informationsfunktion des Beschuldigten noch für einen allfälligen Schuldspruch erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.3.). Dem Beschuldigten wird zudem für die besagten Daten jeweils nur eine (C. und D. ) bzw. zwei (B. ) Drogenübergabe(n) vorgeworfen, dabei in einem der Vorwürfe zusätzlich noch die ungefähre Örtlichkeit (D. ), in zwei der Vorwürfe die ungefähre Menge an übergebenen Betäubungsmitteln (C. und D. ) und erneut in zwei der Vorwürfe der ungefähr vom Beschuldigten angeblich entgegengenommene Geldbetrag aufgeführt (B. und C. ).
Aufgrund all dieser Elemente sind bei den besagten Vorwürfen die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip ohne weiteres gewahrt. Mit Blick auf die Informationsfunktion bestehen keine Zweifel, dass es für den Beschuldigten klar ersichtlich war, was ihm bei den einzelnen Teilen der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
Einleitende Bemerkungen
Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung sowie auch auf die zutreffenden Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 60 S. 7-11). Diese wer- den im Berufungsverfahren durch die Verteidigung auch nicht kritisiert (Urk. 99).
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
Heroinübergabe an F.
(Anklageziffer 1.1.1)
Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf, die relevanten Aussagen der
angeblich beteiligten Personen (Beschuldigter, F. , G.
und H. )
sowie die weiteren vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle vorab darauf verwiesen wird (Urk. 60 S. 11-17).
Die vorgebrachte Variante des Beschuldigten, er habe als Gefallen für ei- nen Freund in Albanien für diesen Geld vom Mitbeschuldigten F. erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben, erscheint mit der Vorinstanz und deren Begründung hierzu (Urk. 60 S. 11 f.) im Lichte seiner widersprüchlichen Aussagen als äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte widerspricht sich mehrfach betreffend den angeblichen Auftraggeber der Geldübergabe, seinen Bekannten I. : Zuerst sagte er aus, dass ihn dieser Kollege telefonisch kontaktiert, er dessen Telefonnummer jedoch nicht gespeichert habe (Urk. D1/7/1/1 F/A 29 ff.; Urk. D1/7/1/2 F/A 9). Dann änderte er die Aussage insoweit ab, als dass er mit dem Kollegen lediglich über Instagram Kontakt gehabt haben soll (Urk. D1/7/1/3 F/A 55), um schliesslich in einer weiteren Aussage doch auszusagen, dass die Telefonnummer des Kollegen in seinem Handy gespeichert sei (Urk. D1/7/1/8 F/A 7). An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte dann zwar dessen Namen und die Adresse benennen (Urk. 98 S. 8 f.); es erscheint jedoch äussert unglaubhaft, dass sich dieser in der Folge nicht beim Beschuldigten dessen Familie über den Verbleib seines Geldes erkundigt haben soll.
Aber auch die Aussagen des Beschuldigten zu dem bei ihm aufgefundenen Bargeld sind in sich nicht stimmig: In der ersten polizeilichen Einvernahme gab er an, mit ca. EUR 3'600.in die Schweiz eingereist zu sein und, trotz eines zwischenzeitlichen Autokaufs in der Schweiz für einen Betrag von Fr. 8'500.-, vor der Übergabe über etwa Fr. 4'000.verfügt zu haben (Urk. D1/7/1/1 S. 2-4). Diese Aussage zum Quantitativ des Bargelds bestätigte er in der darauffolgenden
Hafteinvernahme zwar in etwa. Dort führte er aus, dass er von den gesamthaft Fr. 6'800.- (Fr. 5'600.aus der Mittelkonsole des Fahrzeugs und Fr. 1'200.aus seinem Portemonnaie), welche bei seiner Verhaftung bei ihm sichergestellt wur-
den, Fr. 2'600.vom Mitbeschuldigten F.
erhalten habe, der Restbetrag,
somit rund Fr. 4'200.-, aber sein Geld gewesen sei (Urk. D1/7/1/2 S. 4). In der dritten Einvernahme fügte er auf Vorhalt eines entsprechenden Belegs sodann weiter an, dass er am 29. April 2019 von einer Internetseite Kleider im Wert von EUR 360.gekauft und hierzu einen Betrag von Fr. 440.55 via Geldtransfer an
einen J.
in K.
[Ort] überwiesen hätte (Urk. D1/7/1/3 F/A 36). Wenn
der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz EUR 3'600.- und somit rund Fr. 4'000.bei sich gehabt hätte, in der Zwischenzeit jedoch ein Fahrzeug für Fr. 8'500.- und Kleider für Fr. 440.55 gekauft haben will und dann dennoch vor der eingestandenen Geldübergabe über Fr. 4'200.verfügt haben soll, dann hätte er während seines Aufenthalts in der Schweiz mindestens weitere rund Fr. 9'140.55 erhältlich machen müssen. Hierzu fügte er dann an der Berufungsverhandlung neu an, er habe während seiner Anwesenheit in der Schweiz zudem auch noch zwei Audi Q5 an Käufer in Albanien vermittelt, wobei er jeweils einen Betrag von rund Fr. 500.in bar als Anzahlung habe leisten müssen, der Restbetrag jedoch via Banktransfer direkt von den Interessenten an die Verkäufer überwiesen worden sei. Er habe jeweils eine Provision für die Vermittlung erhalten, von welchen er unter anderem seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestritten habe (Urk. 98 S. 6 f.). Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, dann wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, dies mittels entsprechenden Überweisungen auch Angaben zu den Käufern insbesondere zu den in der Schweiz wohnenden Verkäufern nachzuweisen. Entsprechende Beweise bzw. zumindest Beweisanträge wurden jedoch vom Beschuldigten bis zuletzt nicht eingereicht gestellt. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und Beweismittel lässt dies einzig den Schluss zu, dass er diese weiteren Mittel durch seine Betätigung im Betäubungsmittel erhältlich gemacht haben muss. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass er die weiteren Geldmittel durch seinen Autohandel in seinem Heimatland erwirtschaftet hätte, dann hätte er gemäss den Aussagen vor Vorinstanz (Prot. I S. 8) in den Monaten März bis und mit Mai 2019
zwischen 8 und 16 Fahrzeuge verkaufen und sich das Geld in die Schweiz schicken lassen müssen. Wäre dies der Fall, so wäre es für ihn ein Einfaches gewesen, die entsprechenden Überweisungen nachzuweisen. Auch wenn auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Fotos von ein paar wenigen Fahrzeugen auffindbar sind, welche teilweise mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt und teilweise von Autoinserateseiten heruntergeladen wurden (vgl. Datenträger Urk. D1/17/5), lässt sich die Geschichte des Beschuldigten, er sei lediglich als unbescholtener Autohändler in die Schweiz eingereist, aufgrund des Gesagten nicht mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Diese Bilder lassen einzig den von der Verteidigung gezogenen Schluss zu, dass der Beschuldigte (auch) an Fahrzeugen interessiert war (Urk. 38 S. 19 f.; Urk. 99 S. 21 f.). Da die überwiegende Mehrheit der auf dem Mobiltelefon gefundenen Bilder Kleidungsstücke und Uhren zeigen, wäre eher zu vermuten gewesen, der Beschuldigte sei als Uhrenbzw. Kleiderhändler in die Schweiz eingereist (vgl. Datenträger Urk. D1/7/5). Dies behauptet jedoch selbst der Beschuldigte nicht. Insgesamt enthalten die Aussagen des Beschuldigten keine innere Logik und Konsistenz, sind darüber hinaus in weiten Teilen ausweichend und von Widersprüchen gekennzeichnet und daher gesamthaft nicht glaubhaft.
Betreffend die Aussagen des Mitbeschuldigten F.
ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, dass dieser seine Aussagen im Verlaufe seiner Einvernahmen teilweise erheblich änderte (Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 99 S. 3 ff.): Noch in der ersten Einvernahme und in der anschliessenden Hafteinvernahme stritt er ab, in das Fahrzeug des Beschuldigten eingestiegen zu sein bzw. diesem Geld überreicht zu haben (Urk. D1/7/3/1 und Urk. D1/7/3/2). In der Einvernahme vom
6. Juni 2019 legte er sodann ein vollständiges Geständnis ab und erklärte, dass
er dem Beschuldigten auf Geheiss des Mitbeschuldigten G.
einen Betrag
von Fr. 2'600.- übergeben und im Gegenzug von diesem ein Päckchen in zwei Plastiktüten erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihm dabei gesagt Da hast Du die Bestellung für G. . Nicht aufmachen (Urk. D1/7/3/3 S. 2-12).
Es ist ebenfalls hervorzuheben, dass einige der Aussagen des Mitbeschuldigten F. im Laufe der Ermittlung widerlegt werden konnten: Er gab an, dass der
Mitbeschuldigte G. _ angeblich im Zimmer an der L. -strasse hätte
logieren sollen und er - F.
diesen - G.
dort besucht hätte
(Urk. D1/7/3/2 FA 19 ff.). Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich ergaben je-
doch, dass der Mitbeschuldigte F.
in dem Zimmer habe logieren wollen
(Urk. D1/2 S. 6 f.). Auch gab er an, dass er mit dem Zweck in die Schweiz gekommen sei, seine hier in M. wohnende Freundin N. - deren Identität er jedoch nicht weiter bekannt geben wollte zu besuchen. Daher habe sie ihn auch vom Flughafen abholen wollen (Urk. D1/7/3/3 S. 2 ff.). Gemäss einer zufällig bei seiner Ankunft am Flughafen Zürich am 24. April 2019 durchgeführten und protokollierten Personenkontrolle wurde der Mitbeschuldigte aber nicht von seiner Freundin N. sondern von zwei Männern empfangen, wovon einer der bei- den gemäss eigener Aussage die Anweisung erhalten haben soll, den Mitbeschuldigten F. nach M. zu fahren (Urk. D1/2 Anhang).
Den Vorbringen der Verteidigung ist zu entgegnen, dass es ist nicht unüblich ist, dass (mit-)beschuldigte Personen in den ersten Einvernahmen die Teilnahme an einer Straftat verneinen, um in späteren Einvernahmen ein Geständnis abzulegen. Dies, da sie meist erst in späteren Einvernahmen mit Ermittlungsbzw. Untersuchungsergebnissen konfrontiert werden können, was wiederrum zu einer angepassten Verteidigungsstrategie führen kann. Dies allein spricht vorliegend nicht gegen die Glaubhaftigkeit der späteren, den Beschuldigten betreffenden und belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten F. . Vielmehr bestätigte er sei- ne Version des Geschehens auch, als er mit dem Mitbeschuldigten G. und dem Beschuldigten konfrontiert wurde (Urk. D1/7/1/4). Auch entgegen der Vertei- digung spricht die Möglichkeit, trotz einer Selbstbelastung von einer schnellen Haftentlassung bzw. einer Bestrafung im abgekürzten Verfahren zu profitieren, ebenfalls nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten F. . Dass er besonders aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz aus der Haft entlassen bzw. im abgekürzten Verfahren milder bestraft werden würde, konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit abschätzen. Die widerlegbaren Falschaussagen von F. betreffen sodann lediglich seinen Einreisegrund bzw. seinen weitergehenden Tatbeitrag zu einem allfälligen weitergehenden Betäubungsmittelhandel, welche vorliegend jedoch nicht Thema
des Verfahrens gegen den Beschuldigten sind. Insbesondere aufgrund der doch erheblichen Selbstbelastung und da sich seine Aussagen betreffend das Kerngeschehen des Anklagevorwurfs 1.1.1. auch mit den weiteren Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln in Einklang bringen lassen, sind die Belastungen F. s
mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 13) als glaubhaft zu werten.
Die Aussagen des Mitbeschuldigten G. , der mit seiner Schilderung des Tatablaufs wie der Beschuldigte eine Drogenübergabe verneinte, sind so- dann vollends unglaubhaft: Gemäss seiner Aussage habe er vom Mitbeschuldig-
ten F.
keine Betäubungsmittel übergeben erhalten, sondern habe die bei
der Verhaftung sichergestellten Betäubungsmittel eigenhändig und ohne Hilfsmittel in einem Waldstück aus 3 Metern Tiefe ausgegraben, wo er diese fünf Jahre zuvor versteckt haben will (Urk. D1/7/2/1 S. 5 f.; Urk. D1/7/2/2 S. 3 f.; Urk. D1/7/2/3 S. 7 ff.). Erstens erscheint es praktisch unmöglich, ein frisch vergrabenes Heroinpaket mit blossen Händen aus einer Tiefe von drei Metern auszugraben. Dasselbe würde im Übrigen auch gelten, wenn zugunsten des Mitbeschuldigten G. lediglich von einer Tiefe von zwei Metern ausgegangen wür- de, zumal er die Tiefe des Fundorts in den weiteren Aussagen ein wenig relativierte wohl weil ihm die Unmöglichkeit seiner Aussage bewusst wurde. Zweitens und erschwerend kommt jedoch hinzu, dass sich die über dem Heroinpaket befindliche Erdschicht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 99 S. 5) aufgrund der verstrichenen Zeit zusätzlich verdichtet hätte und sich auch mit Hilfsmitteln nur mit grosser Mühe hätte abtragen lassen. Drittens erscheint es als
äussert unrealistisch, dass der Mitbeschuldigte G.
das besagte Versteck,
welches bei einer Menge von rund 175g Heroingemisch eher klein ausgefallen wäre, nach fünf Jahren auf Anhieb gefunden haben soll. Zuletzt spricht auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse des 16. Mai 2019 klar gegen die Aussage des Mitbeschuldigten G. : So hätte die Geldübergabe vom Mitbeschuldigten F. an den Beschuldigten zufällig innert weniger Stunden vor der Sicherstellung der entsprechenden Betäubungsmittel erfolgen müssen, ohne dass zwischen der Geldübergabe und dem Besitz der Betäubungsmittel ein Zusammenhang bestanden haben soll. Aufgrund des Gesagten ist bei den Aussagen des Mitbe-
schuldigten G.
daher davon auszugehen, dass er mit diesen schlicht den
Beschuldigten schützen wollte. Dieser Versuch einer Entlastung des Beschuldigten durch G. erweist sich insgesamt als äusserst unglaubhaft.
Dass an besagtem Tag eine Betäubungsmittelübergabe stattgefunden hat, wird weiter auch durch die Nachrichtenverläufe zwischen der im Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Telefonnummer und einer auf H. registrierten Telefonnummer sowie der Nachrichtenverläufe des H. mit einer Drittperson bestätigt. Obschon beide abstritten, sich zu kennen (Urk. D1/7/1/6 S. 3 ff.), erhielt der Beschuldigte von einer auf H. registrierten Telefonnummer am Tag sei- ner Festnahme eine Nachricht mit einer Adresse in O. zugeschickt, worauf er antwortete in 10 min bin da (Urk. D1/6/10 Rz. 9 f.). H. wiederum erhielt von einer Drittperson (gespeichert unter Onkel P. ) am Abend desselben
Tages sodann die WhatsApp-Nachricht Q.
fragt packet ist gekommen
(Urk. D1/6/4 Rz. 538) zugeschickt. Die Vorinstanz zog daraus zu Recht den Schluss, dass der Beschuldigte die später an den Mitbeschuldigten F.
übergebenen Betäubungsmittel von H.
erhalten haben muss, zumal auch
aus den weiteren Nachrichtenverläufen der auf H.
registrierten Telefonnummer klar ersichtlich wird, dass er sich im Betäubungsmittelhandel betätigt hatte (vgl. Urk. 60 S. 15 f.). Zu Recht verwirft die Vorinstanz letztlich auch die diesbezüglichen Schutzbehauptungen von H. , er habe sein Mobiltelefon leichtsinnig einer Drittperson namens R. übergeben, welche sodann die aufgefundenen Nachrichten versandt haben müsse (Urk. D1/7/1/6 S. 4). Dass er die besagte Prepaid-Nr. für den Bekannten R. gekauft habe, wie er in seiner letzten Einvernahme anfänglich vorbringt, wird bereits durch die Nachrichtenverläufe von dieser Telefonnummer mit einer gewissen S. widerlegt, welche in ihren Nachrichten zwischen dem 18. und dem 24 April 2019 ihr Gegenüber jeweils mit H'. ansprach (Urk. D1/6/5 Rz. 8, 63 und 75). Es liegt nahe, dass es sich hierbei um eine Kurzform von H. s Vornamen handelt.
Aber auch die vorliegenden Sachbeweismittel zeichnen ein klares Bild:
Beim Beschuldigten wurde eine grosse Menge Bargeld (Fr. 1'200.sowie EUR 340.aus dem Portemonnaie und Fr. 5'600.aus der Mittelkonsole des Fahrzeugs) in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt (Urk. D/1/9/2
S. 2 f.). Wie bereits erwogen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte diese Barschaften mit dem angeblichen Autohandel, für welchen er in die Schweiz gekommen sein will, erwirtschaftet hätte, zumal er einerseits lediglich von Autokäufen spricht und auch keine Belege zu den von ihm behauptetermassen erhaltenen Provisionen beizubringen vermag. Weiter wurden im Fahrzeug des Beschuldigten bei einer späteren Durchsuchung ebenfalls Heroin sowie ein leeres Handschusswaffenmagazin sichergestellt (Urk. D1/9/2 S. 6). Die im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel waren sodann im Dachhimmel des Fahrzeugs versteckt und am Fahrzeug wurden zudem Manipulationen festgestellt, welche ein schnelles Verstecken von Gegenständen ermöglichen (Urk. D1/1 S. 4 f.).
Zudem fanden sich auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 7+ (A012'637'397), von welchem der Beschuldigte eingangs selber aussagte, dass es seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich durch ihn verwendet wurde (Urk. D1/7/1/3 S. 2 f.; Urk. D1/7/1/5 S. 2), Bilder von grossen Mengen Bargeld in drogenhandelsüblicher Stückelung, von mutmasslichen Betäubungsmitteln sowie von mutmasslichen Betäubungsmittelabnehmerlisten (Urk. D1/1/16/7). Nach Vorhalt der sichergestellten Bilder verstrickte sich der Beschuldigte erneut in Widersprüche: Zuerst gab er an, einige der Bilder aus dem Internet heruntergeladen bzw. per WhatsApp zugesandt erhalten zu haben, um seine Aussage wenige Minuten später dahingehend abzuändern, dass er die Bilder durch Abfotografieren von anderen Mobiltelefonbildschirmen erstellt habe bzw. um Aussagen zu den Bildern schliesslich gänzlich zu verweigern (Urk. D1/7/1/3 S. 12 ff.). Dies, da ihm klargemacht wurde, dass aufgrund der Metadaten der Bilder nachgewiesen werden könne, dass sämtliche Bilder mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen worden waren (vgl. Urk. D1/6/15). Während es zutrifft, dass die Bilder Nr. 4 bis 12 jeweils einen abfotografierten Bildschirm eines Mobiltelefons zeigen, kann dies bei den Bildern Nr. 1 bis 3 ausgeschlossen werden (Urk. D1/16/7). So bedürfte ein handelsübliches Mobiltelefon wie das Apple iPhone 7+ des Beschuldigten eine regelrechte Makrolinse, um von einem anderen Mobiltelefonbildschirm eine so scharfe Nahaufnahme machen zu können, ohne dass darauf auch zwingend der Rahmen ei- nes Bildschirms sichtbar wäre, was bei besagtem Modell nicht der Fall ist. Dass
der Beschuldigte die Bilder nachträglich zugeschnitten hat bzw. sein Einwand, die Bilder seien vermutlich bereits vor seinem Besitz mit dem Mobiltelefon erstellt worden, verneint die Vorinstanz mit überzeugender Begründung unter Bezug- nahme auf die Metadaten zu Recht (Prot. I S. 19; Urk. 60 S. 19). Zuletzt schob der Beschuldigte nach, dass ihm das Mobiltelefon Apple iPhone 7+ entgegen seiner eindeutigen früheren Aussagen erst nach seiner Einreise in die Schweiz von einem Bekannten mit dem Namen T. , den er in Bern kennengelernt habe, verkauft worden sei. Dieser T. sei jeweils mit ihm durch die Schweiz
gefahren und er - der Beschuldigte vermute, dass dieser T.
etwas mit
Drogen zu tun gehabt habe, wobei er lediglich andeutete, dass dieser T. jeweils die Fotos mit seinem Mobiltelefon gemacht haben könnte (Urk. D1/7/1/8
S. 15 f. und S. 18; Prot. I S. 17 ff. und S. 32 f.). Zuletzt schob die Verteidigung an der Berufungsverhandlung dann auch explizit nach, T. habe das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht nur zur Navigation zu den angeblichen Fahrtzielen benutzt, sondern er habe dieses auch weiter verwenden dürfen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bilder von diesem erstellt worden sein müssen (Urk. 99
S. 20). Hätte der Beschuldigte das Mobiltelefon tatsächlich erst in der Schweiz erworben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bereits zu Beginn der Untersuchung angegeben hätte. Seine Erklärung, er habe diesen Umstand aus Angst, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon handeln könnte nicht früher erwähnt (Urk. D1/7/1/8 S. 17), erscheint im Lichte der Schwere der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwürfe geradezu unsinnig. Auch dass ihm erst in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingefallen sein soll, dass besagter T. , mit welchem er nebenbei gut befreundet sei und fast täglich Zeit verbracht habe, sein Mobiltelefon doch ab und zu gebraucht habe (Prot. I S. 32), ist vollends unglaubhaft. So ist lediglich von weiteren Schutzbehauptungen auszugehen, welche er sich wohl ausdachte, nachdem ihm klargemacht wurde, dass die Erstellung der Bilder mit seinem Mobiltelefon nachgewiesen werden kann. Nicht anders kann sodann auch seine Aussage vor Vorinstanz Nach langem Überlegen ist mir in den Sinn gekommen, dass es in diese Richtung gehen könnte (Prot. I S. 31) verstanden werden. Da zweifellos keine andere Person als der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone 7+ während seinem
Aufenthalt in der Schweiz verwendet hat, kann auch ohne Zweifel geschlossen werden, dass sämtliche sichergestellten Bilder vom Beschuldigten selber aufge- nommen wurden und er somit zwei Fotos von erheblichen Bargeldsummen in sei- nen Händen (Urk. D1/16/7 S. 1-2) bzw. von mutmasslichen Betäubungsmitteln in einer schwarzen Tasche, vermutlich auf einem schwarzen Ledersitz eines Fahrzeugs (Urk. D1/16/7 S. 3), erstellt hat.
Zusammenfassend bestehen aufgrund der vorliegenden Personen- und Sachbeweismittel mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sach-
verhalt wie vom Mitbeschuldigten F.
glaubhaft geschildert und sodann in
der Anklageziffer 1.1.1. umschrieben zugetragen hat und daher vollumfänglich erstellt werden kann. Daran ändert weder der Umstand, dass die Polizisten beim aus dem Fahrzeug des Beschuldigten aussteigenden F. kein Paket gesehen haben, noch der Umstand, dass keine eindeutigen - DNAoder Fingerab- druck-Spuren des Beschuldigten am sichergestellten Verpackungsmaterial festgestellt werden konnten, etwas (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 99 S. 5). Dieser Umstand stellt weder einen Beweis noch ein Indiz dafür dar, dass eine entsprechende Übergabe nicht stattgefunden haben kann, zumal das übergebene Paket ungefähr die Grösse einer Schokoladentafel gehabt haben wird und somit ohne weiteres unter der Kleidung getragen werden konnte, ohne dass es für observierende Beamte eindeutig ersichtlich gewesen sein müsste. Es kann hierzu ebenfalls auch auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 16).
Übergabe von 4'900 Gramm Heroingemisch und 2'620 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 1.1.2)
Betreffend den zusammengefassten Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.2. und die allgemeine Bestreitung des Beschuldigten, keine entsprechen- den Betäubungsmittelübergaben vorgenommen zu haben, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 60 S. 17; Urk. 25 S. 3 ff.).
Wie bereits erwogen, wurden auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 7+ des Beschuldigten Bilder wiederher- und sichergestellt, welche Listen mit Buchstaben und Zahlen auf einem Bildschirm eines weiteren Mobiltelefons zeigen (Urk. D1/1/16/7 S. 4-9 und S. 11-12). Es konnte anhand der Metadaten ermittelt werden, dass diese Bilder jeweils mit dem besagten Mobiltelefon Apple iPhone 7+ des Beschuldigten erstellt und im Anschluss wieder gelöscht wurden (Urk. D1/4/5). Dass die sichergestellten Bilder vom Beschuldigten erstellt wurden, wurde bereits erwogen (vgl. E. II.1.6.2.). Mit überzeugender Begründung gelangte die Vorinstanz zudem zum Schluss, dass es sich um Bilder des zweiten, im vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeug sichergestellten Mobiltelefons BQ Aquaris X handelt und dass die darauf ersichtlichen Listen teilweise Betäubungsmittelmengen, Geldbeträge sowie Namen und Orte darstellen (Urk. 60 S. 18). Dies wird neben dem Rahmen insbesondere auch durch die ringförmige Konstellation der 7 grauen Punkte am unteren Rand des Telefons, welche sowohl auf dem Bild des sichergestellten Mobiltelefons BQ Aquaris X als auch insbesondere auf dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Bild Nr. 11 zu sehen sind, klar ersichtlich (Urk. D1/16/6 und Urk. D1/16/7 S. 11). Weiter ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass das auf den Listen mehrheitlich erscheinende Wort kuqe, welches auf Albanisch rot bedeutet, für Heroin bzw. das ebenfalls auf den Listen mehrheitlich erscheinende Wort bardh, welches auf Albanisch weiss bedeutet, für Kokain steht (Urk. 60 S. 18). Diesen Schluss durfte sie ei- nerseits ziehen, da auch die weiteren auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Bilder wie bereits erwogen (vgl. E. II.1.6.2.) einen klaren Hinweis dafür geben, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld seiner Verhaftung am
Mai 2019 im Betäubungsmittelhandel beteiligt hat und da es zudem gerichts- notorisch ist, dass im Betäubungsmittelhandel Codewörter verwendet werden. Auch dass die abfotografierten Listen Ortsnamen enthalten, hielt die Vorinstanz zu Recht fest (Urk. 60 S. 18). Auch wenn die festgehaltenen Ortsnahmen teilweise nicht ganz korrekt genannt werden (luzer, genev, gjenev, etc.), ergab insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten (Apple iPhone 7+) oft an den notierten Daten in um die besagten Orte mit sich dort befindlichen Mobilfunkantennen verbunden war:
- So enthält die Liste mit dem Titel luzer die Daten 25. April 2019 und
5. Mai 2019 (Urk. D1/16/7 S. 4), an welchen das Mobiltelefon des Beschul- digten im Kanton Luzern mit Mobilfunkantennen verbunden war (Urk. D1/6/20 S. 36; D1/6/21 S. 8).
Weiter enthält die Liste mit dem Titel genev nipi das Datum 27. April 2019 (Urk. D1/16/7 S. 7), an welchem das Mobiltelefon des Beschuldigten im Kanton Genf mit einer Mobilfunkantenne verbunden war (Urk. D1/6/20 S. 38).
Weiter enthält die Liste mit dem Titel lixern zug das Datum 20. April 2019 (Urk. D1/16/7 S. 8), an welchem das Mobiltelefon des Beschuldigten im Kanton Zug mit einer Mobilfunkantenne verbunden war (Urk. D1/6/20 S. 33).
Weiter enthält die Liste mit dem Titel gjenev fjeraku die Daten 17. April 2019 und 27. April 2019 (Urk. D1/16/7 S. 12), an welchen das Mobiltelefon des Beschuldigten im Kanton Genf je mit einer Mobilfunkantenne verbun- den war (Urk. D1/6/20 S. 31 und 38).
Neben diesen Übereinstimmungen zwischen dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Apple iPhone 7+) und den Ortsnamen auf den mit diesem fotografierten Listen wurde jedoch auch das im vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug aufgefundene Mobiltelefon BQ Aquaris X mehrfach an den Daten und Orten gemäss den abfotografierten Listen mit entsprechenden Mobilfunkantennen verbun- den. Den Einwand des Beschuldigten, es handle sich dabei nicht um sein Mobiltelefon sondern um ein Mobiltelefon, welches sich lediglich im von ihm benutzten Fahrzeug befunden habe, verwirft die Vorinstanz zu Recht (Urk. 60 S. 20 f.): Sowohl der Umstand, dass beide Mobiltelefone zwischen dem 12. März 2019 und dem 16. Mai 2019 mindestens 14 Mal mit derselben einer sich unmittelbar in der Nähe befindlichen Mobilfunkantenne verbunden waren (vgl. Urk. 1/4/6), als auch dass das Mobiltelefon BQ Aquaris X hierzu jeweils über genügend Batterieladung verfügt haben muss, was nahelegt, dass der Beschuldigte dieses jeweils aufgeladen hat, und dass zudem mit besagtem Mobiltelefon zu diesen Zeit-
punkten auch aktiv eine Datenverbindung hergestellt worden sein muss, andernfalls überhaupt keine Verbindung zu einer Antenne nachgewiesen werden könnte, lassen keine auch nur einigermassen begründeten Zweifel offen, dass auch das Mobiltelefon BQ Aquaris X vom Beschuldigten verwendet wurde. Daran ändert auch seine nachgeschobene Schutzbehauptung vor Vorinstanz, er könne sich plötzlich genau an das Detail erinnern, dass ein Bekannter namens T. dieses bei den gemeinsamen Fahrten verwendet habe (Prot. I S. 21), sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 38 S. 7 ff.; Urk. 99 S. 7 ff.) nichts: Einerseits erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte an dieses Detail erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erinnert hätte, wenn ihm über mehrere Monate zuvor zu Unrecht Betäubungsmittelübergaben vorgehalten worden wären. An- dererseits konnte der Beschuldigte über diesen T. auch nur wenig Angaben machen, obschon beide sich angeblich fast täglich getroffen hätten und mehrmals durch die Schweiz gefahren seien (Prot. I S. 32). Dass es sich zudem noch um ein Mobiltelefon mit einer speziellen Encrochat-Funktion handelt, welche eine besondere Verschlüsselung von Daten vornimmt, weshalb diese nicht ausgelesen werden können, und welches zudem ein einfaches Löschen sämtlicher Daten ermöglicht, stellt lediglich ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte hiermit seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel verschleiern wollte (vgl. Urk. 60 S. 20 f.).
Dass die Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Einreisegrund und das bei ihm sichergestellte Bargeld sowie seine Erklärungen hierzu absolut widersprüchlich sind, ist mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 22 ff.) zutreffend und wurde bereits unter Anklageziffer 1.1.1. erwogen (vgl. E. II.1.6.1.). Auch dass er den gesamten April und Mai 2019 über - und teilweise auch innerhalb eines Tages kreuz und quer durch die Schweiz gefahren ist und drei Fahrzeuge gekauft haben will, aber hierfür jedoch trotz behaupteten Banküberweisungen von Endkunden nicht den geringsten Nachweis erbringen konnte, ist aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation beider Mobiltelefone und seiner diesbezüglichen Aussagen erstellt und spricht mit der Vorinstanz klar dafür, dass seine Fahrten einen anderen Zweck gehabt haben müssen (Urk. 60 S. 23 f.).
Zusammenfassend kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund sämtlicher Indizien zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte in der Schweiz auch bereits vor dem 16. Mai 2019 in Betäubungsmittelübergaben involviert gewesen ist. Dies belegen die vorgefundenen Sachbeweismittel (Bilder auf seinem Mobiltelefon) im Zusammenhang mit den weiteren angestellten Ermittlungen. Ob die Vorinstanz entgegen auch der aktuellen Bestreitung des Beschul- digten respektive seiner Verteidigung zurecht davon ausging, dass sich die gemäss Anklageschrift aufgelisteten Übergaben im Einzelnen erstellen lassen, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Verteidigung bringt hierbei bei mehreren Übergaben vor, die Preise für die angeblichen Betäubungsmittelmengen korrelierten nicht miteinander, weshalb aus den sichergestellten Listen nicht geschlossen werden könne, dass es sich bei den darin aufgeführten Inhalten um dokumentierte Drogenübergaben handle (Urk. 38 S. 10 ff.; Urk. 99 S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete dem zurecht, dass die genauen Zahlungsmodalitäten der Übergaben nicht bekannt seien, weshalb lediglich die Übergabe der Betäubungsmittelmengen und nicht der damit erwirtschaftete Gewinn eingeklagt worden sei (Prot. I S. 36). So sei durchaus auch die Anwendung eines Kommissionsgeschäftsmodells vorstellbar, wobei hierbei das erhaltene Entgelt unter anderem auch von anderen Kriterien abhängen kann. Insbesondere bei Betäubungsmitteln ist es aber ohnehin üblich, dass die Preise für gleiche Mengen Betäubungsmittelgemische abweichen können, wenn beispielsweise deren Reinheitsgrad, die Dringlichkeit des Verkaufs die Verhandlungsmacht der Abnehmer variieren. Dass vorliegend die Preise pro Einheit rot bzw. weiss auf den sichergestellten Listen teilweise voneinander abweichen, bedeutet für sich alleine daher nicht, dass es sich hierbei nicht um Betäubungsmittelmengenangaben handeln kann. Im Gegenteil wäre eher ein stets gleichbleibender Übergabepreis ungewöhnlich.
Weiter kritisiert die Verteidigung bei mehreren Übergaben, dass die Fotos der Listen, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt wurden, jeweils erst am 12. Mai 2019 - und damit teilweise mehr als zwei Wochen nach der letzten angeblichen Drogenübergabe pro Liste erstellt und sogleich wieder ge-
löscht worden seien. Diese Zeiträume zwischen Erstellung der Bilder und der jeweils letzten Drogenübergabe sei nicht nachvollziehbar und mache keinen Sinn, weshalb man bei den Listen nicht von Drogenübergaben ausgehen könne (Urk. 38 S. 10 ff.; Urk. 99 S. 9 ff.; Urk. D1/4/5). Beachtet man, dass die letzte angebliche Übergabe auf der Liste luzer erst am 5. Mai 2019 erfolgt sein soll, so ergibt sich lediglich ein Zeitraum von einer Woche zwischen der letzten angeblichen Übergabe und dem Erstellen des Fotos (Urk. D1/4/1 S. 4 und Urk. D1/4/5
S. 4). Die letzte Übergabe der Liste gjenev nipi fand sodann am 27. April 2019 und damit lediglich rund zwei Wochen vor Erstellung des Bildes der entsprechen- den Liste statt (Urk. D/1/4/5 S. 7). Insgesamt erscheint ein Zeitraum von rund zwei Wochen nicht als so übermässig lange, dass daraus geschlossen werden könnte, der Beschuldigte habe sich nicht in einer Organisation als Drogenläufer beteiligt und sei hierbei nicht einer gewissen Kontrolle unterlegen. Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass dem Beschuldigten bei den jeweiligen Übergaben während seinem Aufenthalt in der Schweiz ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde, was grundsätzlich für eine bedeutendere Rolle als je eines reinen Drogenläufers sprechen würde.
Auslieferungen luzer vom 25. und 27. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergaben vom 25. und
27. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste luzer wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 24; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation am
25. April 2019 von ca. 12:54 Uhr bis 13:30 Uhr in Luzern an mehreren Strassen im Umkreis von ca. 2 km aufgehalten hat (Urk. D1/4/17), und da er selber zugab, sich an besagtem Datum in Luzern aufgehalten zu haben, hierfür jedoch keine glaubhafte Begründung liefern konnte (Urk. D1/7/1/5 F/A 143 ff.), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 220 Gramm Kokaingemisch und 200 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 10'000.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 24 ff.).
Diese Erwägungen sind überzeugend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht weiter aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation am
27. April 2019 um ca. 11:30 Uhr zwischen U. und V. aufgehalten und sich danach naheliegenderweise via Luzern nach W. _ begeben hat, auch wenn sein Mobiltelefon sich nicht direkt in einer Antenne in Luzern eingeloggt hat (Urk. D1/4/18), und da er selber zugab, sich an besagtem Datum in Luzern aufgehalten zu haben, hierfür jedoch keine glaubhafte Erklärung liefern konnte (Urk. D1/7/1/5 F/A 143 ff.), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 200 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 14'400.entgegengenommen hat (Urk. 60
S. 24 ff.). Auch diese Erwägungen sind mit der Präzisierung, dass der Aufenthalt des Mobiltelefons BQ Aquaris X im Raum Luzern nachgewiesen werden kann (Urk. D1/4/18), zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Dem Einwand der Verteidigung, das Mobiltelefon des Beschuldigten sei an besagtem Datum nicht in Luzern geortet worden (Urk. 38 S. 11; Urk. 99 S. 11), ist zu entgegnen, dass der einzige einigermassen nachvollziehbare Fahrtweg zwischen U. und W. , an welchen das Mobiltelefon BQ Aquaris X jeweils mit ei- ner Mobilfunkantenne verbunden wurde (Urk. D1/6/20 S. 9 f.), über die A2 und die A8 und somit durch Luzern führt. Aufgrund der zeitlichen Umstände war es dem Beschuldigten zudem ohne weiteres möglich, in Luzern Umgebung einen kurzen Zwischenstopp einzulegen.
Dass sich diese beiden Übergaben so zugetragen haben, wird mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 25) auch durch einen Chatverlauf mit einem AA.
vom 27. April 2019 bestätigt, in welchem der Beschuldigte AA.
mitteilte,
dass er [ ] beim Golf [ ] 24400 habe (Urk. D1/6/14 N 54 ff. und N 101 ff.), wobei es sich bei der Zahl 24400 genau um die vom Beschuldigten entgegenge- nommene Summe für die Betäubungsmittelübergaben handelt. Dass es sich hierbei, wie vom Beschuldigten vorgebracht, um Gespräche betreffend Autohandel
gehandelt habe, kann aufgrund des Inhalts der Nachrichten ausgeschlossen wer- den. Viel zutreffender ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die entgegengenommene Summe an Bargeld für Betäubungsmittelübergaben in
AB. , wo AA.
gemäss Aussagen des Beschuldigten wohne
(Urk. D1/7/1/2 F/A 40), auf seinem Weg von W. _ nach Bern bei diesem (vgl. Urk. D1/4/18) deponiert hat.
Weitere Auslieferungen luzer vom 14., 18. und 20. April 2019 sowie 1. und 5. Mai 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergaben vom 14., 18. und 20. April 2019 sowie vom 1. und 5. Mai 2019 im Zusammenhang mit der Liste luzer wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 27 f.; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht unter anderem aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4) und dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon
und somit mutmasslich auch er gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation am 14. April 2019 gegen Mittag in Luzern aufgehalten hat (Urk. D1/4/9), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 200 Gramm Heroingemisch und 200 Gramm Kokaingemisch übergeben und dafür mindestens Fr. 5'500.entgegengenommen hat. Zudem habe er zu diesem Zeitpunkt an eine Telefonnummer, welche auf AC. eingelöst war, eine Nachricht geschrieben hat, dass er in 5 min da sei (Urk. D/1/7/1/5 F/A 128 f.) und habe sich nur sehr kurz in Luzern aufgehalten, wobei er für seinen kurzen Aufenthalt keine glaubhafte Erklärung vorbringen konnte (Urk. D1/7/1/5 F/A 128 f.; Urk. 60 S. 28 f.). Diese Erwägungen sind wiederum überzeugend und es kann darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht ferner aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation am
18. April 2019 gegen 12:37 Uhr in Luzern aufgehalten hat (Urk. D1/4/11), da er zu diesem Zeitpunkt erneut die Telefonnummer, welche auf AC. eingelöst war,
anrief (Urk. D/1/7/1/5 F/A 141), da er sich sodann erneut nur sehr kurz in Luzern aufgehalten hat und da er für seinen kurzen Aufenthalt keine glaubhafte Begrün- dung vorbringen konnte, davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 100 Gramm Kokaingemisch übergeben und dafür mindestens Fr. 4'500.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 29). Diese Erwägungen sind einmal mehr überzeugend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass er am 20. April 2019 auf dem Weg von Zug nach Bern Luzern durchqueren musste (Urk. D1/4/14 und Urk. D1/4/15), da
er an besagtem Tag erneut mit AA.
telefonierte und diesem eine
WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt 11.5 sandte (Urk. D1/6/14 N 37), wobei die Vorinstanz davon ausgeht, dass es sich hierbei um die entgegengenommene Geldsumme gemäss der Liste (Fr. 11'250.-; Urk. D1/4/1 S. 4) handelt, und da der Beschuldigte seinen Aufenthalt in Luzern insbesondere auch nicht abstritt (Urk. 1/7/1/5 F/A 148 ff.), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 200 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür Fr. 11'250.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 29 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am besagten Tag nicht in Luzern geortet worden sei, weshalb keine rechtsgenüglichen Beweise für diesen Anklagesachverhalt vorhanden seien (Urk. 38 S. 11; Urk. 99 S. 10). Das Mobiltelefon des Beschuldigten verband sich am
20. April 2019 um 11:29:59 Uhr mit einer Mobilfunkantenne beim Autobahnrestaurant AD. , um 13:34:45 Uhr mit einer Mobilfunkantenne an der AE. strasse in AF. und um 15:07:08 Uhr mit einer Mobilfunkantenne auf dem AG. -berg in AH. bei AB. _ (Urk. 1/6/20 S. 7). Es ist gerichtsnotorisch, dass sowohl bei einer Fahrt von AD. nach AF. als auch bei ei-
ner Fahrt von AF. _ nach AH.
die schnellste Route jeweils durch Luzern führt; ersteres über die A2 und die A14, letzteres erneut über die A14, A2, A1 und schliesslich über die A6. Der Beschuldigte hatte somit nicht nur eine, sondern gleich zwei Möglichkeiten, in Luzern einen Zwischenhalt zu machen, wobei aufgrund der zeitlichen Abstände eher davon auszugehen ist, dass eine Betäubungsmittelübergabe auf der ersten Fahrt von AD'. nach AF. erfolgt
sein wird. Es besteht jedoch aufgrund der akribischen Buchhaltung des Beschul- digten, mit welcher er über seinen Betäubungsmittelübergaben Buch führte, kein rechtsrelevanter Zweifel daran, dass er auch am 20. April 2019 in Luzern eine Übergabe vornahm. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insgesamt überzeugend und es kann mit den getätigten Präzisierungen darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass sich das Mobiltelefon BQ Aquaris X - und
somit mutmasslich auch er am 1. Mai 2019 in AI.
LU aufgehalten hat
(Urk. D1/4/22), da mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten an besagtem Tag zwischen 11:28 Uhr und 11:45 Uhr Bilder in Luzern aufgenommen wurden (Urk. D1/4/4), und da er an besagtem Tag von H. eine SMS-Nachricht mit einer Adresse in Luzern zugeschickt erhielt, woraufhin die beiden rund 30 Minuten miteinander telefonierten (Urk. D1/6/10 S. 2 und Urk. D1/4/28), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 200 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 12'000.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 31 f.). Auch diese Erwägungen sind überzeugend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 4), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 5. Mai 2019 um 23:03 Uhr in AI. LU aufgehalten hat (Urk. D1/4/23), aufgrund der bereits vorangehenden Übergaben und der Tatsache, dass sich das Mobiltelefon wiederum an einem in der Liste luzer genannten Datum in der Region Luzern eingeloggt hat, davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Luzern mindestens 100 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 8'000.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 32). Auch betreffend diesen Anklagevorwurf sind die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, das Mobiltelefon des Beschuldigten sei am 5. Mai 2019 nicht in Luzern geortet worden, (Urk. 38
S. 12; Urk. 99 S. 12) wird durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation widerlegt: Dieses wurde am 5. Mai 2019 um 23:03:11 Uhr mit einer Mobilfunkantenne
an der AJ. -strasse in AI. LU verbunden, wobei es sich bei AI. um einen Vorort von Luzern handelt (Urk. D1/4/23 S. 2).
Auslieferungen gjenev fjeraku vom 17. und 27. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergaben vom 17. und
27. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste gjenev fjeraku wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 32; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 12), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am Mittag des 17. April 2019 in AK. bei Genf aufgehalten hat (Urk. D1/4/10), und da die Aussage des Beschuldigten, er habe seinen Freund, der ihm das Fahrzeug jeweils ausgeliehen habe, wegen einer Verabre- dung betreffend das Fahrzeug von dort aus angerufen (Urk. D1/7/1/5 F/A 109 ff.), was gemäss Vorinstanz im Widerspruch zu seiner früheren Aussage stehe, dass er das Fahrzeug jeweils abgeholt und eigenständig wieder zurückgebracht habe (Urk. D1/7/1/3 F. 26; Urk. D1/7/1/8 F. 9 ff.), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Genf mindestens 1'000 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 10'310.- und EUR 2'810.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 32 f.). Auch diese Erwägungen sind überzeugend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden.
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 12), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 27. April 2019 um 18:14 Uhr in Genf aufgehalten hat (Urk. D1/4/19), da er an diesem Tag innert zehn Stunden eine Strecke zurückgelegt hat, für welche er eine Fahrzeit von mindestens 7 Stunden gebraucht hätte, ohne hierfür eine glaubhafte Erklärung zu haben (Urk. D1/4/19), da der Beschul- digte erneut einen Umweg über AB. fuhr und erneut mit AA. Kontakt hatte und diesem schrieb Freud, ich bin hier. Werde sie kurz zählen und lasse sie
dort, und da der Beschuldigte an diesem Abend nach AL.
zurückkehrte
und um 00:45 Uhr des 28. April 2019 das Foto der Übersichtsliste gjenev fjeraku
machte (Urk. D1/4/5 S. 12), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Genf mindestens 1'000 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 10'000.- und EUR 2'700.entgegenge- nommen hat (Urk. 60 S. 32 f. und S. 34 f.). Diese Erwägungen sind wiederrum überzeugend und es kann darauf verwiesen werden.
Die Verteidigung macht betreffend beide Übergaben geltend, dass auf die interpretierenden Mutmassungen der Untersuchungsbehörde nicht abgestellt werden könne. So sei dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
3. Oktober 2019 noch vorgehalten worden, dass er jeweils zwei mal 500 Gramm Kokaingemisch und einmal 1'000 Gramm Heroingemisch übergeben haben solle, während im weiteren Verlauf der Einvernahme dann je von 1'000 Gramm Heroingemisch die Rede gewesen sei (Urk. 38 S. 13; Urk. 99 S. 13; Urk. D1/7/1/5 F/A 101). Zur Anklage gebracht wurden von der Staatsanwaltschaft für beide Übergaben je 1'000 Gramm Heroingemisch (Urk. 25 S. 4 f.). Die abfotografiere Liste spricht sodann für die Übergabe vom 17. April 2019 von 500 tkuqec und 500 tkuqe und für die Übergabe vom 27. April 2019 von 1000 kuqe (Urk. D1/4/1 S. 12). Wie bereits erwogen, bedeutet das albanische Wort kuqe auf Deutsch rot und ist als Codewort für Heroin zu verstehen. Der Anklagesachverhalt lässt sich daher mühelos mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Dass eine einvernehmende Person in Anbetracht der grossen Anzahl Übergaben kurzzeitig die Betäubungsmittelmengen verwechselt hat, ändert daran nichts.
Auslieferungen genev nipi vom 18. und 27. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergaben vom 18. und
27. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste genev nipi wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 35; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 7) davon aus, dass er am 18. April 2019 in der Region Genf ei- ner unbekannten Person eine unbekannte Menge Heroingemisch (2shufra kuqe)
übergeben und dafür mindestens Fr. 10'700.entgegengenommen hat. Man kön- ne für dieses Datum den Aufenthalt seines Mobiltelefons - und somit mutmasslich auch von ihm - um 15:29 Uhr in AM. /VD und um 19:07 Uhr im nahegelege- nen AN. /FR nachweisen (Urk. D1/4/12). Ob der Beschuldigte an diesem Tag am AO. -see geblieben die Strecke bis nach Genf gefahren und wieder zurückgekehrt sei, sei jedoch unklar. Aufgrund des dargelegten Gesamtbildes und der diversen Indizien, welche für die Tätigkeit des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel sprechen, sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in diesem Punkt ebenfalls als erstellt an (Urk. 60 S. 32 f. und S. 35 f.). Dem ist mit den folgenden Ergänzungen beizupflichten: Der Beschuldigte führte über seine Betäubungsmittelgeschäfte genau Buch. So decken sich insbesondere auch von
ihm notierte Beträge mit den Beträgen, welche er teilweise AA.
via
WhatsApp-Nachrichten mitgeteilt hat (vgl. E. II.2.8.4.). Dass er in diesem Fall die genaue Menge der übergebenen Betäubungsmittel nicht auflistete, sondern eine nicht genauer bekannte Mengenangabe (Shufra) anfügte, tut dem entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 13; Urk. 99 S. 14) keinen Abbruch, zumal es für ihn und seine Auftraggeber grossmehrheitlich um das erlangte Entgelt gegangen sein wird. Dieses ist jedoch auch für diese Übergabe detailliert festgehalten. Es besteht nicht der geringste Anlass dazu, an der sonst zutreffenden Aufstellung des Beschuldigten vorliegend zu zweifeln.
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 7) dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 27. April 2019 um 18:14 Uhr in Genf aufgehalten hat (Urk. D1/4/19), und aufgrund seiner Konversation mit AA. _ vom selben Tag und vom 1. Mai 2019 (Urk. D1/6/14 N 71 ff.), davon aus, dass er 27. April 2019 in der Region Genf eine unbekannte Menge Betäubungsmittel an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 25'000.entgegengenommen hat.
So ergäben sich insbesondere aus der Konversation mit AA.
derart
schwerwiegende Hinweise, zumal der Beschuldigte diesem auf dessen Frage Wieviel hast du gestern Abend gebracht mit: 35 Franken und 2700 Euro geantwortet und ihm sodann am 1. Mai 2019 erneut eine Nachricht mit dem Inhalt 24400 der Golf und 35000 (2700 Euro) das Haus geschrieben habe (Urk.
D1/6/14 N 71 ff.). Setze man diese Mitteilungen den Übersichtsnotizen und den Standorten des Beschuldigten gegenüber, sei klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 27. April 2019 nebst den Fr. 10'000.- und EUR 2'700.von gjenev fjeraku (vgl. E. II.2.10.), zusätzlich Fr. 25'000.von genev nipi erhalten und dieses Geld bei seinem Bekannten AA. in AB. deponiert habe (Urk. 60 S. 36 f.). Diese ausführlichen Erwägungen sind auch betreffend diesen Anklagevorwurf überzeugend und es kann darauf verwiesen werden.
Auslieferung lugano ambri vom 19. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 19. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste lugano ambri wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 37; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 9), und dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 19. April 2019 in der Gotthard-Region aufgehalten hat (Urk. D1/4/13), davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Tessin mindestens 200 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 6'750.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 37 f.). Obschon dem Beschuldigten mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 14; Urk. 99 S. 15)
der exakte Aufenthalt im Kanton Tessin nicht nachgewiesen werden kann, besteht auch bei dieser Übergabe kein Grund an der von ihm detailliert vorgenommenen Aufstellung zu zweifeln. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind somit wie- derrum überzeugend und es kann darauf verwiesen werden.
Auslieferung B.
vom 19. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 19. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste B. wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 38 f.; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Listenübersicht (Urk. D1/4/1 S. 11), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 19. April 2019 in der Gotthard-Region aufgehal-
ten hat (Urk. D1/4/13), und aufgrund sämtlicher weiterer Indizien davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Tessin eine unbekannte Menge Betäubungsmittel an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 3'000.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 38 f.). Obschon dem Beschuldigten der exakte Aufenthalt im Kanton Tessin nicht nachgewiesen werden kann, besteht auch bei dieser Übergabe kein Grund an der von ihm detailliert vorgenommenen Aufstellung zu zweifeln. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind ein weiteres Mal überzeugend und es kann darauf verwiesen werden.
Auslieferung lixern zug vom 20. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 20. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste lixern zug wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 39; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Liste (Urk. D1/4/1 S. 8), dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 20. April 2019 um 13:34 Uhr in AF. /ZG aufgehalten hat (Urk. D1/4/14), da der Beschuldigte überdies erneut mit AA. , der bereits bei zahlreichen weiteren Übergaben involviert war, Kontakt aufnahm (Urk. D1/6/14 N 37 f.), und da der Beschuldigte anschliessend erneut von AF. /ZG nach AB. fuhr, gemäss Vermutung der Vorinstanz erneut, um das erhaltene Entgelt bei AA. in AB. zu deponieren, davon aus, dass er an besagtem Datum in der Region Zug mindestens 50 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 2'400.entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 39 f.). Die Verteidigung moniert bei diesem Anklagevorwurf, dass sich der Aufenthalt des Mobiltelefons des Beschuldigten lediglich in AF. und nicht in Zug nachweisen lasse (Urk. 38 S. 15; Urk. 99 S. 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung hieraus zugunsten des Beschuldigten ableiten möchte, zumal eine Drogenübergabe im Raum Zug, zu welchem die Gemeinde AF. zweifelsohne zählt, zur Anklage gebracht wurde. Der Anklagesachverhalt lässt sich auch betreffend diesen Vorwurf gemäss den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen erstellen, weshalb mit den gemachten Präzisierungen darauf verwiesen werden kann.
Auslieferung lek te vjetra vom 24. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 24. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste lek te vjetra wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 40 f.; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Listenübersicht (Urk. D1/4/1 S. 11) davon aus, dass er am 24. April 2019 an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit mindestens 150 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür mindestens Fr. 6'900.entgegenge- nommen hat (Urk. 60 S. 40 f.). Unter Verweis auf das Gesagte besteht auch bei dieser notierten Betäubungsmittelübergabe kein Grund an der detaillierten Aufstellung des Beschuldigten zu zweifeln, zumal diese sich anderweitig auch mit gemäss Mitteilungen an Drittpersonen überbrachten Geldmengen exakt decken. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend lek te vjetra wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.
Auslieferung zurich/AP.
vom 25. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 25. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste zurich/AP. wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 41; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Listenübersicht (Urk. D1/4/1 S. 11), dem Umstand, dass das sich sein Mobiltelefon - und somit mutmasslich auch er am 25. April 2019 um 17:34 Uhr in Zürich aufgehalten hat (Urk. D1/4/17), und da das Foto der Listenübersicht am
25. April 2019 um 18:34 Uhr in AP. /SG gemacht wurde (Urk. D1/4/5 S. 11, Koordinaten 1, 2), davon aus, dass er am 25. April 2019 vermutlich im Raum Zürich 500 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür einen unbekannten Geldbetrag entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 41 ff.). Diese Erwägungen sind mit der Präzisierung, dass der Aufenthalt des Mobiltelefons BQ Aquaris X in Zürich nachgewiesen werden kann (Urk. D1/4/17), überzeugend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden.
Auslieferung D.
vom 28. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 28. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste D. wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 43; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Listenübersicht (Urk. D1/4/1 S. 6) davon aus, dass er am 28. April 2019 in der Region E. mindestens 200 Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person übergeben und dafür einen unbekannten Geldbetrag entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 43 f.). Zwar sind auch für diese Übergabe keine weiteren Ermittlungshinweise vorhanden. Unter Verweis auf das Gesagte und auf den Umstand, dass der Beschuldigte während seiner Zeit in der Schweiz gemäss eigener Aussagen und den Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation grossmehrheitlich in AL. /SO nächtigte, besteht auch bei dieser notierten Betäubungsmittelübergabe kein Grund an der detaillierten Aufstellung des Beschuldigten zu zweifeln, zumal diese sich anderweitig auch mit gemäss Mitteilungen an Drittpersonen überbrachten Geldmengen exakt decken. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend D. _ wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.
Auslieferung AQ.
vom 30. April 2019
Für den genauen Anklagevorwurf betreffend die Übergabe vom 30. April 2019 im Zusammenhang mit der Liste AQ. wird auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Anklageschrift verwiesen (Urk. 60 S. 44; Urk. 25 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Listenübersicht (Urk. D1/4/1 S. 5) davon aus, dass er am 30. April 2019 in der Regi-
on Genf bzw. AR.
mindestens 800 Gramm Kokaingemisch an eine unbe-
kannte Person übergeben und dafür einen grösseren Geldbetrag in Euro entgegengenommen hat (Urk. 60 S. 44 f.). Bei dieser Übergabe lassen sich mit der
Verteidigung (Urk. 38 S. 17; Urk. 99 S. 19) - der genaue Übergabeort nicht festhalten, zumal der Titel der Liste keinen entsprechenden wiedererkennbaren Namen trägt. Es ist jedoch aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erwiesen, dass sich die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten - und somit mutmasslich auch er am 30. April 2019 um 16:09 Uhr in AS. bei Bern, danach in Genf und später im Ausland aufhielten. Erst um 21:29 Uhr bzw. 21:36 Uhr wählte sich das Mobiltelefon Apple iPhone 7+ bzw. das Mobiltelefon BQ Aquaris X wieder in das Schweizer Netz ein (Urk. D1/4/21). Aufgrund der weiteren Bewegungen der Mobiltelefone des Beschuldigten ist erkennbar, dass er sich nicht länger an einem Ort aufhielt, sondern nach dem Aufenthalt im Ausland nach AR. fuhr und von dort aus in die Region Bern und später nach AL. zurückkehrte (Urk. D1/4/21). Auch wenn der genaue Übergabeort nicht genau festgehalten werden kann, so besteht auch bei dieser notierten Betäubungsmittel- übergabe aufgrund sämtlicher gewonnener Indizien kein Grund an der detaillierten Aufstellung des Beschuldigten zu zweifeln, zumal diese sich anderweitig auch mit gemäss Mitteilungen an Drittpersonen überbrachten Geldmengen exakt decken. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend AQ. wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.
Fazit
Aufgrund der enormen Fülle an Indizien, welche ein überaus klares Bild der Tätigkeit des Beschuldigten als geschäftigen - und detailorientierten - Betäubungsmittelhändler zeichnen (Sicherstellung von Drogen und Bargeld in drogenhan- delsüblicher Stückelung, Unstimmigkeiten betreffend sichergestelltes Bargeld oh- ne Nachweis einer Einkommensquelle in der Schweiz, Sicherstellung von Bildern mit eindeutig betäubungsmittelbezogenen Inhalten, eindeutige Konversationen mit H. und AA. , Übereinstimmung von Listen mit Geldbeträgen und Orts- namen gemäss Teilnehmeridentifikation, Frequenz an Reisen versus Dauer des Verbleibs, etc.) verbleibt kein rechtsrelevanter Zweifel daran, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelübergaben getätigt und sich in der Schweiz im grossen Stil am Betäubungsmittelhandel betätigt hat. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass bei dieser Fülle an Indizien
ein - unglaubhaftes - Abstreiten seitens des Beschuldigten für die Abwendung einer Verurteilung nicht ausreichen kann. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2. vollumfänglich erstellen lässt.
3. Rechtliche Würdigung
Betreffend die Qualifikation der vom Beschuldigten getätigten Drogenübergaben als mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 46 ff.). Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde im Hauptverfahren ebenso wenig kritisiert (Urk. 38), wie diejenige der Vorinstanz im Berufungsverfahren (Urk. 99). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2)
Sachverhaltserstellung
Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf, die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und wie- dergegeben, weshalb an dieser Stelle darauf und die Anklageschrift verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 50 f.; Urk. 25 S. 6).
Auch auf die weiteren zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 60 S. 51 ff.). Zusammenfassend lediglich Folgendes: Auch wenn der Beschuldigte stets gleichbleibende Aussagen hierzu machte, so steht aufgrund des auf seinem Mobiltelefon gefun- denen Videos und den weiteren Ermittlungen hierzu ausser Frage, dass der Beschuldigte die auf dem Video mit dem Dateinamen IMG_0198.MOV filmisch dokumentierte Fahrt am 7. April 2019 gegen Mitternacht auf der Autobahn A5 bei
AT.
/ SO unternommen und dabei das Fahrzeug gelenkt hat. Bereits die
Position und der Winkel des aufnehmenden Geräts indiziert gravierend, dass der Fahrer selbst die Aufnahme gemacht hat. Dass jemand anderes das Fahrzeug
gelenkt haben soll, kann sodann aufgrund des Umstands, dass auf keiner der sich in den Akten auffindbaren Videos und insbesondere auch nicht auf dem Video mit dem Dateinamen IMG_0198.MOV auch nur ein einziges Wort gesprochen wird (Urk. D2/11), eigentlich ausgeschlossen werden, zumal insbesondere bei einer derart heftigen Beschleunigung zumindest die geringste Reaktion von Beifahrern zu erwarten wäre. Auch sonst enthalten die Videodateien keinen Hinweis darauf, dass weitere Personen sich im Fahrzeug aufgehalten haben sollen. Aufgrund der Metadaten der Datei lässt sich sodann auch ohne Weiteres erstellen, dass das Video an besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort (47°11'30.1'' N 7°29'28.3'' O; Urk. D2/9) aufgenommen wurde. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 kann mithin vollumfänglich erstellt werden. Es verbleiben keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur das Aufnahmegerät bedient, sondern - und entscheidender auch den Wagen gelenkt hat.
Rechtliche Würdigung
Auch betreffend die zutreffende rechtliche Würdigung in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 53 ff.). Diese wird durch die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht kritisiert (Urk. 99). Der Beschuldigte ist diesbezüglich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil einleitend zutreffende theoretische Ausführungen zum Strafrahmen, zur Bildung einer Gesamtstrafe, zur Wahl der Strafart sowie zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 60 S. 55 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 7 Jahren be-
straft (Urk. 60 S. 63). Während die Verteidigung aufgrund der beantragten Freisprüche keine Ausführungen zum Strafmass macht (Urk. 99), beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 101).
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Bei der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschul- digte insgesamt sehr grosse Mengen an Heroingemisch und Kokaingemisch in- nert einem Zeitraum von lediglich einem Monat übergeben habe. Aufgrund des durchschnittlichen Reinheitsgrades des sichergestellten Heroins (63%, Urk. 37
S. 16) bzw. aufgrund des durchschnittlichen Reinheitsgrades für Kokain gemäss Statistik der Schweizerischen Rechtsmedizin (70%; Urk. 37 S. 16) ging sie bei 4'900 Gramm Heroingemisch bzw. bei 2'620 Gramm Kokaingemisch gesamthaft von drei Kilogramm reinem Heroin bzw. 1.8 Kilogramm reinem Kokain aus. Hierbei handle es sich um harte Drogen und er Beschuldigte habe mit deren Ver- äusserung einen Gewinn von Fr. 143'310.- und EUR 5'704.realisiert. Er sei klar Teil einer grösseren Betäubungsmittel-Handel-Organisation gewesen, habe je- doch lediglich die Stellung eines Läufers und damit eher eine Funktion unterer Stufe eingenommen, was aus dem Umstand ersichtlich wird, dass er die erlangten Gewinne jeweils an weitere Personen habe abliefern müssen. Trotz seiner tiefen Hierarchiestufe habe der Beschuldigte jedoch einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren der Organisation geleistet und habe aufgrund der hohen Frequenz der Betäubungsmittelübergaben eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Sie qualifizierte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als erheblich (Urk. 60 S. 59 f.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte betreffend Drogenhandel allgemein vorsätzlich, betreffend die Menge der Betäubungsmittel immerhin eventualvorsätzlich gehandelt habe. Seine Entscheidungsfreiheit sei nicht eingeschränkt gewesen und er habe lediglich mit dem Motiv der schnellen und grossen finanziellen Bereicherung gehandelt. Zuletzt sei er lediglich in die Schweiz gereist, um sich hier am Betäubungsmittelhandel zu
beteiligen. Insgesamt stufte sie das subjektive Tatverschulden ebenfalls als erheblich ein (Urk. 60 S. 60 f.).
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Der Beschuldigte stellte zweifellos ein wichtiges Mitglied in einer arbeitsteilig organisierten, schwunghaft tätigen Drogenhändlerbande dar. Bei einem erheblichen Verschulden kann die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG
i.V.m. Art. 40 Abs. 2) jedoch nicht mehr wie von der Vorinstanz so bemessen mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Vielmehr ist aufgrund des erheblichen Verschuldens, jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte meist nur als Kurier tätig war, eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Zu ähnlichen Ergebnissen führt sodann auch eine Vergleichsrechnung mit den Strafzumessungsmodellen nach FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER und HANSJAKOB (THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997 S. 233 ff.; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar
BetmG, 3. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 47 StGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E.4.7.2.).
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Bezüglich die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 72 km/h überschritten habe und damit knapp unter einer Überschreitung von 80 km/h geblieben sei, für welche eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen sei (Art. 90 Abs. 3 SVG). Er habe gleichzeitig auch noch an seinem Mobiltelefon hantiert, was die Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer noch gesteigert habe. Zwar habe er die besagte Fahrt um Mitternacht unternommen, wann erfahrungsgemäss mit einem geringeren Verkehrsaufkommen gerechnet werden könne, es sei jedoch stock- dunkel gewesen, weshalb die beschränkten Sichtverhältnisse eine entsprechende Gefährdung anderer erhöht habe. In objektiver Hinsicht beurteilte sie das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (Urk. 60 S. 61 f.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich und rücksichtslos gehandelt habe und sich bewusst gewesen sei, dass er mit seiner Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Er habe die Fahrt gefilmt, was nicht nur eine weitere Erhöhung der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich gebracht habe, sondern auch aufzeige, dass er mit der Tat vor anderen Person habe angeben wollen. Auch bei der subjektiven Tatschwere beurteilt die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (Urk. 60 S. 62).
Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschuldens setzte sie die Einzelstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit 9 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 60 S. 62). In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte sie die Einsatzstrafe gesamthaft um 6 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 60 S. 63). Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten angesichts der horrenden Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit, dies bei Nacht und aus nichtigem Anlass, noch als nicht mehr leicht taxiert, ist dies äusserst wohlwollend. Im Quantitativ ist die bemessene Sanktion jedoch angemessen und daher zu übernehmen.
Täterkomponente
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er in einer normalen Familie aufgewachsen sei und seine Eltern und seine jüngere Schwester jeweils immer gearbeitet hätten. Er sei weiterhin kinderlos und ledig, er sei jedoch mit einer in AU. , Italien, lebenden AV. verlobt, obschon er seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Zu seinem beruflichen Werdegang führte er aus, dass er nach Besuchen in der Grund- und Mittelschule einen Universitätsabschluss als Lebensmittelinspektor gemacht, auf diesem Beruf jedoch nie wirklich gearbeitet habe. Zudem habe er während drei Jahren Jura studiert und hierbei die zwei Jahre dauernde Grundausbildung mit Ausnahme gewisser Kurse abgelegt. Sofern sich die Möglichkeit ergeben sollte, würde er diese Ausbildung gerne abschliessen (Urk. 98 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich sowohl die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, als auch seine Vorstrafenlosigkeit und sein Nachtatverhalten strafzumessungsneutral aus (Urk. 60 S. 62 f.).
Insbesondere ein positiv zu wertendes Nachtatverhalten in Form eines Geständ- nisses, von Einsicht gar Reue legt der hartnäckig bestreitende Beschuldigte nicht an den Tag. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er im Übrigen nicht auf.
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es angesichts des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen.
Der Anrechnung der bisher erstandenen 824 Tage Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Grundlagen und konkrete Prüfung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 60 S. 64 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen nen- nenswerten Bezug zur Schweiz hat. Vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, zuvor noch nie in der Schweiz gewesen zu sein und weder über Familienangehörige noch über enge Freunde in der Schweiz zu verfügen (Prot. I. S. 10; Urk. 98 S. 4). Damit stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt welche jedoch angesichts des vorliegend überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses ohnehin zuungunsten des Beschuldigten ausfiele - und die Landesverweisung anzuordnen ist.
Dauer der Landesverweisung
Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Dauer der Landesverweisung von mindestens 10 Jahren (Urk. 101), während die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs keine Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung machte (Urk. 99). Der Beschuldigte brachte eine erhebliche Menge sowohl Heroins wie Kokains in Verkehr und ist aufgrund seines vorstehend als erheblich taxierten Tatverschuldens dafür mit einer zwar langjährigen, jedoch noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daher erscheint auch die von der Vorinstanz vorgesehene Dauer der Landesverweisung für 9 Jahre angemessen (Urk. 60 S. 66). Diese Anordnung ist entsprechend zu bestätigen.
2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 60 S. 66 f.). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Ausschreibung im SIS im Übrigen auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Es besteht vorliegend kein Anlass, die Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021
E. 4.6. ff.). Der Beschuldigte gab zwar an, sich um eine Aufenthaltsbewilligung in Italien beworben zu haben, da seine Verlobte dort leben würde (Urk. D1/7/1/8 F/A 138; Prot. I S. 10 und S. 30); dass er in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung für Italien erhalten habe, weist er jedoch bis zuletzt nicht nach und ist aufgrund seiner Aussage, dass er seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr zur Verlobten habe, auch eher unwahrscheinlich (Urk. 98 S. 4). Auch dass er im Schengen-Raum über eine Verlobte und Familienangehörige verfügen soll, ändert dies nicht: Mit der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird dem Beschuldigten insbesondere nicht verboten, nach Italien einzureisen. Ob ihm dies sodann möglich sein wird, werden die zuständigen italienischen Behörden zu beurteilen haben. Zudem kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten auch nicht (mehr) von einer gefestigten Beziehung zu besagter Person ausgegangen werden, zumal sie sich seit seiner Verhaftung in keiner Weise darum bemüht hat, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dies wäre bei einer in- nig gelebten Liebesbeziehung jedoch zu erwarten gewesen. Doch auch wenn dem so wäre, hat der Beschuldigte erhebliche Mengen Kokain und Heroin, welche deutlich über der Grenze zu einem schweren Fall liegen, übergeben. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-Raum eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Nach dem Gesagten ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Anordnung, wonach die beim Beschul- digten beschlagnahmten Barschaften von Fr. 6'800.- und EUR 340.zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen sind (Urk. 60 S. 69; Art. 267 Abs. 3 StPO), zu bestätigen. Des Weiteren ist ausgangsgemäss auch die Einziehung und Vernichtung der beiden tatrelevanten Mobiltelefone, des Schusswaffenmagazins und der Bürogümmeli gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 zu bestätigen.
Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) zu bestätigen.
Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf Bestätigung der Schuldsprüche und betreffend Strafmass, unterliegt jedoch mit ihrem Antrag betreffend Dauer der Landesverweisung. Dieses marginale Unterliegen der Staatsanwaltschaft zeitigt jedoch keine Auswirkungen auf die Kostenauflage. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 6'398.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 100). Darin enthalten sind Aufwendungen von 9 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers, welches sich jedoch zu grossen Teilen mit dem Plädoyer vor Vorinstanz deckt. Ebenfalls darin enthalten sind 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche schliesslich jedoch nur 4.5 Stunden dauerte (Prot. II S. 8 und S. 16). Obschon diese Aufwendungen grosszügig bemessen wurden, sind in der Honorarnote insbesondere der Weg von und zur Berufungsverhandlung sowie eine angemessene Zeitdauer für die Nachbesprechung mit dem Klienten nicht enthalten, weshalb es sich dennoch rechtfertigt, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal Fr. 6'400.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die beantragte Zusprechung ei- ner Genugtuung an den Beschuldigten kein Raum.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen,
III. Abteilung, vom 17. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-5. ( )
6. Die gemäss Sicherstellungsliste vom 17. Mai 2019 von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, BM-Lagernummer B01543-2019 aufbewahrten Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet.
7. ( )
Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird für ihre Bemühungen und Auslagen unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom
16. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 10'219.65 mit weiteren Fr. 12'398.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. ( )
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 824 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2020 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse deponierte Barschaft von Fr. 6'800.- und EUR 340.wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
16. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
Mobiltelefon der Marke BQ (A012'637'411)
iPhone 7+ (A012'637'397)
Magazin SIG Pro (A012'638'890)
- Bürogümmeli (A012'637'535)
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'400.amtliche Verteidigung Fr. 50.- EDV-Datensicherung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons E. , Abteilung Administrativmassnahmen, [Adresse]
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonspolizei Zürich BM-Lager, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 und Dispositiv- Ziffer 6 des vorliegenden Urteils
die Kasse des Bezirksgerichts Horgen betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des vorliegenden Urteils.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 16. August 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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