FIDLEG Art. 48 - Offene kollektive Kapitalanlagen
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 48 FIDLEG vom 2024
Art. 48 Kollektive Kapitalanlagen Offene kollektive Kapitalanlagen
1 Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG (1) erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG (2) ) und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG) einen Prospekt.
2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen.
4 Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.
(1) [SR 951.31]
(2) [SR 954.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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