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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 47 LStrl dal 2022

Art. 47 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 47 Termine per il ricongiungimento familiare

1 Il diritto al ricongiungimento familiare dev’essere fatto valere entro cinque anni. Per i figli con più di 12 anni il termine si riduce a 12 mesi.

2 Questi termini non si applicano per il ricongiungimento familiare secondo l’articolo 42 capoverso 2.

3 Il termine decorre:

  • a. dal momento dell’entrata in Svizzera o dell’insorgere del legame familiare, per i familiari di un cittadino svizzero secondo l’articolo 42 capoverso 1;
  • b. con il rilascio del permesso di dimora o di domicilio oppure con l’insorgere del legame familiare, per i familiari di uno straniero.
  • 4 Il ricongiungimento familiare differito è autorizzato unicamente se possono essere fatti valere gravi motivi familiari. Se necessario, i figli con più di 14 anni vengono sentiti in merito al ricongiungimento.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 47 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Amtlich; Landes; Amtliche; Härtefall; Sinne; Schweiz; Landesverweis; Gericht; Landesverweisung; Versuchten; Freiheit; Verwiesen; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Täter; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Gerichtskasse; Kantons; Diebstahls; Werden

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
    ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Recht; Kinds; Fristen; Eltern; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Rekurs; Aufenthaltsbewilligung; Hinweis; Kammer; Erteilung; Beschwerdeführers; Verfahren; Juni; Zugsfrist; August; Türkei; Anerkennung; Kindsmutter; Kanton; Vater; Niederlassungsbewilligung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden
    145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). Droit; Consid; Fédéral; Familial; Tribunal; Arrêt; Cours; Regroupement; Enfant; Recours; Autorisation; Séjour; Suisse; Demande; Procédure; Jurisprudence; Majeur; Recourant; Parent; Recourante; Principe; Moment; D'une; Fondé; Administratif; Matière; Contre; L'arrêt; Respect
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