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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 47FNIA from 2022

Art. 47 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 47 Time limit for family reunification

1 The right to family reunification must be exercised within five years. Children over twelve must be reunified with their family within twelve months.

2 The foregoing time limits do not apply to family reunification in terms of Article 42 paragraph 2.

3 The time limits for family members of:

  • a. Swiss nationals in accordance with Article 42 paragraph 1 begin on their entry or with the constitution of the family relationship;
  • b. foreign nationals begin with the granting of a residence or settlement permit or with the constitution of the family relationship.
  • 4 A subsequent family reunification shall be authorised only if there are important family reasons therefor. If necessary, children over 14 shall be consulted on family reunification.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 47 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Amtlich; Landes; Amtliche; Härtefall; Sinne; Schweiz; Landesverweis; Gericht; Landesverweisung; Versuchten; Freiheit; Verwiesen; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Täter; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Gerichtskasse; Kantons; Diebstahls; Werden

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
    ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Recht; Kinds; Fristen; Eltern; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Rekurs; Aufenthaltsbewilligung; Hinweis; Kammer; Erteilung; Beschwerdeführers; Verfahren; Juni; Zugsfrist; August; Türkei; Anerkennung; Kindsmutter; Kanton; Vater; Niederlassungsbewilligung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden
    145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). Droit; Consid; Fédéral; Familial; Tribunal; Arrêt; Cours; Regroupement; Enfant; Recours; Autorisation; Séjour; Suisse; Demande; Procédure; Jurisprudence; Majeur; Recourant; Parent; Recourante; Principe; Moment; D'une; Fondé; Administratif; Matière; Contre; L'arrêt; Respect
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