BGG Art. 46 - Stillstand

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 46 BGG vom 2025

Art. 46 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 46 Stillstand

1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:

  • a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
  • b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  • c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  • 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:

  • a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
  • b. die Wechselbetreibung;
  • c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
  • d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
  • e. die öffentlichen Beschaffungen. (1)
  • (1) Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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