ZGB Art. 450 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 450 ZGB vom 2025
Art. 450 Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis
1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2 Zur Beschwerde befugt sind:1. die am Verfahren beteiligten Personen;2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen;3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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