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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 445 StPO vom 2023

Art. 445 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 445 12. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 445 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU2N 17 136Verfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4).BetmG; Mitteilung; Heilmittel; Bundes; Beschwerde; Bestimmung; Mitteilungspflicht; Bestimmungen; Recht; Swissmedic; Mitteilungsverordnung; Konkurrenz; Betäubungsmittel; Auslegung; Regel; Betäubungsmittelhaltigen; Beschwerdeführerin; Liegende; Staatsanwaltschaft; Heilmitteln; Verfolgung; Gesetze; Beschuldigte; Konkurrenzregel; Tatbestand; Behörde; Liegenden; Wortlaut; Umgang; Beschuldigten
GRSK2-11-44-Beschwerde; Verfahren; Graubünden; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Recht; Rischen; Prozess; Verfahren; Beschwerdeführer; Zerischen; Prozessordnung; Renskosten; Staatskasse; Lungsverfügung; Einstellung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Einheit; Höhe; Ziffer; Recht; Angefochtene; Tenen; Fahrenskosten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2012 32AGVE - Archiv 2012 Verwaltungsrechtspflege 221 IX. Verwaltungsrechtspflege 32 Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide...Scheid; Scheide; Vollzug; Waltung; Entscheide; Streckung; Waltschaft; Schwerde; Staatsanwaltschaft; Schutz; Behörde; Vollstreckung; Rungsrat; Bestimmungen; Tungsgericht; Massnahmevollzug; Verfügung; Verordnung; Verwaltungsgericht; Regierungsrat; Departement; Verwaltungsrechtspflege; Prozessordnung; Einziehung; Beschwerde; Zuständig; Rechtsschutz; Verfügungen; Vollzugsverordnung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fin-gerhuth Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich2010
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