Art. 44 StReG vom 2023
Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz
1 Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.
2 Sie haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten, mit Ausnahme:a. der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25);b. der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26);c. der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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