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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 44 StReG vom 2023

Art. 44 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

1 Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

2 Sie haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten, mit Ausnahme:

  • a. der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25);
  • b. der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26);
  • c. der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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