Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)
Art. 42 LPGA de 2024
Art. 42 Droit d’être entendu
Les parties ont le droit d’être entendues. Il n’est pas nécessaire de les entendre avant une décision sujette ? opposition.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 42 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180252 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Arbeitgeber; Diebstahl; Aussage; Entscheid; Obergericht; Begründung; Gehör; Beschwerdeführers; Schuldig; Sachen; Unentgeltliche; Ehemaligen; Verletzung; Rechtsmittel; Äusserungen; Zürich-Sihl; Kasse; Empfang; Antrag; Schwerwiegende; Aussagen; Nachfolgend; Kassenverfügung |
SO | VSBES.2016.108 | Invalidenrente | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-Nr; Einkommen; Beschwerdegegnerin; Bericht; Abklärung; Beschwerdeführers; Einschränkung; Zumutbar; Leistung; Prof; Urteil; Verweistätigkeit; Bundesgericht; Invalidität; Invalide; Vorderarm; Rechten; Verfügung; Rente; Angepasste; Anspruch; Bundesgerichts; Person; Berufliche; Medizinisch |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2018/340 | Entscheid Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 5.07.2* Anh. HVI. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hörgerät als Hilfsmittel. Härtefallregelung bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt). Ungenügende Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, IV 2018/340). | Beschwerde; Hörgerät; Hörgeräte; Hörgeräteversorgung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Haushalt; IV-act; Aufgaben; Abklärung; Verfügung; Anspruch; Aufgabenbereich; Hilfsmittel; Härtefall; Erwerbstätigkeit; IV-Stelle; Härtefallregelung; Teurere; Gericht; Familie; Hörgeräten; Person; Pauschal; Haushaltführung; Wäre; Hörverlust; Respektive; Angefochtene |
SG | IV 2017/157 | Entscheid Art. 42 Abs. 4 IVG. Art. 28 Abs. 1 IVG. Wartejahr bei Hilflosenentschädigung. Die Abweisung des Gesuchs um die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit der Begründung, das Wartejahr sei noch nicht erfüllt, ist rechtswidrig, weil die IV-Stellen an einer derartigen Vorgehensweise kein schutzwürdiges Interesse haben können und weil der versicherten Person damit eine unnötige Neuanmeldung aufgezwungen wird. Die richtige Lösung besteht darin, das Verwaltungsverfahren bis zum Ablauf des Wartejahres zu sistieren, wenn die IV-Stelle nicht sofort eine Verfügung erlassen will, mit der sie eine Hilflosenentschädigung ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zuspricht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2019, IV 2017/157). | Beschwerde; Hilflosenentschädigung; Verfügung; Leistung; Beschwerdegegnerin; IV-act; Wartejahr; Ehefrau; Hilfe; Beschwerdeführer; Gesuch; Begründung; Gericht; Erfüllt; Angewiesen; IV-Stelle; Gesetzliche; Anspruch; Regelmässig; Abweisung; Müsse; Hilflosigkeit; Lebensverrichtung; Hilflos; Wäre; Abgewiesen; Entscheid; Rechtspflege; Leistungsgesuch |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 V 351 (9C_286/2011) | Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision. Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt weiterhin sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (E. 4 und 5). | Hilflosenentschädigung; Anspruch; Rente; Anspruchs; Renten; IV-Revision; Hilflosigkeit; Invalidität; Eingliederung; Rentenanspruch; Beginn; Invalide; Anspruchsbeginn; Beschwerde; Frühestens; Invalidenversicherung; IV-Stelle; Zeitpunkt; Urteil; Voraussetzung; Fussnote; Zusammenhang; Verweis;Leistung; Verfügung; Voraussetzungen; Fassung; Bezug; Recht |
136 V 113 (8C_408/2009) | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG; Ergänzungsfragen nach Erstattung des Gutachtens. Der Versicherungsträger, welcher einer Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, hat auch in Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.4). | Versicherung; Allianz; Gutachten; Person; Verfügung; Gutachtens; Einsprache; Beschwerde; Versicherungsträger; Fragen; Ergänzungsfragen; Gutachter; Verfahrens; Anfechtbar; Urteil; Vorgehen; Erläuterungsoder; Informieren; Erläuterungsfragen; Abklärung; Gehörs; Entscheid; Gutachterin; Einspracheentscheid; Vorgehensweise; Abgeschlossen; Anfechtbare; Verfahren; Gutachtensperson; Erstattet |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1806/2021 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer |
C-1005/2020 | Rentenanspruch | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fähigkeit; Arbeit; Gutachten; Gutachter; Psychiatrische; Medizinisch; Medizinische; Medizinischen; Urteil; Depressive; Befunde; Urteilung; Vorinstanz; Arbeitsfähigkeit; Rheumatologische; Leistungs; Beurteilung; Untersuchung; Recht; Aggravation; Gesundheit; BVGer; Diagnose; Störung; Begründe; Akten |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG-Kommentar, 3. Auflage | 2015 |
Ueli Kieser | ATSG- Kommentar, 2. Auflage | 2009 |