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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 414 CPP dal 2023

Art. 414 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 414 Nuovo procedimento

1 Se il tribunale d’appello rinvia la causa al pubblico ministero, questi decide se promuovere una nuova accusa, emanare un decreto d’accusa o abbandonare il procedimento.

2 Se la causa è rinviata a un’autorit? giudicante, questa procede ai necessari complementi di prova e pronuncia una nuova sentenza a seguito di un dibattimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 414 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR210017Nötigung etc.Revision; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Gesuchsgegner; Gericht; Mobiltelefon; Bezirksgericht; Schädigte; Horgen; Digten; Gesuchsgegners; Geschädigten; Urteils; Durchsuchung; Bereits; Eingabe; Zürich; Bezirksgerichts; Beweis; Verteidigung; Wohnung; Mobiltelefone; Entscheid; Kosten; Kantons
ZHSR210007Raub etc.Gesuchsteller; Staatsanwalt; Strafbefehl; November; Staatsanwaltschaft; See/Oberland; Gesuchsgegnerin; Gutachten; Zürich; Gericht; Begangene; Schuldfähigkeit; Verfahren; Revisionsgesuch; Delikte; Entsprechend; Nehmen; Gutachten; Hierzu; Stellt; Begangenen; Feststellung; Kosten; Schuldunfähigkeit; Verteidigung; Betreffend; August; Amtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.35 (AG.2021.226)RevisionGesuch; Revision; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Strafbefehl; Gutachten; Revisionsgesuch; Werden; Entscheid; Strafbefehle; Urteil; Gesuchstellers; Tatsache; Stellt; Gericht; Vorliegend; Tatsachen; Basel-Stadt; Gemäss; Beweismittel; Verfahrens; Worden; Gelten; AaO; Schuldfähigkeit; Welche; Rückweisung; Beurteilung; Diesem
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Recht; Nachträglich; Beschwerde; Sachen; Nachträgliche; Verfahren; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Kantonale; Zwischenentscheid; Inkrafttreten; Bundesgericht; Gutachten; Voraussetzung; Bewilligungs; Voraussetzungen; Revisionsgr; Beweismittel; Bundesrechtlich; Rückweisung
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