Art. 414 CrimPC from 2023

Art. 414 New proceedings
1 If the court of appeal has remitted the case to the public prosecutor, the public prosecutor shall decide whether to raise a new prosecution, to issue a summary penalty order or to abandon the proceedings.
2 If it has remitted the case to a court, the court shall take any additional evidence required and, following a main hearing, shall issue a new judgment.
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Art. 414 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR210017 | Nötigung etc. | Revision; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Gesuchsgegner; Fotos; Gericht; Mobiltelefon; Bezirksgericht; Horgen; Gesuchsgegners; Geschädigten; Verfahren; Urteil; Urteils; Durchsuchung; Sache; Bezirksgerichts; Eingabe; Wohnung; Entscheid; Beweis; Mobiltelefone; Verteidigung; Kantons; Verfahren; Tatsache; ührten |
ZH | SR210007 | Raub etc. | ähig; Gesuchsteller; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Befehl; See/Oberland; Gesuchsgegnerin; Gutachten; Gericht; Revisionsgesuch; Delikte; Schuldfähigkeit; Verfahren; Feststellung; Erkrankung; Zeitraum; Ergänzungsgutachten; Verteidigung; Schuldunfähigkeit; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Zanetti; Beschluss; Eingabe; Schizophrenie; Feststellungen; Fähigkeit |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | DGS.2020.35 (AG.2021.226) | Revision | Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Befehl; Gutachten; Revisionsgesuch; Entscheid; Verfahren; Basel; Befehle; Recht; Sachen; Urteil; Gesuchstellers; Tatsache; Basel-Stadt; Tatsachen; Gericht; Revisionsgr; Beweismittel; Verfahrens; Gerichts; Schuldfähigkeit; Beurteilung; Rückweisung; Schuldunfähigkeit; ätte |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 321 | Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). | Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2024.31 | Revision; Bundes; Verfahren; Kammer; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungskammer; Bundesanwaltschaft; Revisionsgesuch; Beweis; Aussage; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Aussagen; Frist; Verfahrens; Recht; Person; Gesuchsgegners; Stellung; Eingabe; Entscheid; Beweismittel; Revisionsverfahren; Mittäter; Stellungnahme; ürde |