ZPO Art. 403 - Koordinationsbestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 403 ZPO vom 2023

Art. 403 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 403 Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 403 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2013/325-Enfant; écision; écembre; étant; LVPAE; Justice; Selon; Autorité; Après; Intervention; Alcool; éclaré; également; élai; Intéressé; CPC-VD; Circulaire; Chambre; érer; Avait; Incident; Adulte; Espèce
VD2013/228-Autorité; Enfant; écembre; évolution; CPC-VD; Office; Meier; Assistance; édopsychiatrique; Chambre; Justice; évaluation; Morges; éside; érapeutique; éter; RLProMin; étant; Guichard; Accompagnement; Experte
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