FIDLEG Art. 40 - Inhalt

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 40 FIDLEG vom 2024

Art. 40 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 40 Anforderungen Inhalt

1 Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben:

  • a. zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber, namentlich:
  • 1. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe,
  • 2. die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
  • 3. die Geschäftslage,
  • 4. wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten;
  • b. zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz bestimmten Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
  • c. zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission.
  • 2 Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen.

    3 Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben.

    4 Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und zum Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

    5 Bei Angeboten, bei denen eine Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 beansprucht wird, ist im Prospekt darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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