AHVG Art. 40 - Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 40 AHVG vom 2023
Art. 40 (1) Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges
1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
2 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.
3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest. (2)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ([AS 1972 2483]; [BBl 1971 II 1057]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
(2) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.