Code de procédure pénale (CCP)
Art. 394 CCP de 2024
Art.? 394 Irrecevabilité du recours
Le recours est irrecevable:a. lorsque l’appel est recevable;b. lorsque le ministère public ou l’autorité pénale compétente en matière de contraventions rejette une réquisition de preuves qui peut être réitérée sans préjudice juridique devant le tribunal de première instance.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 394 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180229 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Betreibung; Anzeige; Nötigung; Drohung; Zivil; Feststellung; Schweiz; Verfahren; Rechtlichen; Schwerdegegners; Erpressung; Schritte; E-Mail; Schuldig; Beschwerdegegners; Nichtanhandnahmeverfügung; Zweck; Erfüllt; Nachteil; Arbeitsrechtliche |
ZH | UE180228 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Zivil; Verfahren; Schweiz; Schwerdegegners; Rechtlichen; Schritte; E-Mail; Schuldig; Arbeitsrechtliche; Zweck; Erpressung; Nachteil; Erfüllt; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegners |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.51 (AG.2021.392) | Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021) | Beschwerde; Urteil; Verfahren; Strafgericht; Beschwerdeführer; Beschleunigungsgebot; Verfahrens; Werden; Appellationsgericht; Begründet; November; Stellt; Gemäss; Basel-Stadt; Verletzung; Rechtsverzögerung; Schriftlich; Strafgerichts; Beschleunigungsgebots; Strafprozessordnung; Liegen; Kommentar; Berufung; Erhoben; Seiten; Jedoch; Anklageschrift; Eingegangen; Monate; Innert |
BS | BES.2021.30 (AG.2021.247) | Verfügung vom 10. Februar 2021 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Werden; Gemäss; Gericht; Verfahren; Betäubungsmittel; Kosten; Gerichts; Beweisverlust; Verfügung; Unentgeltliche; Erhoben; Dessen; Februar; Rechtsnachteil; Appellationsgericht; Rechtspflege; Beweisantrag; Kokain; Analyse; Beschwerdeführers; Februar; Stehen; Basel-Stadt; Antrag; Vorliegend; Schweiz; Werden |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 475 (1B_266/2017) | Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). | Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Prozess; Bundes; Nachteil; Akten; Beweismittel; StPO-Beschwerde; Gutzumachenden; Beweise; Interesse; Verwertbar; Entscheid; Bundesgericht; Rechtlich; Entfernung; Geschützte; Unverwertbar; Nachteils; Verwertbarkeit; Verfahren; Erhoben; Prozessordnung; Beschwerdeinstanz; Urteil; Unverwertbare; Setze |
141 IV 289 | Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). | Beschwerde; Beweis; Verwertbar; Recht; Beschwerdeführer; Einvernahme; Akten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Beweismittel; Rechtlich; Unverwertbar; Verfahren; Gutzumachende; Gültig; Rechtsnachteil; Unverwertbarkeit; Rechtliche; Setze; Nachteil; Schuldig; Geschädigte; Polizeilich; Einvernahmeprotokoll; Entfernung; Verfahrens; Geschädigten; Urteil; Gesetzes; Verteidigung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.109 | | Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Filter; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Handelsregistersperre; Bundesgericht; BStGer; Beschwerdeverfahren; Sàrl; Stellungnahme; Beschluss; Standslosigkeit; Vertreten; Verfahrens; Urteile; Entschädigung; Verzichte; Verdachts; Vorinstanz |
BB.2021.209, BP.2021.74 | | Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Entscheide; BStGer; Urteile; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Akten; Genugtuung; Einstellung; Rechtlich; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Disp; Teileinstellung; Bundesstrafgerichts; Person; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Rechtsanwalt; Antrag |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas J. Keller | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |
Keller | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich | 2010 |