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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180228
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180228 vom 31.10.2018 (ZH)
Datum:31.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Zivil; Verfahren; Schweiz; Schwerdegegners; Rechtlichen; Schritte; E-Mail; Schuldig; Arbeitsrechtliche; Zweck; Erpressung; Nachteil; Erfüllt; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegners
Rechtsnorm: Art. 156 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 394 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 17; 122 IV 322; 137 IV 285; 141 IV 437;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180228-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Verfügung und Beschluss vom 31. Oktober 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. August 2018, B-5/2018/10024486

Erwägungen:

I.
  1. A.

    erstattete am 18. Juli 2018 gegen B. , seinen ehemaligen

    Vorgesetzten bei C. AG, Strafanzeige wegen Drohung, versuchter Nö- tigung und versuchter Erpressung. Der Anzeigeerstatter warf dem Beschuldigten vor, ihm über dessen Rechtsanwalt, Dr. iur. X. , ein Schreiben vom 29. August 2017 resp. eine E-Mail vom 7. Dezember 2017 gesandt zu haben, worin ihm zivilrechtliche Schritte sowie eine Strafanzeige angedroht wurden, wenn er die gegen den Beschuldigten resp. gegen die C. AG eingeleitete Betreibung und die arbeitsrechtliche Klage gegen seine vormalige Arbeitgeberin nicht zurückziehe.

  2. Am 1. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich/Oberland, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen und eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 5).

  3. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 13. August 2018 erhob A. (Beschwerdeführer) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.

    (Beschwerdegegner 1) eine Strafuntersuchung

    durchzuführen (vgl. Begehren 2 und Urk. 2 S. 4 in fine). In den Anträgen 1 und 3 bis 6 stellte der Beschwerdeführer diverse Feststellungsbegehren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Begehren 7), die Bestellung eines Dolmetschers (Begehren 7) sowie die Ansetzung einer Nachfrist, wenn seine Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen nicht verständlich sein sollte (Begehren 8); alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Begehren 9).

  4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

II.

1.

    1. Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

    2. Weitere Beschwerdevoraussetzung ist das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Neben dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (vgl. Begehren 2) stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Feststellungsbegehren (Begehren 1: Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise an die Geschäftsadresse des Beschwerdegegners 1 zugestellt wurde; Begehren 3: Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft die Akten aus dem Strafverfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau nicht beizog; Begehren 4: Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft sich die Eröffnung eines Strafverfahrens vorbehalte, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, obschon dieser Fall nie eintreten könne; Begehren 5: Feststellung der Einhaltung von strafprozessualen Fristen; Begehren 6: Feststellung einer Verletzung eines zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Abkommens).

      Bezüglich dieser Begehren fehlt ein entsprechendes Rechtsschutzresp. rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse. Wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Unrecht verfügt haben sollte, ergibt sich dies bei Gutheissung der Beschwerde aus der Begründung des Entscheids der Beschwerdeinstanz. Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.

    3. Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des oben in Erwägung 1.2 Gesagten - einzutreten.

2. Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind in Art. 310 Abs. 1 StPO geregelt. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.

    1. Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung, der Nötigung und der Drohung im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden seien (Urk. 5 S. 2) und der Beschwerdegegner 1 ohnehin nur wegen Anstiftung bestraft werden könnte, da das Schreiben vom 29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017, worin dem Beschwerdeführer die Einleitung zivilund strafrechtlicher Schritte angedroht worden seien, höchstwahrscheinlich vom Rechtsanwalt des Beschwerdegegners 1, Dr. iur. X. , verfasst, unterzeichnet und versandt worden seien (Urk. 5 S. 1). Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus:

      Die Straftatbestände der Erpressung, der Nötigung und der Drohung würden verlangen, dass dem Geschädigten ein ernstlicher resp. ein schwerer Nachteil angedroht werde. Diese Androhung müsse geeignet sein, den Geschä- digten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken bzw. diesen gefügig zu machen. Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse daher eine gewisse Intensität aufweisen. Eine nötigende Handlung sei zudem nur unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum

      erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. In der Androhung der Einleitung zivilund strafrechtlicher Schritte, wenn der Beschwerdeführer die Betreibung gegen den Beschwerdegegner 1 resp. die C. AG und seine arbeitsrechtliche Klage nicht zurückziehe, liege keine Androhung eines ernstlichen Nachteils im strafrechtlichen Sinne. Beim Inhalt des Schreibens und der E-Mail handle es sich vielmehr um eine blosse Behauptung seitens des Anwalts resp. des Beschwerdegegners 1, dass der Beschwerdeführer gegen

      den Beschwerdegegner 1 und die C.

      AG eine ungerechtfertigte Betreibung eingeleitet und sich gewisser Ehrverletzungen sowie der Nötigung schuldig gemacht habe, sowie um Bemühungen, mit dem Beschwerdeführer einen aussergerichtlichen Vergleich abschliessen zu können (Urk. 5 S. 2).

      Des Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Androhung der Einleitung von zivilund strafrechtlichen Schritten im vorliegenden Fall auch deshalb zulässig gewesen sei, weil zwischen dem Beschwerdeführer und der C. AG resp. dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung bestehe, ein zivilrechtliches Verfahren beim Arbeitsgericht St. Gallen sowie ein Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und Nötigung beim Untersuchungsamt Gossau hängig seien und somit kein sachfremder Grund zur Androhung der Einleitung einer Zivilklage resp. zur Androhung der Erstattung einer Strafanzeige bestanden habe (Urk. 5 S. 2-3). Das Schreiben vom

      29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017 seien aus strafrechtlicher Sicht somit nicht relevant (Urk. 5 S. 3).

    2. Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, der Anwalt des Be-

schwerdegegners 1 habe als Führungsorgan der Firma C.

AG Interesse daran gehabt, ihn von der gerichtlichen Abklärung der missbräuchlichen Kündigung abzuhalten. Der Beschwerdegegner 1 habe sich gegen den Vorhalt schützen wollen, seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung, Nötigung und Erpressung verfügt, ohne die mit der vorliegenden Strafsache in Zusammenhang stehenden Akten aus dem Verfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau beizuziehen. Vier Führungsorgane hätten an der missbräuchlichen Kündigung Schuld. Man habe dem Beschwerdeführer ein destruktives Arbeitszeugnis ausgestellt, ihn per E-Mail zu erpressen versucht und gegen ihn Strafanzeige erstattet, um ihn zu einem aussergerichtlichen Vergleich zu bewegen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege ein Anfangsverdacht für die zur Anzeige gebrachten Straftaten vor. Die Staatsanwaltschaft habe gegen Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) verstossen und ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien verletzt, in dem sich die Schweiz verpflichtet habe, Straftaten gegen italienische Arbeitskräf- te abzuklären (Urk. 2 S. 3-4 mit Verweis auf einen der Beschwerdeschrift beigelegten Auszug eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz).

4.

    1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich wegen Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden nö- tigt, begeht die Straftat der Nötigung (Art. 181 StGB). Erpressung begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen andern zu einer schädigenden Vermö- gensdisposition nötigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

      Die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB geht der Strafnorm der Drohung nach Art. 180 StGB vor (S TEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N. 18). Beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um einen Fall der qualifizierten Nötigung. Fehlt beim Täter die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung, so kommt die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB zur Anwendung (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N. 18).

    2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (und Art. 156 StGB) stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft erfüllt die Drohung mit einer Strafanzeige diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 96 IV 58 E. 3; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2).

      Eine nötigende Handlung ist allerdings nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 87 IV 13 E. 1; BGer, Urteil 6B_415/2018 vom 20.9.18 E. 2.1.3).

    3. In dem an den Beschwerdeführer adressierten und von diesem als nötigend erachteten Schreiben von Rechtsanwalt X. vom 29. August 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2017 auf den Betrag von CHF 347.65 betrieben habe. Als Grund für die Betreibung habe der Beschwerdeführer Weisung um

      Urkundenfälschung (15.05.2017 - 04.06.2017) angegeben und auf einen vom Beschwerdeführer verfassten eingeschriebenen Brief vom 25. Juli 2017 verwiesen. Laut Anwalt X. handle es sich um dieselbe Forderung, die der Beschwerdeführer auch gegen seine vormalige Arbeitgeberin sowie gegen drei weitere Mitarbeiter der C. AG erhoben habe. Die Forderung sei ungerechtfertigt. Die Betreibung sei nur deshalb erfolgt, um den Beschwerdegegner 1 zu schikanieren und zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhaften Verhalten zu bewegen. Dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers habe nötigenden Charakter. Zudem sei die Bezichtigung des Beschwerdegegners 1, er habe eine Urkundenfälschung begangen, ehrverletzend. Rechtsanwalt X. forderte den Beschwerdeführer sodann auf, die Betreibung zurückzuziehen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leiste, stellte der Anwalt zivilrechtliche Schritte zwecks Löschung der Betreibung und die Erstattung einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung in Aussicht (Urk. 7/2/5).

      In der vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten E-Mail vom 7. Dezember 2017 bot Anwalt X. dem Beschwerdeführer Vergleichsgespräche und den Rückzug der gegen diesen unterdessen eingereichten Strafanzeige an (Urk. 7/2/2).

    4. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

früheren Arbeitgeberin, der C.

AG, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit

wegen einer angeblich missbräuchlichen Kündigung. Der Beschwerdegegner 1 war der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Des Weiteren leitete der

Beschwerdeführer gegen die C.

AG resp. gegen den Beschwerdegegner 1 eine Betreibung ein und beschuldigte sie in diesem Kontext der Urkundenfälschung.

Nach dem oben in Erwägung 4.2 Gesagten war es ohne Weiteres zulässig, sich gegen die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung mit der Androhung zivilund strafrechtlicher Schritte zur Wehr zu setzen. Die besagte Androhung stand mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit und der als ehrverletzend erachteten Begründung der Betreibung in sachlichem Zusammenhang.

Vom Beschwerdeführer wurde lediglich verlangt, dass er die Betreibung zurückziehe. Darin liegt weder eine Nötigung noch eine andere Straftat. Von der Beiziehung der Akten aus einem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau durfte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres absehen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO).

Das Angebot der Durchführung von Vergleichsgesprächen zur Beilegung des arbeitsrechtlichen Streits war ebenfalls zulässig. Die Durchführung von Vergleichsgesprächen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel des Rückzugs einer zivilrechtlichen Klage ist auch im Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 197 ff. ZPO).

Es gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände wurden klarerweise nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig liegt eine strafrechtlich relevante Verletzung des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (SR 0.142.114.548) vor, zumal das Abkommen keine direkt anwendbaren Strafbestimmungen enthält.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwere offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner strafprozessualen Begehren resp. allfälliger damit zusammenhängender Zivilforderungen ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind nebst der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) die eingeschränkten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt seitens des Be-

schwerdeführers ausgangsgemäss und seitens des Beschwerdegegners 1 mangels Umtrieben ausser Betracht.

Es wird verfügt:

(lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10024486 (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 31. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

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