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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 394 CPP dal 2023

Art. 394 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 394 Inammissibilit?

Il reclamo è inammissibile:

  • a. se è proponibile l’appello;
  • b. contro la reiezione, da parte del pubblico ministero o delle autorit? penali delle contravvenzioni, di istanze probatorie che possono essere riproposte senza pregiudizio giuridico dinanzi al tribunale di primo grado.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 394 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE180229NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Betreibung; Anzeige; Nötigung; Drohung; Zivil; Feststellung; Schweiz; Verfahren; Rechtlichen; Schwerdegegners; Erpressung; Schritte; E-Mail; Schuldig; Beschwerdegegners; Nichtanhandnahmeverfügung; Zweck; Erfüllt; Nachteil; Arbeitsrechtliche
    ZHUE180228NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Zivil; Verfahren; Schweiz; Schwerdegegners; Rechtlichen; Schritte; E-Mail; Schuldig; Arbeitsrechtliche; Zweck; Erpressung; Nachteil; Erfüllt; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegners
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2021.51 (AG.2021.392)Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021)Beschwerde; Urteil; Verfahren; Strafgericht; Beschwerdeführer; Beschleunigungsgebot; Verfahrens; Werden; Appellationsgericht; Begründet; November; Stellt; Gemäss; Basel-Stadt; Verletzung; Rechtsverzögerung; Schriftlich; Strafgerichts; Beschleunigungsgebots; Strafprozessordnung; Liegen; Kommentar; Berufung; Erhoben; Seiten; Jedoch; Anklageschrift; Eingegangen; Monate; Innert
    BSBES.2021.30 (AG.2021.247)Verfügung vom 10. Februar 2021Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Werden; Gemäss; Gericht; Verfahren; Betäubungsmittel; Kosten; Gerichts; Beweisverlust; Verfügung; Unentgeltliche; Erhoben; Dessen; Februar; Rechtsnachteil; Appellationsgericht; Rechtspflege; Beweisantrag; Kokain; Analyse; Beschwerdeführers; Februar; Stehen; Basel-Stadt; Antrag; Vorliegend; Schweiz; Werden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 475 (1B_266/2017)Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Prozess; Bundes; Nachteil; Akten; Beweismittel; StPO-Beschwerde; Gutzumachenden; Beweise; Interesse; Verwertbar; Entscheid; Bundesgericht; Rechtlich; Entfernung; Geschützte; Unverwertbar; Nachteils; Verwertbarkeit; Verfahren; Erhoben; Prozessordnung; Beschwerdeinstanz; Urteil; Unverwertbare; Setze
    141 IV 289Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). Beschwerde; Beweis; Verwertbar; Recht; Beschwerdeführer; Einvernahme; Akten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Beweismittel; Rechtlich; Unverwertbar; Verfahren; Gutzumachende; Gültig; Rechtsnachteil; Unverwertbarkeit; Rechtliche; Setze; Nachteil; Schuldig; Geschädigte; Polizeilich; Einvernahmeprotokoll; Entfernung; Verfahrens; Geschädigten; Urteil; Gesetzes; Verteidigung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.109Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Filter; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Handelsregistersperre; Bundesgericht; BStGer; Beschwerdeverfahren; Sàrl; Stellungnahme; Beschluss; Standslosigkeit; Vertreten; Verfahrens; Urteile; Entschädigung; Verzichte; Verdachts; Vorinstanz
    BB.2021.209, BP.2021.74Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Entscheide; BStGer; Urteile; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Akten; Genugtuung; Einstellung; Rechtlich; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Disp; Teileinstellung; Bundesstrafgerichts; Person; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Rechtsanwalt; Antrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Andreas J. Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
    Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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