AHVG Art. 39 - Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 39 AHVG vom 2023

Art. 39 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 39 (1) Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs

1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. (2)

2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. (2)

3 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

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Art. 39 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130177ArrestArrest; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorsorge; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Rente; SchKG; Einzelgericht; Renten; Urteil; Säule; Arrestschuldner; Ansprüche; Bezirksgericht; Vorsorgeansprüche; Beleg; Obergericht; Arrestbegehren; Forderung; Gericht; Schweiz; Belege; Spruchgebühr; Verfahren
VDJug/2019/238-été; LPers-VD; Avertissement; ésident; Aient; écembre; ésidente; évrier; élai; éfendeur; étaient; ésiliation; érieur; âches; édiat; énéral; écision; Avait; Autre; Entre; Ailleurs; Président; Tribunal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 688Art. 4 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 55quater Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 77 AHVV. Der Aufschub der Altersrente muss in der dafür vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Erreichen des Rentenalters geltend gemacht werden. In der Nichtanmeldung zum Rentenbezug kann keine Aufschubserklärung erblickt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichskasse den neu Rentenberechtigten nicht mittels Merkblättern oder Anmeldeformularen auf die Möglichkeit des Rentenaufschubs hingewiesen hat (Erw. 1-3). Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist gemäss Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, gesetzmässig (Erw. 4). Verzugszinspflicht auf nachzuzahlenden Renten verneint (Erw. 5).Rente; Aufschub; Recht; Altersrente; Renten; Ausgleichskasse; Rechtsprechung; Verordnung; Bundesrat; Ehepaar-Altersrente; Praxis; Zahlung; Ehefrau; Hinweis; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Rentenaufschub; Aufschubsdauer; Altersjahres; Hinweisen; Sozialversicherung; Verzugszinsen; Verwaltung; Anspruch; Vollendung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 73 (9C_597/2023)
Regeste
Art. 39 AHVG ; Art. 55 ter AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7).
Rente; Renten; Aufschub; Aufschubs; Zuschlag; Bundesrat; Altersrente; Preis; Rentenaufschub; Berechnung; Zuschlags; Aufschubszuschlag; Zeitpunkt; Abruf; Preisentwicklung; Aufschubsdauer; Betrag; Prozentsatz; Aufschubszeit; Urteil; Summe; Verordnung; Erhöhung; Leistung; Regel; Anzahl
147 V 70 (9C_531/2020)
Regeste
Art. 39 Abs. 3 AHVG ; Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.2.3).
Rente; Rentenaufschub; Frist; Altersrente; Aufschub; Rentenaufschubs; Recht; Urteil; Ausgleichskasse; Kantons; Hinterlassenenversicherung; Leistung; Verfahrens; Bundesrat; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Rentenalter; Verfügung; Gesuch; Aufschubszuschlag; Einspracheentscheid; Sodann; Vollendung; Entscheid; Erwägungen; Wortlaut; Gesetzgeber; Zusammenhang; Bundesgesetzes; Vorinstanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3327/2017RentenanspruchSchweiz; Rente; Invalide; Wohnsitz; Vorakte; Anspruch; Vorakten; Recht; Invalidenrente; Aufenthalt; BVGer; Invalidität; Voraussetzung; Voraussetzungen; Renten; Verfügung; Ausland; Vorinstanz; Urteil; Ausländer; Staatsangehörige; Bundesgericht; Sozialversicherung; Eintritt; Schweizer; Verfahren; üllt
C-1747/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Alter; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Einsprache; SAK-act; Recht; Einspracheentscheid; Verfahren; Person; Einkommen; Ghana; Schweiz; Ehepaar; Rentenalter; Parteien; Folgenden:; Hinterlassenen; Akten; Rentenberechnung; Beitragsdauer; Summe; Eingabe