AHVG Art. 39 - Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 39 AHVG vom 2023
Art. 39 (1) Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs
1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. (2)
2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. (2)
3 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ([AS 1957 262]; [BBl 1956 I 1429]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.