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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 95 688
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 95 688 vom 03.10.1996 (LU)
Datum:03.10.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 4 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 55quater Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 77 AHVV. Der Aufschub der Altersrente muss in der dafür vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Erreichen des Rentenalters geltend gemacht werden. In der Nichtanmeldung zum Rentenbezug kann keine Aufschubserklärung erblickt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichskasse den neu Rentenberechtigten nicht mittels Merkblättern oder Anmeldeformularen auf die Möglichkeit des Rentenaufschubs hingewiesen hat (Erw. 1-3). Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist gemäss Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, gesetzmässig (Erw. 4). Verzugszinspflicht auf nachzuzahlenden Renten verneint (Erw. 5).
Schlagwörter: Rente; Aufschub; Recht; Altersrente; Beschwerde; Renten; Beschwerdeführer; Ausgleichskasse; Rechtsprechung; Verordnung; Bundesrat; Praxis; Ehepaar-Altersrente; Versicherungsgericht; Hinweis; Ehefrau; Eidgenössische; Quater; Altersjahres; Gesetzlich; Zustehende; Rentenaufschub; Sozialversicherung; Verzugszinsen; Hinweisen; Aufschubsdauer; Einfache; Konkludent; Vollendung; Versicherter
Rechtsnorm: Art. 22 AHVG ; Art. 39 AHVG ; Art. 4 BV ; Art. 46 AHVG ;
Referenz BGE:105 V 50; 110 V 338; 111 V 170; 117 V 180;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid


A. - A, geboren im August 1925, ist selbständigerwerbend. Er ist mit der im März 1933 geborenen B verheiratet. Am 3. April 1995 meldete er sich beim Amt für Sozialversicherungen von Z zum Bezug einer Ehepaar-Altersrente an; gleichzeitig ersuchte er um Rentenaufschub für fünf Jahre. In einem Schreiben vom 10. April 1995 stellte er der Ausgleichskasse Luzern den Antrag, es sei die ihm zustehende Altersrente unter Berücksichtigung eines Aufschubes von 5 Jahren, gerechnet ab 12. August 1990, per 1. September 1995 festzusetzen. Die seiner Ehefrau zustehende Altersrente sei ab 18. März 1995 bis 1. September 1995 aufzuschieben. Ab 1. September 1995 seien seiner Ehefrau und ihm selbst unter Berücksichtigung des Aufschubes eine Ehepaar-Altersrente auszubezahlen.

Mit Verfügung vom 27. Juni 1995 teilte die Ausgleichskasse A und B mit, dass der Rentenaufschub abgelehnt werde, da das Aufschubsgesuch nicht innert der Jahresfrist gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV gestellt worden sei.

B. - Dagegen führen A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen, ihre Ehepaar-Altersrente sei ab 1. September 1995 in der Höhe von Fr. 4370.- je hälftig auszubezahlen. Eventuell seien die rückwirkenden Rentenansprüche je ab mittlerem Verfall zu 5% zu verzinsen, nämlich die einfache Altersrente von A inklusive Zusatzrente für die Ehefrau, fällig per 1. September 1990, und die Ehepaar-Altersrente mit Fälligkeit ab 1. April 1995.

Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest. A führt insbesondere aus, er habe seinen Aufschubswillen konkludent erklärt, indem er keine Rentenzahlungen beansprucht habe. In Modifizierung seines Eventualantrages verlangt A, die Rentennachzahlungen seien mit Zinseszins aufzurechnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

1. - Nach Art. 39 Abs. 1 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

Die Ausgleichskasse muss nach Art. 67 Abs. 1 AHVV Leistungen nur erbringen, wenn der Berechtigte bei ihr den Anspruch auf den vorgeschriebenen Formularen geltend gemacht hat. Der Versicherungsfall muss angemeldet werden. Wenn der Berechtigte eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als ihm zustand, kann er den entsprechenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Wenn die Ausgleichskasse Kenntnis von einem solchen Sachverhalt erlangt, so hat sie gemäss Art. 77 AHVV den entsprechenden Betrag von sich aus nachzuzahlen. Sie muss jedoch zuvor den Berechtigten einladen, ihr das ausgefüllte Anmeldeformular einzureichen (Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 109 f.).

2. - Der Beschwerdeführer ist im August 1925, seine Ehefrau im März 1933 geboren. Daher hat der Beschwerdeführer ab 1. September 1990 Anspruch auf eine einfache Altersrente (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVG) nebst Zusatzrente für die Frau (Art. 22bis Abs. 1 AHVG) und - nach Vollendung des 62. Altersjahres seiner Ehefrau - ab 1. April 1995 auf eine Ehepaar-Altersrente (Art. 22 Abs. 1 und 3 AHVG). Das ist unbestritten.

a) Hauptstreitpunkt und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 39 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV den Aufschub der einfachen Altersrente bzw. der diese ablösenden Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.

b) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Altersrente nicht innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an, d.h. innerhalb der von anfangs September 1990 bis Ende August 1991 laufenden Frist, sondern erst im April 1995 und mithin verspätet erklärt hat. Die Ausgleichskasse hat das Aufschubsbegehren daher zu Recht abgewiesen. Die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe durch konkludentes Verhalten seinen Willen bekundet, von der gesetzlichen Aufschubsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist unbehelflich. In der Nichtanmeldung zum Rentenbezug kann keinesfalls eine Aufschubserklärung erblickt werden (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts R.S. vom 8.8.1991 mit Hinweisen). Was aufgeschoben werden soll, muss vielmehr zuerst geltend gemacht werden, und sei es auch bloss im Hinblick auf die ohne Anmeldung drohende Verjährung des Leistungsanspruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG. Daher kann auch aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 105 V 50), wonach ein unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennehmender Versicherter in konkludenter Weise auf den Rentenaufschub verzichte, nicht durch Umkehrschluss gefolgert werden, ein Rentenaufschub sei bereits dann gültig erklärt, wenn der Versicherte seine Rentenansprüche nicht geltend macht und somit die Rente nicht bezieht. Wenn demnach ein Versicherter die Geltendmachung des Rentenanspruchs erst verspätet vornimmt und dadurch die Frist für das Aufschubsgesuch unbenützt verstreichen lässt, hat er dies grundsätzlich selber zu vertreten.

3. - Der Beschwerdeführer bringt im weiteren vor, er habe bei Erreichen seines 65. Altersjahres von der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch einen anderen Hinweis dafür erhalten, dass eine Anmeldung notwendig sei. Er habe nicht wissen können, dass er seinen Aufschubswillen innert eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters hätte erklären müssen.

Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 110 V 338 Erw. 4 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer handelt es sich überdies um einen Rechtsanwalt. Als solcher wusste er um die Handhabung von Gesetzestexten. Art. 39 Abs. 3 AHVG ist eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Es liegt daher nahe, die in der Verordnung enthaltenen Ausführungsbestimmungen zu konsultieren. In der amtlichen Ausgabe des Gesetzestextes ist denn auch angegeben, in welchen Artikeln der Verordnung Art. 39 AHVG konkretisiert wird. Die Ausgleichskasse hat überzeugend dargetan, dass es ob der Vielzahl verschiedener Ausgleichskassen praktisch unmöglich ist, periodisch die neu Rentenberechtigten zu erfassen und diese automatisch mit Merkblättern und Anmeldeformularen zu bedienen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedermann weiss, wann er rentenberechtigt wird, und es ist jedermann zumutbar, sich bei den zuständigen Stellen über das nötige Vorgehen zu erkundigen.

4. - Der Beschwerdeführer verneint die Rechtmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV und plädiert für eine Änderung der Rechtsprechung.

a) Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungsoder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinnoder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 117 V 180 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI-Praxis 1993 S. 224 Erw. 5).

Die Gesetzmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (BGE 105 V 50; unveröffentlichte Urteile N. vom 11.1.1982, M. vom 26.11.1973 und S. vom 8.8.1991).

b) In bezug auf eine Änderung der Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten: Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (AHI-Praxis 1993 S. 224 Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 111 V 170).

Vorliegend treffen keine der genannten Kriterien zur Änderung der Rechtsprechung zu. Insbesondere von Bedeutung ist der vom Bundesamt für Sozialversicherung angeführte Aspekt, dass es einem Versicherten verunmöglicht werden muss, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesundheitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu können. Der Beschwerdeführer versucht mit einem umfangreichen Beweisangebot darzutun, dass er - oder eventuell seine Erben - auf keinen Fall die Nachzahlung der Rente verlangt hätte. Dieser Umstand steht hier indessen gar nicht zur Diskussion. Es ist irrelevant, ob ein Versicherter im Einzelfall für sich persönlich definitiv eine Wahl getroffen hat oder nicht. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen verbindlich festgelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer beschränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzeskonform beurteilte Verordnungsbestimmung also tatsächlich der ratio legis entspricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente nicht rechtswirksam aufgeschoben hat und daher auch nicht von einem Zuschlag profitieren kann. Daran ändert auch der Antrag der Ausgleichskasse auf Gutheissung der Beschwerde nichts.

5. - Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Nachzahlung der ihm zustehenden Renten sei ihm ab mittlerem Verfall mit 5% Zins und Zinseszins zu vergüten.

Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Neben der Rechtswidrigkeit bedürfe es auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist (ZAK 1990 S. 42 Erw. 3).

Vorliegend hat es einzig der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass er sich nicht rechtzeitig zum Bezug oder zum Aufschub seiner Altersrente angemeldet hat. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen rechtfertigen würden. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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