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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 389 CPC dal 2023

Art. 389 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 389 Titolo settimo: Mezzi d’impugnazioneCapitolo 1: Ricorso Ricorso al Tribunale federale

1 Il lodo è impugnabile mediante ricorso al Tribunale federale.

2 La procedura è retta dalle disposizioni della legge del 17 giugno 2005 (1) sul Tribunale federale, salvo che il presente capitolo disponga altrimenti.

(1) RS 173.110

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 389 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRERZ-11-18Konstituierung SchiedsgerichtGesuch; Richter; Schiedsrichter; Gericht; Gegnerin; Recht; Stellerinnen; Suchstellerinnen; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchstellerinnen; Lehnung; Partei; Schiedsgericht; Trete; Ablehnung; Hängigkeit; Parteien; Unabhängig; Vertrag; Schiedsgerichts; Unabhängigkeit; Vertrete; Gericht; Rische; Mitglied
GRERZ-11-19Ernennung eines SchiedsrichtersGericht; Gesuch; Richter; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Stellerinnen; Rische; Schweiz; Gesuchstellerinnen; Partei; Nennung; Schiedsgerichts; Schweizer; Ernennung; Zusammenarbeit; Vorliege; Gericht; Kantons; Menarbeitsvertrag; Graubünden; Zelrichter; Tonsgericht; Kommentar; Zusammenarbeitsvertrag; Genden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 157 (4A_475/2016)Art. 389 ff. ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht. Zulässigkeit des Verzichts auf die Beschwerde nach Erlass des internen Schiedsentscheids (E. 1.2).
Beschwerde; Recht; Rechtsmittel; Beschwerdeführerin; Partei; Beschwerdegegnerin; Verzicht; Schiedsentscheid; Parteien; Intern; Erheben; Wille; Urteil; Interne; Entscheid; Willen; Entschieden; Schiedsentscheids; Verzichte; Recht; Gültig; Bundesgericht; Vertreter; Internen; Entscheids; Schiedsgericht; Verzichten; Rechtsmittelverzicht; Wortlaut; Erlass
98 II 191Strassenbau auffremdem Boden, Gewährleistung. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 674 ZGB. Neue rechtliche Begründung in der Berufungsschrift. Begriff des Überbaues im Sinne von Art. 674 ZGB. Anwendung des Begriffes auf eine Strasse (Erw. 2). 2. Art. 973 ZGB, Art. 192 Abs. 1 und 194 Abs. 1 OR. Der gutgläubige Käufer eines Grundstückes braucht sich ein zwischen seinen Rechtsvorgängern vereinbartes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Wegrecht nicht entgegenhalten zu lassen, kann folglich vom Richter nicht verlangen, gegen die Gefahr der Entwehrung geschützt zu werden (Erw. 3). 3. Art. 197 und 201 OR. Anlegung einer Strasse als körperlicher Mangel eines Baugrundstückes. Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers, der sich auf den Grundbuchplan verlässt (Erw. 4). Strasse; Grundstück; Parzelle; Recht; Klagte; Grundbuch; Beklagten; Kantonsgericht; Strassen; Grüebler; Wegrecht; Sigrist; Überbau; Grundbuchplan; Urteil; Moosstrasse; Vereinbarte; Mainetti; Haftung; Parzellen; Berufung; Projekt; Käufer; Verlängerung; Kaufte; Rechtsauffassung
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