StGB Art. 386 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 386 StGB vom 2025

Art. 386 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 386 Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen 1. Präventionsmassnahmen (1)

1 Der Bund kann Aufklärungs, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.

3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.

4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

(1) In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723).

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Art. 386 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2022 441Nichtanhandnahme; Tätlichkeiten und DrohungAntrag; Verzicht; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Polizei; Sachen; Verfahren; Antrags; Anzeige; Willen; Beschwerdekammer; Person; Recht; Oberrichter; Nichtanhandnahme; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bull; Tätlichkeiten; Drohung; Obergericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Oberland
BEBK 2022 442Nichtanhandnahme; Tätlichkeiten und DrohungAntrag; Verzicht; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Polizei; Sachen; Verfahren; Antrags; Anzeige; Willen; Beschwerdekammer; Person; Recht; Oberrichter; Nichtanhandnahme; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bull; Tätlichkeiten; Drohung; Obergericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Oberland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6244/2020Finanzhilfen für ausserschulische JugendarbeitQuot;; Kinder; Vorinstanz; Recht; Kredit; Bundes; Kinderschutz; Quot;Kinderschutzquot;; Recht; Kinderrechte; Jugendliche; Finanzhilfen; Gesuch; Kriminalprävention; Kindern; Verfügung; Ermessen; Massnahmen; Jugendlichen; Vernehmlassung; Aktivitäten; Angebot; Schutz; Stärkung; Entscheid; Prävention; Kredite; Bundesverwaltungsgericht