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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 380 ZPO vom 2023

Art. 380 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 421Schiedsgerichtsbarkeit; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 4 BV, Art. 86 OG, Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG). Das IPRG untersagt dem kantonalen Recht nicht, einen Instanzenzug für Entscheide des staatlichen Richters über die Bestellung eines Schiedsgerichts gemäss Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG vorzusehen.
Beschwerde; Entscheid; Schiedsgerichts; Recht; Verletzung; Nichtigkeitsklage; Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittel; Richter; Gerichtspräsident; Rüge; Beschwerdeführerin; Angefochten; Staatsrechtliche; Einzelschiedsrichter; Bundesgericht; Entscheide; Ablehnung; VISCHER; Kantonale; Gesuch; Entscheidung; Ordentlichen; Angefochtenen; Letztinstanzlich; Summarische; Urteil; LEUCH; Gerügt; Ablehnungsentscheid
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