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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 38 UVG vom 2024

Art. 38 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 38 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 V 307Art. 38 Abs. 1 UVG: Verschulden des Hinterlassenen. Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung verneint im Falle einer Frau, welche des Totschlags (Art. 113 StGB) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen worden ist. Assurance; état; Consid; été; Droit; Rente; Vivant; Intentionnel; Tribunal; Jugement; Assurances; Survivant; était; Accident; Fédéral; Zurich; Intentionnelle; Décision; Assuré; Intentionnellement; Avait; Contre; Canton; Assurance-accidents; Rejet; Arrêt; Disposition; Raison; Qu'il; Cantonal
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