Art. 374 SCC from 2024

Art. 374 A. Requirements for and extent of the right to act as representative
1 Any person who as spouse or registered partner cohabits with a person who is no longer capable of judgement or who regularly and personally provides that person with support has a statutory right to act as that person'"s representative if there is no advance care directive and no deputy has been appointed.
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3 For legal acts involving exceptional asset management, the spouse or the registered partner must obtain the consent of the adult protection authority.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 374 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220005 | Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis | Berufung; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Klage; Vertretung; Bezirksrat; Kündigung; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Beurteilung; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Beschluss; Pensionsvertrag; Tatsache; Interesse; Obergericht; Begründung; Eingabe; Frist; Vertreter; Unterbringung; Vertretungsrecht; Erwägungen |
ZH | PQ220025 | Sistierung | Beschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Entscheide; Beschwerdeführers; Verfahrens; Horgen; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Frist; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsrecht; Anträge |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2011/60 | Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. | Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Quot; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Vormundschaft; Person; Störung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Angelegenheiten; Entmündigung; Verhandlung; Amtsarzt; Begutachtung; Spanien; Mehrfamilienhaus; ällig |
SG | V-2010/32 | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). | Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 I 40 | Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). | Begutachtung; Freiheit; Klinik; Verfügung; Psychiatrische; Kanton; Vormundschaft; Recht; Behörden; Solothurn; Person; Eingriff; Vormundschaftsbehörde; Verhältnismässigkeit; Entscheid; Entmündigung; Pflegeheim; Grundlage; Vorführung; Zweck; ände |
119 II 319 | Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff des Sachverständigen. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ist ein Arzt, welcher sich unter den konkreten Umständen als geeignet erweist, ein objektives Gutachten zu erstellen, weil er über die dafür erforderlichen psychiatrischen Sachkenntnisse verfügt (E. 2). | Freiheitsentziehung; Sachverständige; Verwaltungsrekurskommission; Berufung; Urteil; Klinik; Sachverständigen; Umständen; Gutachten; Sachverständiger; Berufungsklägerin; Gutachter; Fachrichter; Begutachtung; Kantons; Gallen; Fürsorgerische; Sinne; Sachkenntnisse; Entscheid; Urteils; Bundesgericht; Erwägungen; Verfahren; Ziffer |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4196/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Quot;; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Erwachsenenschutz; Bundes; Beiständin; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Roland Fankhauser, Breitschmid, Jungo, Schweizer | zum Schweizer Privatrecht | 2016 |
Audrey Leuba, Reusser, Büchler, Häfeli, Stettler | Kommentar Erwach- senenschutz | 2013 |