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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:V-2011/60
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2011/60 vom 11.07.2011 (SG)
Datum:11.07.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung.
Schlagwörter: Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Fähig; Finanziell; Störung; Kombinierte; Finanzielle; Person; Angelegenheiten; Verhandlung; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Amtsarzt; Begutachtung; Vormundschaftliche; Mehrfamilienhaus; Spanien; Finanziellen; Mitwirkung; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 369 ZGB ; Art. 374 ZGB ; Art. 386 ZGB ; Art. 392 ZGB ; Art. 393 ZGB ; Art. 395 ZGB ;
Referenz BGE:113 II 231; 96 II 369;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Juli 2011

X, geboren am 28. April 1944, ist Rentner und lebt allein in seinem Einfamilienhaus in A. Daneben ist er Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in B. Seine Nichte informierte am

4. November 2010 die Polizei darüber, dass ihr Onkel sie um Fr. 100'000.-- gebeten habe, um einen "Euro-Millions"-Gewinn von ca. EUR 3'000'000.-- einkassieren zu können. Daraufhin besuchte die Kantonspolizei am 19. November 2010 X als Geschädigten in der Betrugsangelegenheit "angeblicher Gewinn bei der spanischen Lotterie/Euro-Millions". Im Bericht vom 29. Dezember 2010, welcher an die Vormundschaftsbehörde gesandt wurde, wies die Kantonspolizei darauf hin, bei X bestehe die Gefahr einer Verwahrlosung. Im Rapport vom 29. Dezember 2010 wurde festgehalten, aus den Akten gingen Überweisungsbeträge nach Spanien von EUR 300'000.-- hervor, X habe aber ausgesagt ca. EUR 700'000.-- einbezahlt zu haben. Telefonische Abklärungen der Vormundschaftsbehörde am 20. Januar 2011 ergaben, dass X einen auf dem Einfamilienhaus lastenden Schuldbrief im Juni und August 2010 erhöht hatte. Zudem hatte er im Dezember 2010 ein Immobilienunternehmen mit dem Verkauf seines Mehrfamilienhauses beauftragt.

Am 21. Januar 2011 verfügte die Vormundschaftsbehörde bei der Credit Suisse sowie bei der Bank Linth eine Vermögenssperre und beim Grundbuchamt eine Grundbuchsperre.

Am 24. Januar 2011 beauftragte die Vormundschaftsbehörde den Amtsarzt mit der Begutachtung von X. Das Gutachten vom 8. März 2011 kam zum Schluss, X zeige deutliche Verhaltensauffälligkeiten: sozialer Rückzug, "Messiesyndrom" und eine Unfähigkeit, sich mit der finanziell bedrohlichen Situation auseinander zu setzen. Es bestünden Hinweise auf eine Geisteskrankheit. Er brauche die finanzielle Fürsorge eines Beirates. Am 23. März 2011 wurde X zur vorgesehenen Errichtung einer kombinierten Beiratschaft persönlich angehört. Er gab dabei an, er brauche keine Hilfe und finde die Abklärung durch den Amtsarzt nicht sinnvoll. Eine vormundschaftliche Massnahme sei ein nicht notwendiger, massiver Eingriff in seine persönliche Freiheit. Mit der Diagnose des Amtsarztes sei er nicht einverstanden. Er sei nicht geisteskrank und mit der Errichtung einer Beiratschaft nicht einverstanden. Er werde aber versuchen zu kooperieren und wünsche sich als Beirat den Freund seiner Nichte.

Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. April 2011 wurde für X eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (Ziff. 1). Gegen diesen Beschluss erhob X am 17. April 2011 öffentlich- rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, von der Errichtung einer Beiratschaft sei abzusehen.

Aus den Erwägungen:

3.- a) Die Vorinstanz macht im angefochtenen Beschluss geltend, im Abklärungsverfahren habe sich herausgestellt, dass der Kläger Opfer von erheblichen Betrugsdelikten zu Lasten seines Vermögens geworden sei. Es habe sich dabei gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, seinen Verlust zu erkennen. Deshalb sei eine amtsärztliche Begutachtung eingeleitet worden. Im Gutachten würden die Erkrankungen des Klägers als Geisteskrankheit im Sinn von Art. 369 ZGB bezeichnet. Durch die Sachverhaltsabklärung sei manifest geworden, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Insbesondere habe er sich enorm schutzbedürftig gezeigt, da sein Vertrauen

durch kriminelle Elemente schamlos ausgenutzt worden sei und er in seiner Vertrauensseligkeit einen massiven Teil seines Vermögens (nach eigenen Angaben habe er gegen Fr. 1'000'000.-- überwiesen, durch Dokumente ausgewiesen sei ein Betrag von EUR 300'000.--) unwiederbringlich an die Betrüger verloren habe. Die aus ärztlicher Sicht empfohlene Massnahme einer Beiratschaft sei gut nachvollziehbar. Das Schutzbedürfnis des Klägers, resultierend aus seiner Erkrankung, sei erwiesen. Er habe bereits Bemühungen unternommen, das Mehrfamilienhaus zu veräussern, um an weitere flüssige Mittel zu kommen, welche er dann den bisherigen betrügerischen Empfängern in Spanien zu überweisen gedenke. Mit Verfügung von Sofortmassnahmen im Sinn von Art. 386 ZGB habe dies vereitelt werden können. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft seien somit gegeben. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich klar, dass beim Kläger ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis im wirtschaftlichen Bereich bestehe und er ohne Anordnung einer Beiratschaft Gefahr laufe, sein ganzes restliches Privatvermögen an die Betrüger zu verlieren, da er deren betrügerisches Handeln nicht erkennen könne und weit davon entfernt sei, seinen bereits erlittenen Verlust als Tatsache zu erkennen.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, mit der Sperrung der Bankkonten sei Amtsmissbrauch betrieben worden. Seine Privatsphäre sei nicht respektiert worden. Bei der Staatsanwaltschaft sei sein Name durch die Polizei missbraucht worden. Ferner habe man unter falschen Angaben ein Gespräch erzwungen. Das Gutachten sei hirnrissig, abstrus und verleumderisch. Durch die öffentliche Demütigung sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden. Er fühle sich wie in einem falschen Film. Wahrscheinlich gefalle der Vormundschaftsbehörde nicht nur sein sogenannter Lebensstil nicht, sondern auch seine Nase.

In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Kontosperre sei so verfügt worden, dass die Kläger die Mittel für seinen täglichen Bedarf weiter zur Verfügung habe. Damit sei die Verhältnismässigkeit gewahrt worden. Wären die Sofortmassnahmen nicht verfügt worden, hätte befürchtet werden müssen, dass bis zur Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme das verbliebene Vermögen des Klägers auch nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Der Amtsarzt habe in seinem Gutachten eine Geisteskrankheit und ein daraus erfolgendes Schutzbedürfnis betreffend finanzielle Angelegenheiten diagnostiziert. Bereits für einen besonnenen Laien sei es völlig

unerklärbar, wie eine urteilsfähige Person bei so dürftigen Angaben wie sie dem Kläger vorgelegen hätten, einem ausländischen Zahlungsempfänger in Spanien so erhebliche Beträge aus ihrem Vermögen überweisen könne. Warnungen aus der Verwandtschaft habe der Kläger ebenso wenig beachtet, wie die Empfehlung des Bankberaters, diese Zahlungen nicht zu tätigen. Die Vormundschaftsbehörde habe in der Errichtung der kombinierten Beiratschaft die einzige Möglichkeit gesehen, für einen Schutz des dem Kläger verbleibenden Vermögens zu sorgen. Dieser habe sich weiterhin gewillt gezeigt, Überweisungen an die betrügerische "Nigeriabande in Spanien" zu tätigen und sich so weiter zu schädigen. Bezüglich des Lebensstils des Klägers und dem gemäss Gutachten vorliegenden "Messiesyndrom" stelle sich einzig die Frage, ob der Kläger in dieser Verwahrlosung sich selbst oder Dritte gefährde. Der begutachtende Amtsarzt habe zur Zeit eine zusätzliche Gefährdung als nicht gegeben erachtet und ausgeführt, Schutzbedarf sei vor allem in den finanziellen Belangen gegeben, während der Kläger seine persönlichen Angelegenheiten selbst besorgen könne. Dennoch sei festzuhalten, dass die Wohnung des Klägers stark verdreckt sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass dereinst auch der Lebensstil und die verwahrloste Wohnung noch Thema vormundschaftlichen Handelns werden könnten. Ebenfalls sei denkbar, dass bei weiterer Verweigerung der Kooperation mit dem auf seinen Wunsch gewählten Beirat zu einem späteren Zeitpunkt die Entmündigung verfügt werden müsste, sofern mit der Beiratschaft dem Schutzbedürfnis des Klägers nicht adäquat begegnet werden könne.

  1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2011 wurde die kombinierte Beiratschaft angeordnet. Diesen Beschluss hat der Kläger angefochten. Die am 21. Januar 2011 verfügten Sofortmassnahmen nach Art. 386 ZGB hat der Kläger unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Sie sind deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal die Verwaltungsrekurskommission sachlich gar nicht zuständig wäre (VRKE V-1997/90 vom 5. Februar 1998 in Sachen K.K.). Ebensowenig können allfällige später notwendige vormundschaftliche Massnahmen bereits jetzt beurteilt werden.

  2. Nach Art. 395 Abs. 1 ZGB kann einer Person, bei der für die Entmündigung kein genügender Grund vorliegt, aber zu deren Schutz gleichwohl eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, ein Beirat gegeben werden, der bei den im Gesetz genannten Rechtsgeschäften zwingend mitzuwirken hat. Unter den gleichen

    Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält (Art. 395 Abs. 2 ZGB). Die Verbeiratungsgründe werden im Gesetz nicht positiv umschrieben. Die Auslegung des eher unklaren Wortlautes ergibt jedoch, dass auch für die Verbeiratung ein Entmündigungsgrund vorliegen muss. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Handlungsfähigkeit, gestattet das Legalitätsprinzip keineswegs, irgendwelche Gründe für eine Verbeiratung heranzuziehen. Die erforderlichen Schwächezustände decken sich mit jenen bei der Entmündigung, wobei es genügt, wenn diese in einem geringeren Ausmass vorliegen. Die Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen für die Entmündigung und jenen für die Verbeiratung ist deshalb nur graduell, d.h. sie besteht nur in quantitativer Hinsicht (E. Langenegger, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 2 f. zu Art. 395 ZGB).

    Nach Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Der Begriff der Geisteskrankheit ist dabei als Rechtsbegriff zu verstehen und nicht in streng medizinischem Sinne auszulegen. In Lehre und Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint, bei denen psychische Symptome oder Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender Bekanntschaft den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als Geisteskrankheit im juristischen Sinne gelten demnach alle psychischen Störungsformen (im medizinischen Sinne), sofern sie den "juristischen Schwellenwert" der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische Schwellenwert nicht erreicht, so liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störungen erwecken, die ihm aber doch als Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom "Normalen" abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach - über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus - unter dem juristischen

    Begriff der Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch psychische Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen hinreichend ausgeprägt sind (vgl. GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).

    Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen erfolgen darf, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Art. 67 Abs. 1 EG zum ZGB holt die Vormundschaftsbehörde im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine persönliche Anhörung zulässig sei. Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt oder durch den Arzt eines staatlichen psychiatrischen Dienstes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB). Ob auch im Falle einer Verbeiratung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche ein Gutachten eingeholt werden muss, ist in der Lehre umstritten. Die überwiegende Meinung geht dahin, dass bei Anordnung einer Verwaltungs- sowie einer kombinierten Beiratschaft eine Begutachtung notwendig sei, während bei einer Mitwirkungsbeiratschaft eher von einem Gutachten abgesehen werden könne (Deschenaux/Steinauer, a.a.O., N 1146; Schnyder/Murer, a.a.O., N 141 zu Art. 374 ZGB). Das Bundesgericht habe es abgelehnt, eine formelle Begutachtungspflicht auch bei anderen Entmündigungsgründen und bei der Anordnung einer Beirat- oder Beistandschaft anzunehmen (BGE 113 II 231 f.). Dort sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Begutachtung notwendig sei (Th. Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 374 ZGB).

    Die Vorinstanz hat am 24. Januar 2011 den Amtsarzt mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat gestützt auf die vormundschaftlichen Unterlagen, das Gespräch zusammen mit S bei X vom 20. Januar 2011, Telefonaten mit der Nichte sowie mit dem Freund der Nichte und dem Hausarzt am 8. März 2011 ein Gutachten erstellt.

    Das Gutachten dient der Sachverhaltsfeststellung und nicht der Rechtsanwendung. Dem Sachverständigen sind Fragen tatsächlicher Art zu stellen, aber keine Rechtsfragen. Unerlässlich ist die Frage nach der Diagnose und nach der Beurteilung der künftigen Entwicklung (Th. Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 374

    ZGB). Zu fragen ist, ob beim zu Begutachtenden ein Schwächezustand vorliegt, und wie sich dieses Defizit im Alltag dieser Person auswirkt. Fragen nach der konkret anzuordnenden rechtlichen Massnahme dürfen dem Sachverständigen dagegen nicht gestellt werden, da diese von der zuständigen Behörde zu beantworten sind. Der Sachverständige seinerseits ist weder verpflichtet noch berufen, Fragen, die über das Tatsächliche hinausgehen, zu beantworten. Die Entmündigungsbehörde hat das Gutachten im Rahmen ihrer Entscheidfindung zu würdigen und ist an die Folgerungen des Gutachters nicht gebunden (Th. Geiser, in: Basler Kommentar, N 12 zu Art. 374 ZGB). Insbesondere darf die Behörde ihren Entscheid über die anzuordnende Massnahme nicht an den Sachverständigen delegieren. Es darf nicht die Aufgabe des Sachverständigen sein, an Stelle der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden. Der Sachverständige hat sich nicht zur konkret anzuordnenden rechtlichen Massnahme zu äussern, selbst wenn er von der Vormundschaftsbehörde danach gefragt wird. Die Behörde muss selber entscheiden, ob ein Entmündigungsgrund und eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben sind und die Massnahme verhältnismässig ist. Das Ergebnis ihrer Beurteilung hat sie entsprechend zu begründen (vgl. GVP 2000 Nr. 34, VRKE V-2009/65 vom 8. April 2010 in Sachen B.W.-G., E. 2.e).

    Aus dem Bericht des Amtsarztes gibt sich im Wesentlichen, die Befunde sprächen deutlich dafür, dass der Kläger seelisch nicht gesund sei und sicher unter dem "Messiesyndrom" leide. Sein Verhalten zeige, dass er seine selbstruinösen finanziellen Transaktionen nicht kritisch reflektieren könne. Im Gespräch zusammen mit dem Vormundschaftssekretär sei er der Überzeugung gewesen, mit seinen Überweisungen Geld zu verdienen. Er brauche bezüglich der Finanzen Schutz. Sein Lebensstil zeige durch die häusliche Verwahrlosung Auffälligkeiten, er habe aber soziale Kontakte und durch seine Nichte auch soziale Unterstützung, weshalb es keine persönliche Betreuung brauche. Aufgrund der entsprechenden Frage der Vorinstanz wird zudem festgehalten, der Kläger leide unter einer Geisteskrankheit im Sinn des Gesetzes. Dabei handelt es sich um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Der Entscheid, ob ein gesetzlicher Verbeiratungsgrund vorliegt, obliegt ausschliesslich der Vormundschaftsbehörde. Diese hat das Gutachten lediglich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zu würdigen.

    Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten des Amtsarztes und macht keine eigenen Ausführungen zum Verbeiratungsgrund. Gemäss den Ausführungen des ärztlichen Fachrichters ist eine psychiatrische Diagnose ohne weitere Abklärungen nicht möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Für die Verbeiratung muss nicht zwingend eine solche Diagnose vorliegen. Die Anforderungen an einen Verbeiratungsgrund sind quantitativ geringer, als diejenigen an einen Entmündigungsgrund. Es genügt ein medizinischer Befund. Der ärztliche Fachrichter folgt dem Bericht des Amtsarztes: Es bestünden klare medizinische Auffälligkeiten auf der Befundebene, wie die fehlende Kontrolle auf der Handlungsebene und die Störungen in den Exekutivfunktionen (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 9). Diese Auffälligkeiten auf der Befundebene werden auch von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nochmals ausführlich dargelegt, womit sie sich nicht mit einem blossen Verweis auf das Gutachten begnügt, sondern eigene Erwägungen macht. Eine zusätzliche Begutachtung, wie sie vom Kläger beantragt wird, könnte ein Ergebnis bezüglich der psychiatrischen Diagnose ergeben. Der ärztliche Fachrichter schloss bei der Urteilsberatung die Diabetes-Erkrankung des Klägers als Mitursache für den eindeutigen Befund nicht aus. Eine zusätzliche Begutachtung könne aber nach seiner Meinung auf der Befundebene zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Gestützt auf diese überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Fachrichters kann im Rahmen der zu überprüfenden kombinierten Beiratschaft davon abgesehen werden, ein weiteres Gutachten einzuholen.

    Juristisch gesehen zeigt der Kläger hinreichend ausgeprägte Störungszeichen. Auffällig ist bereits, dass er mehrere Male sehr hohe Summen (insgesamt EUR 700'000.--) nach Spanien überwiesen hat, um einen versprochenen Lottogewinn zu erhalten. Dafür hat er sogar die Hypotheken auf seinen Liegenschaften nach eigenen Angaben um

    Fr. 860'000.-- erhöht (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 4). Seit der ersten Überweisung von EUR 70'000.-- am 21. Dezember 2009 sind mehr als 18 Monate vergangen, ohne dass er einen Gegenwert für seine Zahlungen erhalten hat. Er wurde sowohl von seiner Verwandtschaft und seiner Bank gewarnt, als auch von der Polizei sowie von der Vorinstanz darauf hingewiesen, er sei auf einen Betrug hereingefallen.

    Bis zum heutigen Zeitpunkt hält er aber an der Überzeugung fest, alles richtig gemacht zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 4, 5 und 6). Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers beschränken sich allerdings auf den finanziellen Bereich, insbesondere auf diesen vermeintlichen Lottogewinn. Im Übrigen verhält er sich unauffällig und kann zu

    seinem Leben und seiner Krankengeschichte adäquat Auskunft geben. Damit kann nicht gesagt werden, sein gesamtes Verhalten sei völlig uneinfühlbar und nicht nachvollziehbar im Sinne einer Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Jedoch fällt das Verhalten des Klägers im besonderen Zusammenhang mit dem von ihm erwarteten Lottogewinn einem besonnen Laien in hinreichend ausgeprägter Weise als Störung auf. Es liegt also eine Geistesschwäche im juristischen Sinn und damit ein Verbeiratungsgrund vor.

  3. Wie die Bevormundung setzt auch die Verbeiratung eine Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person voraus. Im Gesetz sind zwei Arten von Beiratschaften vorgesehen. Einerseits die Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB, andererseits die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die dritte Art besteht aus der Kumulation dieser beiden Beiratschaften und lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Hier geht es um eine solche kombinierte Beiratschaft. In Art. 395 Abs. 1 ZGB wird die Schutzbedürftigkeit mit der Notwendigkeit, zum Schutze der betroffenen Person deren Handlungsfähigkeit zu beschränken, umschrieben. Aus dem gesamten Kontext ist abzuleiten, dass die gleiche Schutzbedürftigkeit erforderlich ist wie bei der Entmündigung, allerdings mit Blick auf die geringeren Wirkungen der Verbeiratung im Vergleich dazu in einem geringeren Ausmass. Die quantitativ verminderte Schutzbedürftigkeit hat sich zudem zwangsläufig aus den Wirkungen der jeweiligen Art der Beiratschaft zu ergeben. Im Falle der Mitwirkungsbeiratschaft handelt es sich um urteilsfähige, mündige Personen, die zwar zur täglichen Verwaltung ihres Vermögens sowie zur sachgerechten Verwendung ihres Einkommens fähig sind, jedoch bei der Vornahme aller oder auch nur einzelner der in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB genannten Geschäfte ohne Mitwirkung eines Beirats ihre materielle Existenz gefährden würden, wobei es reicht, wenn das laufende Einkommen gefährdet wird (Schnyder/ Murer, a.a.O., N 54 zu Art. 395 ZGB). Bei der Verwaltungsbeiratschaft ist der Beirat bezüglich der Verwaltung des Vermögens ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter. Die verbeiratete Person ist von der Verwaltung ausgeschlossen; der Beirat handelt als Vermögensverwalter gültig auch ohne oder gegen den Willen der verbeirateten Person. Bezüglich Verfügungen über das Einkommen und die Vermögenserträgnisse bewirkt die Verwaltungsbeiratschaft keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Geschützt ist die Vermögenssubstanz (Langenegger in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 395 ZGB). Die kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB vereinigt die

    Wirkungen der beiden andern Arten von Beiratschaft und stellt von den drei Arten den stärksten Eingriff in die Handlungsfähigkeit der verbeirateten Person dar. Diese verfügt über Einkommen und Vermögenserträgnisse nur so weit frei, als sie keine Geschäfte abschliessen will, die unter Abs. 1 fallen (Langenegger in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB). Oft geht es bei der Beiratschaft darum, die betroffene Person in wirtschaftlicher Hinsicht vor ihrer eigenen, ihr immer wieder "Streiche spielenden" Handlungsfähigkeit zu schützen (Langenegger in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 4 f. zu Art. 395 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 37 zu Art. 395 ZGB). Ursprünglich war die Verbeiratung vom Gesetzgeber nur als Hilfe in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorgesehen. Nicht zu den Aufgaben des Beirates gehörte daher nach früherer Praxis die persönliche Fürsorge. In einem Entscheid aus dem Jahr 1970 hielt das Bundesgericht fest, dass auch im Rahmen einer Beiratschaft Fürsorge und Beratung gewährt werden dürften (BGE 96 II 369 ff.). Bei psychischen Störungen als Ursache einer vormundschaftlichen Massnahme besteht die Schutzwürdigkeit nach Art. 369 Abs. 1 ZGB entweder in der Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten, einem dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge oder einer Gefährdung der Sicherheit anderer (Schnyder/Murer, a.a.O., N 94 ff. zu Art. 369 ZGB). Dabei darf jedoch die Beiratschaft nicht ganz von ihrer ursprünglichen, wirtschaftlichen Konstellation getrennt werden. Sie ist daher nur zulässig, wenn auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit besteht (Riemer, a.a.O. § 5 N 4, Pr 79 Nr. 89). Ausschliesslich zum Schutze Dritter ist es nicht gestattet, Querulanten zu verbeiraten (ZBl 50/1949, S. 480 f.).

    Beim Kläger ist in einem sehr ausgeprägten Mass eine Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben. Im Gutachten vom 8. März 2011 wird dazu ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selber gehörig zu besorgen. Er bedürfe der Hilfe einer Drittperson für seine finanziellen Belange. Da er keine Einsicht in sein Fehlverhalten habe, könne er für seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten keinen vertrauenswürdigen Vertreter bestimmen und diesen gehörig überwachen. Er könne auch nicht erkennen, dass er mit seinen Finanztransaktionen sein Vermögen unwiederbringlich erheblich geschädigt habe. Für sein noch bestehendes Vermögen sei ein umfassender Schutz im Rahmen einer Beiratschaft angezeigt. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Sache des Gutachters, zur Rechtsfrage der konkret

    anzuordnenden vormundschaftlichen Massnahme Stellung zu nehmen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im Gutachten ergibt sich aber, dass beim Kläger ein ausgeprägtes Kontrolldefizit vorliegt. Derselben Meinung ist der ärztliche Fachrichter Dr.med. Z. Er bezeichnet das Kontrolldefizit auf der Handlungsebene in Bezug auf den Lottogewinn als sehr ausgeprägt (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 9).

    Der Kläger verfügt über ein Vermögen in Form eines Einfamilien- sowie eines Mehrfamilienhauses, welches er im Jahr 1994 aus Erbschaft erworben hat. Daneben erhält er eine AHV-Rente. Er hat keinerlei Betreibungen oder Schulden. Um die von den Betrügern in Spanien geforderten Einzahlungen tätigen zu können, hat er die Hypotheken auf beiden Liegenschaften um insgesamt Fr. 860'000.-- erhöht. Da ihm keine weiteren Hypothekarerhöhungen gewährt wurden, will er nun das Mehrfamilienhaus verkaufen, um weitere Zahlungen im Ausmass von Fr. 200'000.-- nach Spanien zu veranlassen (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 9). Durch sein Verhalten hat er nicht nur sein Vermögen massiv geschmälert, sondern auch seine zukünftige finanzielle Situation erheblich verschlechtert. Für die höheren Hypotheken fallen auch höhere Zinszahlungen an. Diese hat er wohl dank der Rendite aus dem Mehrfamilienhaus decken können. Es ist aber unklar, ob er nach einem Verkauf des Mehrfamilienhauses die Zinsbelastung seines Einfamilienhauses, welches er selbst bewohnt, weiter tragen könnte. Langfristig gefährdet er höchstwahrscheinlich sogar seine Wohnsituation. Der Kläger bestätigte an der mündlichen Verhandlung sowohl die erfolgten Zahlungen nach Spanien wie auch die Erhöhung der Hypotheken und die Absicht, das Mehrfamilienhaus zu verkaufen, um weitere Zahlungen (nochmals ca. Fr. 200'000.--) nach Spanien leisten zu können. Er vertritt weiterhin den Standpunkt, das Risiko lohne sich, da er einen Gewinn von beinahe 4 Millionen Euro erwarte (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 2 und 4 f.). Die von ihm am 3. Juli 2011 in Auftrag gegebenen Zahlungen in der Höhe von über Fr. 28'000.-- an eine Firma in Dubai wollte er lediglich aufgrund eines Telefongesprächs mit einem Herrn aus Zürich vornehmen. Das zeigt, dass sich der Kläger auch weiterhin auf dubiose Geschäfte einlässt. In finanzieller und administrativer Hinsicht ist er daher unfähig, seine Angelegenheiten alleine zu besorgen. Das Erfordernis einer bestehenden, dauernden Schutzbedürftigkeit des Klägers ist damit erfüllt. Er bedarf der Hilfe bei der Verwaltung seines Vermögens, da er aus dessen Erträgen, nämlich den Mietzinseinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus, seinen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. Protokoll der Verhandlung, S.

    5). Um den Bestand des Vermögens zu erhalten ist es zudem notwendig, dass die Mitwirkung eines Beirats für verschiedene Geschäfte, wie z.B. den Verkauf oder die dingliche Belastung von Grundstücken (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 2) sowie auch für Schenkungen (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 7) erforderlich ist. Ohne die Mitwirkung und die Vermögensverwaltung durch einen Beirat würde der Kläger seine materielle Existenz gefährden. Da sein Leben ansonsten offenbar alleine meistern kann, bedarf er jedoch nicht der persönlichen Fürsorge des Beirates.

  4. Folglich sind sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine entsprechende dauernde Schutzbedürftigkeit für eine kombinierte Beiratschaft gegeben. Wie jede vormundschaftliche Massnahme muss auch die Verbeiratung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, welcher verlangt, dass ein Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Zweckes notwendig. Die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren. Hat die Behörde die Anordnung einer Beiratschaft zu prüfen, muss sie insbesondere auch klären, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip es nicht erfordert, auf eine Beistandschaft oder eine Massnahme der freiwilligen Sozialhilfe zurückzugreifen.

    Bei der Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB) als mildeste vormundschaftliche Massnahme hängt der Erfolg wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Massnahmebedürftigen ab (BGE 5A_726/2008 vom 19. Dezember 2008, E. 4.1). Es wird ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft der zu verbeiständenden Person voraussetzt, weil diese ihre volle Handlungsfähigkeit beibehält (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 7 und 19 zu Art. 392 und N 26 zu Art. 393 ZGB). Deshalb ist diese Massnahme für den Kläger ungenügend. Aus den Akten ergibt sich, dass er sich sowohl anlässlich der Begutachtung als auch der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde unkooperativ verhalten hat. Er ist völlig uneinsichtig bezüglich der bestehenden Schutz- und Hilfsbedürftigkeit in finanziellen Angelegenheiten, was er auch an der mündlichen Verhandlung mit aller Deutlichkeit bestätigte (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 4 f.). Es ist daher eine Verweigerungshaltung gegenüber einer behördlich bestellten Hilfsperson zu erwarten. Dies zeigt, dass die Anordnung einer Massnahme, die eine dauernde Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraussetzt, beim Kläger keinen genügenden Erfolg versprechen würde. Hinzu kommt, dass der Kläger im heutigen Zeitpunkt ausschliesslich einer Unterstützung im finanziellen und

    administrativen, nicht aber im Bereich der persönlichen Fürsorge bedarf. Dafür erscheint eine kombinierte Beiratschaft besonders geeignet. Die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 392 f. ZGB als mildeste vormundschaftliche Massnahme entfällt daher.

    Nachdem eine mildere Massnahme zur Verhinderung des vorzeitigen Vermögensverbrauchs und zur Hilfe bei administrativen Angelegenheiten nicht in Frage kommt, erweist sich die angeordnete kombinierte Beiratschaft als verhältnismässig.

  5. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch eine kombinierte Beiratschaft keine Einkommensverwaltung umfasst. Dem Kläger ist folglich seine gesamte AHV-Rente sowie allfällige Vermögenserträge zur Verfügung zu stellen und er hat daraus seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Der Beirat darf ihn dabei nur unterstützen und beraten. Er hat zudem das nun noch bestehende Vermögen zu verwalten und allenfalls bei in Art. 395 Abs. 1 ZGB genannten Geschäften mitzuwirken.

  6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Entscheid vom

6. April 2011 verfügte kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB

rechtmässig angeordnet wurde, weshalb die Klage abzuweisen ist.

(Eine Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2011 abgewiesen.)

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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