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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4196/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4196/2019
Datum:21.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Rechtsvertreter; Vorakten; Ungarn; Ungarische; Erwachsenen; Frist; Zustimmungserklärung; Ungarischen; Beiständin; Verfügung; Partei; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Prozessvoraussetzung; Vertretung; Betreuungsbehörde; Simonius; Schritte; Instruktionsrichter; Eingabe
Rechtsnorm: Art. 11 ZGB ; Art. 13 VwVG ; Art. 13 ZGB ; Art. 16 IPRG ; Art. 25 IPRG ; Art. 374 ZGB ; Art. 38 ATSG ; Art. 39 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 41 ZGB ; Art. 416 ZGB ; Art. 48 BGG ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 85 IPRG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:110 V 48; 80 II 14; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-4196/2019

U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien 1. A. , (Ungarn)

vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp Simonius,

2. B. , (Ungarn)

vertreten durch ihre Beiständin A. , diese wiederum vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp Simonius, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Auskunftspflicht der SAK; Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juni 2019.

Sachverhalt:

A.

    1. Die am (…) 1922 geborene B. (nachfolgend: Versicherte) ist deutsch-ungarische Doppelbürgerin (Vorakten 80/3) und in Ungarn wohn-

      haft. Die Versicherte hat laut Akten zwei Töchter: C.

      und

      D. (Vorakten 55/3, 63). Mit Verfügung vom 29. April 2009 richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der damals in Deutschland wohnhaften Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 1'036.- aus (Vorakten 5), nachdem ihr Ehegatte am (…) 2009 verstorben war (Vorakten 1). Der monatliche Rentenbetrag wurde in den folgenden Jahren an die Lohnund Preisentwicklung angepasst (Vorakten 26, 33, 39).

    2. Die Versicherte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts

F.

(HU) vom 5. Juli 2017 "wegen teilweise beschränkter Ge-

schäftsfähigkeit unter Pflegschaft" bzw. "Betreuung" gestellt u.a. hinsichtlich der "Verfügung über das Einkommen aus Altersversorgung (Rente)" und als "Pflegerin" bzw. "Betreuerin" wurde deren Tochter C. eingesetzt (Vorakten 55/1, 55/4-5, 60/1 [jeweils deutsche Übersetzung]). Gemäss rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Regierungsamtes des Komitats E. , Bezirksamt F. , vom 17. Juli 2018 wurde C. als "Betreuerin" bzw. "Beistandsperson" der Versicherten abgesetzt und A. als neue "Betreuerin" bzw. "Beistandsperson" für die Versicherte bestellt (BVGer-act. 1/3b sowie 16/5 [jeweils deutsche Übersetzung] bzw. Vorakten 97; BVGer-act. 13/1b, 13/2). A. ist die Enkelin der Versicherten und die Tochter von D. .

B.

    1. Advokat Philipp Simonius gelangte mit Schreiben vom 27. September 2018 an die SAK und verlangte für D. , welche über eine Generalvollmacht der neuen Beiständin verfüge, die Herausgabe der Kontoauszüge und der vollständigen Korrespondenz der SAK mit der früheren und mittlerweile abgesetzten Beiständin C. (Vorakten 121). Die SAK teilte im Antwortschreiben vom 11. Oktober 2018 mit, dass sie nur der neuen Beiständin Auskunft erteilen könne. Eine Vertretung sei nicht statthaft (Vorakten 126). Mit Eingabe vom 18. März 2019 erneuerte Advokat Philipp Simonius das Akteneinsichtsbegehren (Vorakten 134). Nachdem die SAK dessen aktenkundige Bevollmächtigung verneint hatte (Vorakten

      136), reichte er mit Schreiben vom 3. April 2019 auf seinen Namen lautende Vollmachten der Versicherten, der aktuellen Beiständin sowie von deren Mutter D. ein (Vorakten 137). Die SAK teilte mit E-Mail vom

      11. April 2019 erneut mit, dass die geforderte Auskunft nur der Beiständin der Versicherten erteilt werde (Vorakten 141). Daraufhin hielt Advokat Philipp Simonius im Schreiben vom 28. Mai 2019 an seinem Akteneinsichtsgesuch fest (Vorakten 145).

    2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die SAK das von Advokat Philipp Simonius gestellte Akteneinsichtsgesuch ab mit der Begründung, dessen Klientin D. gelte gegenüber der SAK als Drittperson, weshalb das Amtsgeheimnis bestehe. Es könne ausschliesslich der aktuellen Beiständin Auskunft erteilt werden (Vorakten 148).

    3. Gegen diese Verfügung vom 6. Juni 2019 erhob Advokat Philipp Simonius mit Schreiben vom 12. Juni 2019 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und machte geltend, keine Drittperson, sondern ein bevollmächtigter und auskunftsberechtigter Vertreter einer anspruchsberechtigten Person zu sein (Vorakten 154).

    4. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wies die SAK die Einsprache ab. Sie bestätigte ihre Verfügung vom 6. Juni 2019 und erneuerte ihre Ansicht, wonach die (aktuelle) Beiständin ihre Funktionen (auch gegenüber der SAK) persönlich wahrzunehmen habe und deshalb die Mandatierung eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen sei (Vorakten 155).

C.

    1. Gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Juni 2019 liessen die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre (aktuelle) Beiständin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) durch Advokat Philipp Simonius mit Eingabe vom 19. August 2019 (BVGeract. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. August 2019) erheben und die folgenden "Rechtsbegehren und Anträge" stellen (BVGer-act. 1 S. 3):

      "1. Es sei die Verfügung vom 16. Juni 2019 aufzuheben.

      1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte gegenüber den Beschwerdeführerinnen und deren Vertreter vollumfänglich rechenschaftsund auskunftspflichtig bezüglich der Rente von Frau B. (Vers. Nr. ) und deren erfolgten Auszahlungen ist.

      2. Es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführerinnen sämtliche Kontoauszüge (inkl. die Angaben der Zahlstelle für die Jahre 2013-2018) und die vollständige Korrespondenz mit dem früheren und mittlerweile abgesetzten Vormund von der Rentenberechtigten Frau B. , Frau C._ herauszugeben.

      3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz und Beschwerdebeklagten zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

      4. Es sei den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren in der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als deren Vertreter zu bestimmen.

      5. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten, ev. des Staates."

      Der Rechtsvertreter begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vormund der Beschwerdeführerin 2 mit deren Vermögensverwaltung beauftragt worden sei, wozu auch die Überprüfung der unter C. vorgenommenen und eingegangenen Geldflüsse gehörten (BVGer-act. 1 S. 6). Einem Vormund sei es sodann unbenommen, für sein Amt Hilfspersonen beizuziehen und für rechtliche Handlungen Anwälte zu beauftragen (BVGer-act. 1 S. 8).

    2. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, bis zum 30. September 2019 eine Zustimmungserklärung der Regierungsstelle Komitat E. , Bezirksamt F. , zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 5). Die Verfügung stützte sich auf den Beschluss der ungarischen Betreuungsbehörde vom 18. (recte: 17.) Juli 2018, wonach für Rechtsgeschäfte betreffend den Unterhalt der beschränkt handlungsfähigen Beschwerdeführerin 2 die Zustimmung der Betreuungsbehörde verlangt werde (BVGer-act. 5 S. 2).

    3. An der gerichtlichen Einladung zur Einholung der erwähnten Zustimmungserklärung wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 festgehalten (BVGer-act. 17), nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in seiner Eingabe vom 25. November 2019 geltend gemacht hatte, die vorhandenen Belege würden ausreichen, um die Berechtigung der Beschwerdeführerin 1 zur Prozessführung zu bestätigen. Das eventualiter gestellte Gesuch um eine weitere Fristerstreckung (BVGer-act. 13) wurde gutgeheissen. Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in der Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgefordert, eine

      von der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht samt Belegen zur Echtheitsprüfung der Unterschrift auf der Vollmacht beizubringen (BVGer-act. 17 S. 5).

    4. Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen betreffend die Einreichung der angeforderten Zustimmungserklärung und der Vollmacht in der Folge mehrere Fristerstreckungen (BVGer-act. 17, 19, 22). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde die einverlangte Vollmacht mit entsprechenden Belegen eingereicht (BVGeract. 23/2, 23/4). In Bezug auf die Zustimmungserklärung verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 25. November 2019 sowie die in Ungarn aufgrund der Coronakrise geschlossenen Ämter (BVGer-act. 23).

    5. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf weiteres sistiert (BVGer-act. 26). Nach einer Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schweizerischen Vertretung in (…) betreffend die Zugänglichkeit der Amtsstellen in Ungarn (BVGer-act. 28) verfügte der Instruktionsrichter am 1. September 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einholung der Zustimmungserklärung und setzte diesbezüglich eine neue Frist an (BVGer-act. 29).

    6. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels finanzieller Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 ab (BVGer-act. 30). Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_640/2020 vom 18. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BVGer-act. 43).

    7. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für die Einholung der besagten Zustimmungserklärung um eine erneute Fristerstreckung ersucht hatte (BVGer-act. 32), wurde er mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2020 aufgefordert, sein Gesuch eingehend zu begründen und namentlich Angaben zu machen zu sämtlichen bisher unternommenen Schritten und zum Zeitpunkt, bis zu welchem mit der Zustellung der Zustimmungserklärung voraussichtlich gerechnet werden könne (BVGeract. 33). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 verwies der Rechtsvertreter auf die Bemühungen seines Kontaktanwaltes in Ungarn sowie die Coronakrise (BVGer-act. 34). In der Folge hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer-act. 36). Das darauffolgende Gesuch

      um Fristerstreckung (BVGer-act. 39) wurde mit Instruktionsverfügung vom

      1. Dezember 2020 abermals gutgeheissen, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass eine allfällige weitere Fristerstreckung nur noch gewährt wird, wenn diese eingehend begründet wird und dabei sämtliche bisher unternommene Schritte (Korrespondenz) gegenüber der Regierungsstelle Komitat E. , Bezirksamt F. dargelegt und belegt werden (BVGer-act. 40).

    8. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nochmals ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung von weiteren Unterlagen gemäss der Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020. Wiederum verwies der Rechtsvertreter auf die bisherigen Bemühungen des ungarischen Kontaktanwaltes und machte geltend, die Berechtigung zur Prozessführung ergebe sich bereits aus den (ungarischen) Entscheiden selbst (BVGer-act. 41). Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 wurde die Frist zur Einholung der Zustimmungserklärung ausserordentlicherweise und letztmals erstreckt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Rechtsvertreter bis zur erstreckten Frist die Zustimmungserklärung einzureichen oder eingehend zu begründen und nachzuweisen hat, dass es ihm trotz sämtlichen unternommenen Schritten gegenüber der zuständigen Regierungsstelle nicht gelungen ist, die verlangte Zustimmungserklärung zu erhalten, wobei die Schritte zu dokumentieren sind. Weiter verfügte der Instruktionsrichter, dass im Unterlassungsfall oder bei ungenügendem Nachweis oder bei Nichterteilung der Zustimmung von der zuständigen Behörde auf die Beschwerde mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten wird (BVGer-act. 42).

    9. Mit Eingabe vom 15. März 2021 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, auf die Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen. Er machte namentlich geltend, es sei in Ungarn nicht möglich, eine weitere Bestätigung oder Erläuterungen über ein bestehendes Gerichtsurteil zu erwirken. Die sich aus den vorhandenen Entscheiden ergebende Berechtigung der Beiständin sei bereits aufgezeigt worden (BVGeract. 45).

    10. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die vorliegende Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.1

Die Beschwerdeführerin 1 (Beiständin der Beschwerdeführerin 2) führt sowohl im Namen der Beschwerdeführerin 2 als auch in eigenem Namen Beschwerde. Die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen sind daher separat zu prüfen (vgl. E. 2.2.4).

      1. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG setzt die Parteiund Prozessfähigkeit voraus, welche sich nach dem Zivilrecht bestimmen (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG Rz. 5). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 11 und Art. 53 ZGB). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 13 und Art. 17 ZGB). Die Parteiund Prozessfähigkeit der Parteien bilden Prozessvoraussetzungen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Ist die Handlungsfähigkeit einer Person durch die Errichtung einer Beistandschaft eingeschränkt und handelt der Beistand in Vertretung der betroffenen Person, bedarf die Prozessführung der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Das gilt auch in Verwaltungsstreitigkeiten. Das

        Vorliegen der Ermächtigung ist eine Prozessvoraussetzung (YVO BIDERBOST, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 416 ZGB Rz. 35).

      2. Im internationalen Verhältnis untersteht die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person aufgrund von Art. 35 IPRG (SR 291) dem Recht an ihrem Wohnsitz. Die Prozessfähigkeit als Ausfluss der Handlungsfähigkeit folgt deren internationalprivatrechtlichen Anknüpfung (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 12 ZGB Rz. 52 m.H.). Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen richtet sich allerdings nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG bzw. Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom

        13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) anwendbaren Recht (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, Art. 35 IPRG Rz. 20). Art. 14 HEsÜ besagt, dass wenn eine in einem Vertragsstaat getroffene Massnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt wird, das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen bestimmt, unter denen sie durchgeführt wird. Im Ausland angeordnete Schutzmassnahmen (z.B. Beistandsbestellung), welche in der Schweiz durchgeführt werden sollen, unterstehen bezüglich der Bedingungen der Durchführung (z.B. Genehmigungserfordernisse durch Erwachsenenschutzbehörden) also schweizerischem Recht (DANIEL FÜLLEMANN, Das internationale Privatund Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzes, Diss. 2008, Rz. 249 ff., 473). Diese Regelung gilt analog auch gegenüber Nichtvertragsstaaten wie Ungarn (vgl. FÜLLEMANN, a.a.O., Rz. 257, 438), wobei Art. 14 HEsÜ nur Verschärfungen der Durchführungsbedingungen des Durchführungsstaates gegenüber dem Anordnungsstaat erfasst (FÜLLEMANN, a.a.O., Rz. 256). Erwachsenenschutzmassnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der – wie Ungarn – nicht Vertragsstaat des in Abs. 2 von Art. 85 IPRG erwähntem HEsÜ ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden (Art. 85 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG).

      3. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen und müssen nachgewiesen sein, ansonsten sich die urteilende Instanz nicht materiell mit der Sache befassen darf. Den Beschwerdeführenden obliegt die Substantiierungslast – wobei die Beschwerdeinstanz aber nicht an deren Vorbringen gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) – und sie tragen die Beweislast dafür, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. GYGI, a.a.O., S. 73 f.). Die Untersuchungsmaxime gilt damit (auch) im Bereich der Prozessvoraussetzungen nicht uneingeschränkt (KÖLZ/HÄNER/

BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Die Beschwerdeführenden trifft eine Mitwirkungspflicht sowohl in Tatfragen (vgl. Art. 13 VwVG), als auch bei der Rechtsanwendung (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 234 m.H. auf BGE 110 V 48 E. 4a und 116 V 23 E. 3d; betreffend ausländisches Recht: vgl. Art. 16 Abs. 1 IPRG sowie Urteil des BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 4.8). Allerdings muss die Mitwirkung für die Beschwerdeführenden stets zumutbar sein. Dabei bestimmt sich nach den konkreten Umständen, was als zumutbar anzusehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; KIESER, a.a.O., Rz. 225). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn diese nicht innert angesetzter Frist erfüllt wird. Falls die Mitwirkung eine Prozessvoraussetzung betrifft, kann nach Androhung der entsprechenden Säumnisfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; KIESER, a.a.O., Rz. 227 ff.).

2.2

      1. Vorliegend besteht aufgrund der deutsch-ungarischen Doppelbürgerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie ihres Wohnsitzes und Aufenthaltes in Ungarn ein internationaler Sachverhalt. Die hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 in Ungarn nach ungarischem Recht ergangenen, dort rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Entscheide, welche Erwachsenenschutzmassnahmen beinhalten (vgl. E. 2.2.2) und vorliegend ins Recht gelegt werden (vgl. insb. BVGer-act. 1/3a und 3b, 13/1a und 1b, 13/2), sind hier anzuerkennen (vgl. E. 2.1.2) und durchzuführen. In Bezug auf die Bedingungen der Durchführung dieser Massnahmen in der Schweiz ist aber – wie erwähnt – grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar, sofern dieses eine Verschärfung vorsieht (vgl. E. 2.1.2).

      2. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vorgelegte deutsche Übersetzung des massgeblichen ungarischen Entscheides vom

        17. Juli 2018 (BVGer-act. 1/3b S. 1 und 2) besagt im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt, u.a. hinsichtlich der "Vermögensverwaltung (bewegliche Sachen vom höheren Wert, Immobilie, Bankkonto)" sowie der "Verwaltung des Einkommens aus Altersleistungen (Rente)". Als "Betreuer" der Beschwerdeführerin 2 wird ihre Enkelin bzw. die Beschwerdeführerin 1 bestellt. Diese gilt "ab dem Tag nach der Mitteilung der Entscheidung" betreffend die erwähnten Angelegenheiten als "Vermögensverwalter und gesetz-

        licher Vertreter" der Beschwerdeführerin 2. "Zur Gültigkeit der Rechtserklärungen" in Bezug auf die Angelegenheiten, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, "ist die Zustimmung ihres Betreuers notwendig". Schliesslich hält der besagte Entscheid fest, dass es "zur Gültigkeit der Rechtserklärungen der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers … der Zustimmung der Betreuungsbehörde" bedarf, "wenn die Rechtserklärung den Unterhalt der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person" betrifft.

      3. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 13 S. 3 f.; 41 S. 4) umfasst die Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdeführerin 1 nicht ohne weiteres auch die Prozessführung in diesen Angelegenheiten. Die Prozessführung geht über die ordentliche Verwaltungstätigkeit hinaus (vgl. z.B. BGE 80 II 14) und rechtfertigt aufgrund ihrer Bedeutung und Risiken – wie das Schweizer Recht zeigt (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 sowie z.B. auch Art. 374 Abs. 3 ZGB) – eine gesonderte Regelung. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 laut dem erwähnten ungarischen Entscheid (vgl. E. 2.2.2) in den aufgezählten Angelegenheiten als gesetzliche Vertreterin der in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Beschwerdeführerin 2 fungiert, was für das Vorliegen einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. Art. 394 f. ZGB) spricht (vgl. PHILIPPE MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 15 ff.), welche nach dem schweizerischen Recht hinsichtlich der Prozessführung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordert (vgl. E. 2.1.1; MEIER, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 35). Im Übrigen geht auch der Rechtsvertreter – trotz Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeerhebung – von einer Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 aus (BVGeract. 1 S. 1 sowie u.a. BVGer-act. 13 S. 5). Der genannte ungarische Entscheid sieht für "Rechtserklärungen der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers" betreffend Unterhalt – wie erwähnt (vgl. E. 2.2.2) – ebenfalls die "Zustimmung der Betreuungsbehörde" vor. Dass die schweizerische Altersrente zum Einkommen der Beschwerdeführerin 2 gehört und damit deren Unterhalt betrifft, ergibt sich aus dem genannten Entscheid (BVGer-act. 1/3b S. 4; vgl. dazu auch BVGer-act. 5, 30). Was hingegen als "Rechtserklärung" zu gelten hat, wird im ungarischen Entscheid nicht erläutert (vgl. auch die vom Gericht veranlasste deutsche Übersetzung: BVGer-act. 16/5). In Frage kommen sowohl materiellals auch prozessrechtliche Erklärungen, welche beide im Rah-

        men eines Prozesses abgegeben werden können. Auch die Beschwerdeerhebung an sich kann als rechtliche Erklärung im Sinne des Entscheides verstanden werden, welche die Zustimmung der Betreuungsbehörde erforderlich macht. Damit ist sowohl gemäss dem schweizerischen Recht als auch nach dem besagten ungarischen Entscheid für die vorliegende Prozessführung eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn (vgl. BIDERBOST, a.a.O., Art. 416 ZGB Rz. 39; FÜLLEMANN, a.a.O., Rz. 442 ff.) notwendig.

      4. Nach dem Gesagten handelt die Beschwerdeführerin 1 hier – aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht – für die verbeiständete Beschwerdeführerin 2 und mit Wirkung für diese (BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 18). Als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 deshalb in deren Namen zu handeln. Für die Prozessführung, welche in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erfolgt bzw. auf einer Vertretungskompetenz der Beschwerdeführerin 1 beruht, ist jedenfalls – wie dargelegt

        • die Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn erforderlich, welche vorliegend jedoch fehlt. Hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerdelegitimation macht die Beschwerdeführerin 1 keine expliziten Aussagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 den Prozess in eigenem Namen und – unabhängig von der vertretenen Beschwerdeführerin 2 – einzig gestützt auf ihre amtliche Stellung als Beiständin führen sollte, wäre zumindest aufgrund des ungarischen Entscheides ebenfalls vom Zustimmungserfordernis der ungarischen Betreuungsbehörde auszugehen (vgl.

          E. 2.2.2. f.). Eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn für die Prozessführung der beiden Beschwerdeführerinnen liegt aber nicht vor.

      5. Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Mitwirkung auf. Er lud ihn – unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis – mit Verfügung vom 6. September 2019 erstmals ein, bei der zuständigen Betreuungsbehörde in Ungarn eine Zustimmungserklärung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzuholen (BVGer-act. 5). Die entsprechende Frist zur Einholung bzw. Einreichung der Zustimmungserklärung oder der Nachweise betreffend die gegenüber der zuständigen Regierungsstelle unternommenen Schritte wurde seitens des Instruktionsrichters auf Gesuch hin viele Male erstreckt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dennoch reichte die Rechtsvertretung bis zum Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 15. März 2021 (BVGer-act. 42) weder die ange-

forderte Zustimmungserklärung noch die verlangten Nachweise der unternommenen Schritte ein. Seitens der Beschwerdeführerinnen wird sinngemäss geltend gemacht, es sei nicht möglich gewesen, bei der ungarischen Behörde die besagte Erklärung zu erlangen (BVGer-act. 45 S. 2). Die vorgelegten Belege dokumentieren aber in keiner Weise die vom Gericht geforderten Schritte bzw. die entsprechende Korrespondenz mit der zuständigen Betreuungsbehörde (wie namentlich Gesuche, Schreiben an die Behörde, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Behörde; vgl. BVGer-act. 40). Vielmehr handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen einzig um die Korrespondenz bzw. den Mailverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, seinem Kontaktanwalt in Ungarn sowie seiner Klientin D. (BVGer-act. 34/1-3, 41/1-3, 45/1). Die in diesen Unterlagen geäusserten, angeblich erfolglos gebliebenen Bemühungen gegenüber den zuständigen Behörden in Ungarn sind nicht belegt. Die gerichtlich verlangten Nachweise der bislang gegenüber den ungarischen Behörden unternommenen Schritte sind damit nicht erbracht. Anders als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen immer wieder geltend macht (vgl. z.B. BVGer-act. 41 S. 3), verlangte der Instruktionsrichter im Übrigen keine weiteren Ausführungen zum ungarischen Entscheid. Dass durch den Umzug der Beschwerdeführerinnen nach (…) die Regierungsstelle F. für die Erteilung der Zustimmungserklärung nicht mehr zuständig sein soll, kann schliesslich die fehlenden Nachweise ebenso wenig rechtfertigen (vgl. BVGer-act. 41/1). Die geforderte und zumutbare Mitwirkung wurde seitens der Beschwerdeführerinnen damit nicht geleistet. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zur Führung des vorliegenden Prozesses fehlt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss und ohne Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten.

3.

Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar

2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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