StGB Art. 371 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 371 StGB vom 2023

Art. 371 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 371

1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50b MStG (1) oder nach Artikel 16a JStG (2) verhängt wurde. (3)

2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.

3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind. (4)

3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. (5)

4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist. (4)

4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend. (7)

5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist. (4)

(1) SR 321.0
(2) SR 311.1
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
(4) (6)
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
(6) (8)
(7) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
(8) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 371 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2021 390Durchsuchung Mobiltelefon; DNA-Profil; teilweise GutheissungDurchsuchung; Verfahren; Urteil; DNA-Profil; Bundesgericht; Person; Bundesgerichts; Mobiltelefon; Hinweis; Verfügung; Hinweise; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Mobiltelefons; Tatverdacht; Befehl; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; Urteile; Hinweisen; Durchsuchungsbefehl; Sprayer; Sachbeschädigung; Personen; Generalstaatsanwaltschaft; Beschwerdeführers

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 07 268Art. 369 und 371 Abs. 3-5 StGB; Art. 8 und 31 Abs. 1 und 3 WG. Ein Eintrag im Strafregister steht der Rückgabe der vorläufig beschlagnahmten, unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände entgegen. Der Zeitpunkt der "Löschung" des Strafregistereintrags beurteilt sich nach Art. 371 Abs. 3-5 StGB. Verneinung einer Aufbewahrungspflicht der Behörden bis zur Löschung.Register; Urteil; Entfernung; Löschung; Frist; Waffen; Eintrag; Urteile; VOSTRA; Einträge; Vorinstanz; Hinderungsgr; Aufbewahrung; Behörden; Freiheitsstrafe; Registerauszug; Recht; Bestimmungen; Recht; Sinne; Daten; Register; Dauer; Fristen; Urteils; Privatauszug; Gruber; Vorliegen
AGAGVE 2011 55AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 231 2011 Einbürgerungen 231 XI. Einbürgerungen 55 Einbürgerungsverfahren Die Einhaltung...Register; Recht; Recht; Eintrag; Beachtung; Rechtsordnung; Privatauszug; Einbürgerung; Verhalten; Delikt; Bürgerrecht; Verurteilung; Strassenverkehr; Einbürgerungen; Urteil; Verwaltungsgericht; Übertretung; Verordnung; Einhaltung; Registereinträgen; Schwere; Hinweis; Regel; VOSTRA-Verordnung; Delikte; Rechts-; Bürgerrechts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 210Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Auch beim Aufschub einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugunsten eines Aufenthalts in einem Drogenrehabilitationszentrum ist von einer Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB abzusehen, wenn ein tatsächliches Schutzbedürfnis des Verurteilten während des Massnahmenvollzugs nicht besteht. Die Errichtung einer Vormundschaft darf nicht damit begründet werden, der Verurteilte werde nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Schutz benötigen. Schutz; Berufung; Freiheit; Vormundschaft; Vollzug; Berufungskläger; Entlassung; Massnahmenvollzug; Schutzbedürfnis; Obergericht; Freiheitsentzug; Freiheitsstrafe; Zuchthaus; Bundesgericht; Bevormundung; Berufungsklägers; Schutzaufsicht; Urteil; Entmündigung; Verurteilung; Drogenrehabilitationszentrum; Verurteilte; Reststrafe; Vollzug
96 IV 23Art. 346 ff. und 372 StGB; Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat (Erw. 1). 2. In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2). 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Art. 346 ff. StGB (Erw. 3 a). 4. Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b). Kanton; Luginbühl; Gericht; Gerichtsstand; Kantons; Behörde; Diebstähle; Behörden; Handlungen; Altersjahr; Vollendung; Altersjahres; Jugendliche; Erziehung; Anstalt; Anklagekammer; Entwendung; Gebrauch; Anstalt; Schaffhausen; Beschuldigte; Erziehungsanstalt; Personenwagen; Diebstahl; Generalprokurator; Jugendlicher; Untersuchung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-481/2020Ordentliche EinbürgerungEinbürgerung; Recht; Recht; Vorinstanz; SEM-act; Bundes; Register; Bürger; Bürgerrecht; Einbürgerungsbewilligung; Urteil; Gesuch; Schweiz; Befehl; Probezeit; Geldstrafe; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Erteilung; Privatauszug; Rechtsordnung; Handbuch; Urteile; Tagessätzen; Geburtsdatum; Beschwerdeführers; Vorstrafen; össische
B-6013/2019BerufsprüfungPrüfung; Quot;; Vorinstanz; Prüfungsordnung; Register; Registerauszug; Verurteilung; Recht; Zulassung; Prüfungskommission; Beruf; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Eintrag; Immobilienbewertung; Prüfungszweck; Eintragung; Verurteilungen; Registerauszugs; Verhältnis; Verfahren; Eintragungen; Verhältnismässigkeit; Schweiz; ügung